Emissionsgesetz-Luft 2018 Mit der Neuerlassung des Emissionsgesetzes-Luft 2018 (EG-L 2018), BGBl. I Nr. 75/2018, wurden die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2016/2284 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe sowie die unionsrechtlichen Vorgaben in Hinblick auf den Zugang zu einem gerichtlichen Überprüfungsverfahren für betroffene Einzelne (unionsrechtlich garantierter Gesundheitsschutz) und Umweltorganisationen in nationales Recht umgesetzt.
Die Richtlinie ersetzt die alte Richtlinie 2001/81/EG ("NEC-Richtlinie"), die nationale Emissionshöchstmengen (National Emission Ceilings) für bestimmte Luftschadstoffe vorgegeben hat, die ab dem Jahr 2010 einzuhalten waren. Die in der alten Richtlinie festgelegten Höchstmengen gelten bis Ende 2019 fort.
Den EU-Richtlinien liegt die Idee zu Grunde, die grenzüberschreitenden Umweltprobleme Versauerung und bodennahes Ozon gemeinsam und EU-weit zu bekämpfen sowie das Gesundheitsziel der EU, die Halbierung der Zahl der vorzeitigen Todesfälle durch Luftschadstoffe im Jahr 2005 bis zum Jahr 2030, zu erreichen.
In der neuen Richtlinie werden nationale Emissionsreduktionsverpflichtungen für die fünf wichtigsten Luftschadstoffe Schwefeldioxid (SO2), Stickstoffoxide (NOx), flüchtige organische Verbindungen außer Methan (NMVOC), Ammoniak (NH3) und – erstmals auch – Feinstaub PM2.5 für die Jahre ab 2020 und 2030 vorgegeben. Die Emissionsreduktionsverpflichtungen sind als Prozentsatz gegenüber den Emissionen des Basisjahrs 2005 für alle Mitgliedstaaten individuell festgelegt. Sie basieren auf Berechnungen, mit denen die Maßnahmen zur Einhaltung konkreter Umwelt- und Gesundheitsziele bei gleichzeitiger Minimierung der Kosten in der EU modelliert wurden. Ein indikatives Zwischenziel für das Jahr 2025 ergibt sich aus einem (standardmäßig linearen) Reduktionspfad, der zwischen den Verpflichtungen für die Jahre 2020 und 2030 gezogen wird.
Um die Zielerreichung sicherzustellen, sind Maßnahmen zur Erfüllung der vorgegebenen Emissionsreduktionsverpflichtungen in einem nationalen Luftreinhalteprogramm (Maßnahmenprogramm) festzulegen, das umzusetzen und regelmäßig zu überarbeiten ist. Das erste nationale Luftreinhalteprogramm ist von der Bundesregierung bis zum 1. April 2019 zu erstellen und an die Europäische Kommission zu übermitteln. Darin ist anhand konkreter Maßnahmen zu beschreiben, wie die für Österreich vorgegebenen Emissionsreduktionsverpflichtungen erfüllt werden sollen. Die Verantwortlichkeit zur Erarbeitung der Maßnahmen obliegt den jeweils zuständigen Bundesministern, die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus ist mit der Koordination des Prozesses betraut. Der Programmentwurf wird in enger Abstimmung mit dem Prozess zur Erstellung eines nationalen Energie- und Klimaplans im Rahmen der Governance-Verordnung entwickelt. Der Entwurf ist einer Konsultation der Öffentlichkeit zu unterziehen und unter Berücksichtigung der eingelangten Stellungnahmen zu finalisieren. Unmittelbar betroffene Einzelne sowie Umweltorganisationen können bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die gerichtliche Überprüfung des Programms erwirken.
Die nationalen Emissionen der genannten Luftschadstoffe sind zu überwachen und es sind in regelmäßigen Abständen nationale Emissionsinventuren und -prognosen zu erstellen und zu aktualisieren. Die Berichterstattung erfolgt gegenüber der Europäischen Kommission und der Europäischen Umweltagentur, um die Zielerreichung anhand des im Programm festgelegten Zielpfads zu überprüfen. Ergibt sich aus den übermittelten Daten die Gefahr, dass die Emissionsreduktionsverpflichtungen nicht erfüllt werden können, ist eine Überarbeitung des Programms vorzunehmen. Standardmäßig ist das Programm alle vier Jahre zu aktualisieren.
Darüber hinaus ermöglicht die Richtlinie die Berücksichtigung von Inventuränderungen (zusätzliche Flexibilitäten) und enthält Vorgaben für die Überwachung der negativen Auswirkungen der Luftverschmutzung auf Wasser und Ökosysteme (Ökosystemmonitoring), die jeweils entsprechend in nationales Recht umgesetzt wurden.
Luftschadstoff |
Reduktion gegenüber dem Referenzjahr 2005 ab 2020 |
Reduktion gegenüber dem Referenzjahr 2005 ab 2030 |
---|---|---|
Schwefeldioxid (SO2) |
26 % |
41 % |
Stickstoffoxide (NOx) |
37 % | 69 % |
Flüchtige organische Verbindungen außer Methan (NMVOC) |
21 % | 36 % |
Ammoniak (NH3) |
1 % | 12 % |
Feinstaub (PM2,5) |
20 % | 46 % |
Emissionsreduktionsverpflichtungen gemäß Anlage 1 EG-L 2018