Förderungsrichtlinien für die Altlastensanierung Sowie für Maßnahmen an Altstandorten und Altablagerungen („Brachflächen“)

Ziel der Förderung ist der Schutz der Umwelt durch die Sanierung oder Beobachtung von Altlasten (Altlastenmaßnahmen) und Maßnahmen bei Altablagerungen und Altstandorten. Weiteres wird die Entwicklung und Anwendung fortschrittlicher Technologien, die sowohl die entstehenden Emissionen als auch die verbleibenden Restkontaminationen minimieren, verfolgt.

Förderungsgegenstand

Das sind vor allem Herstellungs- und Durchführungsmaßnahmen (Investitionskosten), laufende Sanierungsmaßnahmen (Betriebskosten), Untersuchungen, Planungs- und Bauaufsichtsmaßnahmen et cetera.

Im Rahmen der Altlastensanierungsförderung beträgt die Förderhöhe in Abhängigkeit der Prioritätenklasse der Altlast und des Status des Förderwerbers (Verschmutzungsverantwortliche, Wettbewerbsteilnehmende) grundsätzlich maximal 55 Prozent bis maximal 95 Prozent der förderfähigen Kosten.

Für Maßnahmen an Altstandorten und Altablagerungen („Brachflächen“) beträgt die Förderhöhe maximal 75 Prozent der förderfähigen Kosten für Untersuchungen (bis zu 100.000 Euro Förderungsbarwert) und maximal 50 Prozent der förderfähigen Kosten für Maßnahmen zur dauerhaften Verbesserung des Umweltzustandes (bis zu 300.000 Euro Förderungsbarwert).

Förderungsabwicklung

Die Förderungsabwicklung der Umweltförderungen im Rahmen des Umweltförderungsgesetzes (UFG) wird von der Kommunalkredit Public Consulting GmbH (KPC) durchgeführt. Umfangreiche Informationen dazu sowie die Antragsformulare finden Sie unter  public-consulting.at.

Rechtsgrundlage

Für die Förderung von Altlastenmaßnahmen sowie von Maßnahmen an Altstandorten und Altablagerungen sind das Umweltförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt (BGBl.) Nummer (Nr.) 185/1993 in der geltenden Fassung und die auf dessen Grundlage erlassenen Förderungsrichtlinien zu beachten.

Mit 1. April 2015 traten die Förderungsrichtlinien 2015 für die Altlastensanierung oder -sicherung in Kraft. Zugleich traten die Förderungsrichtlinien 2008 außer Kraft. Anlass zur Änderung der Förderungsrichtlinien waren geänderte unionsrechtliche Vorgaben für Umweltschutzbeihilfen. Beihilfen für die Altlastensanierung fallen nun grundsätzlich auch in den Geltungsbereich der neuen Gruppenfreistellungsverordnung der Europäischen Union (EU), Verordnung (EU) Nr. 651/2015 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU.

Darüber hinaus wurden Anpassungen an die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2014), BGBl. II Nr. 208/2014, sowie an die gängige Förderungspraxis vorgenommen.

Mit 1. April 2017 traten die Förderungsrichtlinien 2016 für die Altlastensanierung oder -sicherung in Kraft. Zugleich traten die Förderungsrichtlinien 2015 außer Kraft. Anlass zur Änderung der Förderungsrichtlinien war die Regelung betreffend die Wertsteigerung in Bezug auf Altlastensanierungen oder -sicherungen im kommunalen Bereich.

Die Überarbeitungen der Förderungsrichtlinien 2016, die aufgrund der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 und des Bundesvergabegesetzes 2018, BGBl. I Nr. 65/2018 (RIS), erforderlich waren, traten am 25. Mai 2018 und am 1. März 2019 in Kraft.

Aufgrund der AGVO-Novelle 2023 (Verordnung (EU) 2023/1315) wurde eine Erhöhung der Anmeldeschwelle auf 30 Millionen Euro ab 1. Jänner 2024 in den Förderungsrichtlinien vorgesehen.

Mit 1. Jänner 2025 treten die Förderungsrichtlinien 2024 für die Altlastensanierung in Kraft. Zugleich traten die Förderungsrichtlinien 2016 für die Altlastensanierung oder -sicherung außer Kraft. Dies erfolgte zum Zweck der Anpassung an die neuen Begrifflichkeiten und Rahmenbedingungen gemäß der ALSAG-Novelle 2024, BGBl. I Nr. 30/2024.

In diesem Zusammenhang traten auch die Förderungsrichtlinien 2024 für Maßnahmen an Altstandorten und Altablagerungen – Brachflächen mit 1. Jänner 2025 in Kraft. Auch dies erfolgte in Umsetzung der ALSAG-Novelle 2024, mit welcher die notwendigen Rahmenbedingungen für die Förderung der Wiedernutzung industrieller und gewerblicher Brachflächen (Altstandorte oder Altablagerungen), welche die Schwelle einer Altlast gemäß dem ALSAG nicht erreichen, geschaffen wurden.