Verbesserungsbericht
Gemäß Artikel 14 und 69 der Monitoring-Verordnung ist regelmäßig zu überprüfen, ob die angewandte Monitoringmethode verbessert werden kann.
Im Rahmen dieses Verbesserungsberichtes ist zu beschreiben wie und wann der Inhaber oder die Inhaberin der Anlage die festgestellten Nichtkonformitäten beziehungsweise Empfehlungen für Verbesserungen umgesetzt hat oder umsetzen wird. Der Verbesserungsbericht inklusive etwaiger Beilagen ist auf Grund der unterschiedlichen zuständigen Behörden sowohl an die Genehmigungsbehörde gemäß § 49 Emissionszertifikategesetz 2011 (EZG 2011), → RIS für den Monitoringplan zu übermitteln, als auch an das BMK (ezg@bmk.gv.at). Das Formular sollte dabei als xls-Datei übermittelt werden.
Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass durch Verbesserungen, die hier berichtet werden, nicht automatisch der Monitoringplan aktualisiert wird. Wann immer durch Verbesserungen Änderungen des Monitoringplans erforderlich werden, ist eine überarbeitete Version des Monitoringplans auf dem üblichen Weg bei der zuständigen Behörde gemäß § 49 EZG 2011 zur Genehmigung einzureichen.