HFKW-FKW-SF6-Verordnung, Meldepflicht BGBl. II Nr. 447/2002 idgF
Die HFKW-FKW-SF6-Verordnung (Industriegas-Verordnung) regelte seit 2020 das Inverkehrbringen und die Verwendung teilfluorierter Kohlenwasserstoffe (HFKW) und vollfluorierter Kohlenwasserstoffe (FKW) sowie von Schwefelhexafluorid (SF6) und deren Einsatz in Geräten, Anlagen und Produkten.
Neu
In Folge der Entwicklung des Unionsrechts sind die meisten Beschränkungen und Verbote auf nationaler Ebene obsolet geworden; mit der Novelle BGBl. II Nr. 234/2021 (→ RIS) wurden diese Bestimmungen aufgehoben.
Die Verordnung enthält in der geltenden Fassung vor allem noch Meldepflichten für Unternehmen bestimmter Branchen, die HFKWs, FKWs oder SF6 (die sogenannten „Industriegase“) verwenden beziehungsweise bestimmte Produkte, die diese Stoffe enthalten, importieren: diese sind verpflichtet, Art und Menge der eingesetzten Stoffe jährlich zu melden. Die Meldungen für das abgelaufene Jahr sollten jeweils bis zum 31. März des Folgejahres eingegangen sein. Das Bundesministerium stellt dafür ein Online-Meldesystem (→ eRAS-Portal) zur Verfügung, um den Meldepflichtigen das Einbringen der Meldung zu erleichtern.
Anmeldung
Das Einbringen der Meldung erfolgt in zwei Schritten:
Schritt 1: Registrierung
Firmen oder Personen, die zur Meldung nach der verpflichtet sind, können sich ab sofort am eRAS-Portal (in dem die Daten von Unternehmen und Personen erfasst werden, die im Bereich der Abfallwirtschaft beziehungsweise Emissionen Meldepflichten zu erfüllen haben) registrieren.
Zu Beginn der Registrierung werden einige Auswahlmöglichkeiten bezüglich der Rolle des Meldepflichtigen gestellt. Sind Sie nur von der Meldepflicht gemäß Industriegas-Verordnung betroffen (und nicht auch von Meldepflichten im Rahmen des Abfallwirtschaftsgesetzes), dann sind im Regelfall folgende Parameter zu wählen:
Für Meldepflichtige gemäß Industriegas-Verordnung zu wählende Parameter:
- Auswahl Antragsteller: „Ich bin nicht als Besitzer gefährlicher Abfälle registriert“
- Rollen Teil 1: „Registrierungspflicht nach anderen Rechtsvorschriften (AVV. ChemG 1996, ...)“
- Rollen Teil 2: „Meldepflichtig nach HFKW-FKW-SF6-V (BGBl. II Nr. 447/2002) oder EG-K“
Direkt nach der Registrierung erhält man eine Antragsbestätigung per E-Mail, etwa eine Woche später eine Bestätigung per E-Mail mit einem Benutzernamen. Das Passwort wird binnen 2 Wochen per Post zugestellt.
Schritt 2: Meldung
Mit dem Benutzernamen und dem Passwort, das im Registriervorgang zugeteilt und übermittelt wurde, kann sich der Meldepflichtige am eRAS-Portal einloggen und die Meldung im entsprechenden Branchenformular einbringen. Weitere Informationen und Hilfestellungen sind direkt am eRAS-Portal zu finden.
Hinweis
Die HFKW-FKW-SF6-V wird mit Ende 2022 aufgehoben, folglich enden daher dann auch die diesbezüglich festgelegten Meldeverpflichtungen. Auf die gemäß Unionsrecht (Verordnung (EU) Nr. 517/2014 über fluorierte Treibhausgase) festgelegten umfangreichen Aufzeichnungs- und Mitteilungsverpflichtungen für Unternehmen (Handelsunternehmen und Betreiber von Anlagen) wird verwiesen!