Grafendorf Verbindungsleitung Geschäftszahl: 2024-0.179.415

Genehmigungsverfahren gemäß Gaswirtschaftsgesetz 2011; Gas Connect Austria GmbH; Trans Austria Gasleitung GmbH (TAG); Projekt "AZ Grafendorf Verbindungsleitung" in der Verdichterstation Grafendorf; Ermittlungsverfahren.

Kundmachung

Die Trans Austria Gasleitung GmbH (TAG GmbH) betreibt entlang ihrer Erdgasleitungen durch Österreich 5 Verdichterstationen (VS), u.a. in Grafendorf bei Hartberg (Bezirk Hartberg-Fürstenfeld, Steiermark).

Um die Zuverlässigkeit des Systems zu erhöhen, beabsichtigt die TAG GmbH, die TAG II-Leitung in der VS Grafendorf an die Zuleitung zur Abzweigstation Grafendorf (AZ4) mittels einer neuen Rohrleitung anzuschließen. Die AZ4-Leitung versorgt die lokalen Gasversorger Burgenland Energie und Energie Steiermark mit Gas und wird derzeit nur von der TAG I-Leitung bedient. Die neue Verbindung soll die Kontinuität des Gastransports ins Burgenland und in die Steiermark auch im Falle der Nichtverfügbarkeit der TAG I-Leitung sicherstellen.

Aufgrund der Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011, idgF, iVm den Bestimmungen des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76/1986, idgF, ist für die Genehmigung dieses Vorhabens die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) in ihrer Funktion als gasrechtliche Genehmigungsbehörde zuständig.

Die TAG GmbH suchte mit Schreiben vom 31.1.2024 um Erteilung der Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb gemäß den Bestimmungen des GWG 2011 an. Mit diesem Ansuchen übermittelte die TAG GmbH dem BMK die erforderlichen Einreichunterlagen.

Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ordnet über den Antrag der TAG GmbH gemäß den §§ 134, 137, 138 sowie 150, 151 und 153 GWG 2011 sowie gemäß den §§ 40 ff AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991, idgF, die Durchführung des Ermittlungsverfahrens an. Nach den Bestimmungen des GWG 2011 ist durch entsprechende Auflagen eine Abstimmung des Projekts mit bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, des Wasserrechtes, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, der Wildbach- und Lawinenverbauung, des Natur- und Landschaftsschutzes, des Denkmalschutzes, der Bodenkultur, des öffentlichen Verkehrs sowie der Landesverteidigung und des Dienstnehmerschutzes herbeizuführen. Zur Wahrung dieser Interessen sind die dazu berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften zu hören. Andere für das Projekt erforderliche verwaltungsrechtliche Bewilligungen bleiben unberührt.

Achtung

Die mündliche Verhandlung wird wie folgt anberaumt:

Donnerstag, 4. April 2024, 11.00 Uhr,
Marktgemeindeamt Grafendorf bei Hartberg,
Hauptplatz 47, 8232 Grafendorf bei Hartberg

Die Amtsabordnung findet sich zum genannten Zeitpunkt im Marktgemeindeamt Grafendorf bei Hartberg ein. Von dort wird im Bedarfsfall auch der vorgesehene Lokalaugenschein seinen Ausgang nehmen.

In die von der TAG GmbH übermittelten Einreichunterlagen kann bis zur mündlichen Verhandlung im Marktgemeindeamt Grafendorf bei Hartberg Einsicht genommen werden.

Kundmachung vom 5. März 2024 (PDF, 314 KB)

Sie werden eingeladen, soweit Ihre Interessen berührt sind, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Sie können persönlich zur Verhandlung kommen oder sich vertreten lassen. Sie können auch
gemeinsam mit Ihrem Vertreter an der Verhandlung teilnehmen. Wenn Sie sich vertreten lassen, dann muss Ihr Vertreter mit der Sachlage vertraut und mit einer schriftlichen Vollmacht zur Abgabe bindender Erklärungen ausgestattet sein.

Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten und muss ordnungsgemäß vergebührt sein. Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich, wenn

  • Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person, zum Beispiel einen Rechtsanwalt oder Notar, vertreten lassen,
  • Sie sich durch Familienmitglieder (bzw. Haushaltsangehörige, Angestellte, Funktionäre von Organisationen), die der Behörde bekannt sind, vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht,
  • Sie gemeinsam mit Ihrem Bevollmächtigten zur Verhandlung kommen.

Falls Sie an der mündlichen Verhandlung teilnehmen, bringen Sie bitte diese Verständigung mit oder veranlassen Sie, dass Ihr Bevollmächtigter diese mitbringt.

Gemäß § 42 Abs. 1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, idgF, verliert eine Person, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten hat, ihre Stellung als Partei dann, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn Sie keine Einwendungen erheben wollen, ist Ihre Teilnahme an der Verhandlung nicht unbedingt erforderlich.

Kundmachung vom 5. März 2024 (PDF, 314 KB)