Landnutzungssektor Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft (LULUCF)
Regeln für den Landnutzungssektor nach 2020
Im Vorfeld der Klimakonferenz von Paris 2015 hat der Europäische Rat am 23. und 24. Oktober 2014 ein EU-Klimaziel für 2030 in Höhe von mindestens 40 Prozent im Vergleich zum Basisjahr 1990 festgelegt. Außerdem hat sich die Europäische Union dazu bekannt, alle maßgeblichen Wirtschaftssektoren in die Zielarchitektur einzugliedern, so auch den Sektor Landnutzung.
Mit 30. Mai 2018 hat die EU die Anrechnungsregeln für die einzelnen Landnutzungssektoren – allen voran Waldwirtschaft, Acker- und Grünlandwirtschaft erlassen (Regulation EU/2018/841, LULUCF Verordnung).
Die Anrechnung von landwirtschaftlichen Flächen wird gemäß Artikel 7 im Vergleich zu den Emissionen beziehungsweise Kohlenstoffspeicherungen der Periode 2005–2009 vorgenommen.
Für die Anrechnung von Waldwirtschaft müssen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8 Absatz 3 einen Anrechnungsplan vorlegen, mit einem Referenzwert jeweils für die Periode 2021–2025 beziehungsweise 2026–2030. Dieser Referenzwert ist als eine Fortschreibung der historischen Waldbewirtschaftung zu verstehen und soll sicherstellen, dass lediglich Abweichungen von dieser Bewirtschaftung angerechnet werden können. Österreich hat einen Entwurf des Plans mit Ende des Jahres 2018 übermittelt. Dieser wurde im Laufe des Jahres 2019 einer unabhängigen Überprüfung unterzogen. Der finale Bericht wurde Ende 2019 an die Europäische Kommission übermittelt.
Anrechnungsplan Forstwirtschaft (PDF, 2 MB)
Im Dezember 2019 hat die Europäische Kommission mit dem „European Green Deal“ einen Fahrplan für eine nachhaltige EU-Wirtschaft mit dem Ziel im Jahr 2050 Klimaneutralität zu erreichen vorgelegt. Dazu wurde auch vorgeschlagen, das Klimaziel für 2030 entsprechend anzupassen. Im Dezember 2020 wurde von den EU-Staats- und Regierungschefs ein neues EU-Klimaziel für 2030 von netto mindestens 55 Prozent bestätigt und die Europäische Kommission eingeladen, Vorschläge zu dessen Umsetzung vorzulegen. Laut Zeitplan der Kommission sollen die Vorschläge bis Juni 2021 auf den Tisch gelegt werden, wobei auch Anpassungen der LULUCF-Verordnung und damit im Bereich der Anrechnung des Landnutzungssektors bis 2030 zu erwarten sind.
Regeln für den Landnutzungssektor 2013–2020
Die EU-Klimaziele für 2020 wurden in Österreich rechtlich durch das Klimaschutzgesetz (KSG) und das Emissionszertifikategesetz (EZG 2011) umgesetzt und umfassen die Sektoren:
- Abfallwirtschaft
- Energie und Industrie
- Fluorierte Gase
- Gebäude
- Landwirtschaft
- Verkehr
Nicht davon erfasst ist der Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft (LULUCF), da zum Zeitpunkt der Annahme des EU-Klimapaketes noch keine Klarheit über die Berücksichtigung des LULUCF-Sektors im Rahmen des internationalen Kyoto-Protokolls für 2013–2020 bestand.
Bei der UN-Klimakonferenz in Doha 2012 wurden die Regeln und Ziele für die zweite Verpflichtungsperiode unter dem Kyoto-Protokoll (2013–2020) angenommen (Entscheidung über die Anrechnungsregeln für LULUCF).
Auf Basis dieser Regeln wurde ein EU-Rechtsakt zur Berücksichtigung des LULUCF-Sektors in der EU-Klimapolitik 2020 verabschiedet (Decision No. 529/2013/EU, LULUCF-Beschluss).
Der Rechtsakt sieht insbesondere vor, dass das Berichtswesen in diesem Sektor kontinuierlich bis 2020 verbessert wird und Informationen zu gesetzten beziehungsweise geplanten Klimaschutzmaßnahmen erstellt und an die Europäische Kommission übermittelt werden.
In dem Zusammenhang sieht Artikel 10 des Rechtsakts vor, dass die Mitgliedstaaten Aktionspläne mit Informationen über ihre derzeitigen und künftigen Maßnahmen im Bereich des Landnutzungssektors zusammenstellen und an die Europäische Kommission übermitteln. Der österreichische Aktionsplan wurde mit Ende Juni 2014 finalisiert und an die Kommission notifiziert; der Halbzeitevaluierungsbericht wurde mit 22. Dezember 2016 erstellt und ebenfalls an die Kommission übermittelt. Der Abschlussbericht, in dem über die gesamte Periode 2013–2020 berichtet wird, wurde mit Ende 2020 an die Kommission übermittelt.