Ab 2021 sind für die Berichterstattung über die jährliche Aktivitätsrate gemäß § 24a EZG 2011 die in diesem Bereich zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden.
Jede Inhaberin oder jeder Inhaber einer Anlage, die dem Emissionshandel unterliegt, muss gemäß § 9 Absatz 1 Emissionszertifikategesetz 2011 jährlich bis 31. März eine Meldung über die Emissionen des vorangegangenen Kalenderjahres elektronisch übermitteln.
Für die Meldung von Stilllegungen gemäß § 27a EZG 2011 ist das in diesem Bereich zur Verfügung gestellte Formular zu verwenden.
Gemäß der Verordnung EU/601/2012 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen, kurz Monitoring-Verordnung oder MVO genannt, sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066, müssen die Monitoringkonzepte regelmäßig auf Verbesserungsmöglichkeiten überprüft werden.
Für Anträge auf Zuteilung von kostenlosen Emissionszertifikaten an neue Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmer gemäß § 25a EZG 2011 sind die in diesem Bereich zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden.
Gemäß Artikel 14 und 69 der Monitoring-Verordnung ist regelmäßig zu überprüfen, ob die angewandte Monitoringmethode verbessert werden kann.
Quelle: https://www.bmk.gv.at/themen/klima_umwelt/klimaschutz/eu_emissionshandel/anlagen/formulare.html