Grüne und Gelbe Abfalllisten der Anhänge III, IIIA, IIIB und IV EG-VerbringungsV
Die EG-VerbringungsV kennt Abfälle der „Grünen Abfallliste“ der Anhänge III, IIIA und IIIB sowie Abfälle der „Gelben Abfallliste“ des Anhangs IV.
Inhaltsverzeichnis
Abfälle der Grünen Abfallliste (Anhänge III, IIIA und IIIB)
Für die Verbringung von Abfällen der Grünen Abfallliste zur Verwertung innerhalb der EU sowie in die EU (Ausnahmen siehe Merkblatt zur Abfallverbringung (PDF, 299 KB)) ist grundsätzlich keine Notifizierung erforderlich.
Eine Übersicht über die Grenzwerte bei kontaminierten Abfällen der Grünen Abfallliste der EU-Mitgliedstaaten finden Sie in einem zusammenfassenden Dokument (→ ec.europa.eu).
Das BMK stellte ein „konsolidierte“ Fassung der Anhänge III, IIIA und IIIB (PDF, 363 KB) zu Abfällen der Grünen Abfallliste zur Verfügung.
Es ist lediglich das Formular gemäß Anhang VII der EG-VerbringungsV (Word, 80 KB) auszufüllen und bei jedem Transport mitzuführen. Ein Vertrag im Sinne von Artikel 18 Absatz 2 EG-VerbringungsV (Word, 47 KB) ist vor Beginn der Verbringung abzuschließen.
Bei der Ausfuhr von Abfällen der Grünen Abfallliste zur Verwertung in Staaten, für die der OECD‑Beschluss nicht gilt, ist die Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 (→ EUR-Lex) der Kommission vom 29. November 2007, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 520/2022 (→ EUR-Lex) vom 31. März 2022, anzuwenden. Bei der Ausfuhr von Abfällen des Anhangs III oder IIIA zur Verwertung in OECD-Staaten sowie in Nicht-OECD-Staaten, die kein Kontrollverfahren vorsehen, ist ebenfalls lediglich das Formular gemäß Anhang VII (Word, 80 KB) zu verwenden.
Das Formular gemäß Anhang VII EG-VerbringungsV wurde mit der delegierten Verordnung (EU) 2020/2174 (→ EUR-Lex) in Feld 10 um die Ziffer vii) „Sonstiges (bitte angeben):“ erweitert und ist seit 1. Jänner 2021 anzuwenden.
- Export „Grüner Abfälle“ aus EU in Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt (Staatenliste) (→ umweltbundesamt.de)
- Formular des Anhang VII – Grüne Abfallliste – anzuwenden ab 1. Jänner 2021 (Word, 80 KB)
- Konsolidierte Fassung Anhänge III, IIIA, IIIB „Grüne Abfallliste“ (PDF, 363 KB)
- Merkblatt für die „grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen“ (PDF, 299 KB)
- Mustervertrag „Grüne Abfallliste“ (Word, 47 KB)
- Mustervertrag „Grüne Abfallliste“ Ausfuhr in Nicht-OECD Staaten (Word, 52 KB)
- Mustervertrag Zusatz „Grüne Abfallliste“ (Word, 48 KB)
Abfälle der Gelben Abfallliste (Anhang IV)
Abfälle, die in Anhang IV „Gelbe Abfallliste“ genannt sind, unterliegen dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung.
Die österreichischen Vorgaben für grenzüberschreitende Verbringungen von Kunststoffabfällen finden Sie gesammelt im „Nationalen Leitfaden zur Einstufung von Kunststoffabfällen bei der grenzüberschreitenden Verbringung“.
- Ermächtigung für Händler/Makler, um als Notifizierender aufzutreten (Word, 43 KB)
- Konsolidierte Fassung Anhang IV „Gelbe Abfallliste“ (PDF, 236 KB)
- Bestätigungsvorlage für ausländische Behörden, dass die Sicherheitsleistung erst nach der endgültigen Verwertung oder Beseitigung freigegeben wird (Word, 38 KB)
- Bestätigungsvorlage über das Vorliegen einer Haftpflichtversicherung (Word, 24 KB)
- Musterbescheinigung gemäß Artikel 15 lit. e VerbringungsV (endgültige Behandlung nach erfolgter vorläufiger Verwertung oder Beseitigung) (Word, 70 KB)
- Mustervertrag Verbringung allgemein sowie Einfuhr in EU (Word, 52 KB)
- Mustervertrag Ausfuhr aus der EU zur Verwertung (Word, 54 KB)
- Mustervertrag Ausfuhr aus der EU zur Beseitigung (Word, 51 KB)
- Mustervertrag zur vorläufigen Verwertung oder Beseitigung (Word, 61 KB)
- Mustervertrag zur vorläufigen Verwertung oder Beseitigung (bis zur endgültigen Behandlung) (Word, 57 KB)
- Sicherheitsleistung bei Verbringung (allgemein)
- Sicherheitsleistung bei Verbringung zur vorläufigen Verwertung oder Beseitigung (Word, 18 KB)
- Sicherheitsleistung bei vorläufiger Verwertung oder Beseitigung, gültig bis zum Abschluss der endgültigen Verwertung oder Beseitigung