Sicherheitsanalyse und Notfallplan Leitfaden

Für die Tätigkeit mit gefährlichen radioaktiven Quellen sind eine Sicherheitsanalyse und ein Notfallplan erforderlich. Diese Dokumente müssen dem Antrag auf Bewilligung der Tätigkeit beigelegt werden.

Im Unterschied zur früheren Rechtslage, wonach für jede Tätigkeit mit Strahlenquellen eine Sicherheitsanalyse, eine Störfallanalyse und ein Notfallplan den Antragsunterlagen beizulegen war, ist diese im seit 2020 bestehenden Strahlenschutzrecht in der Regel nur mehr für Tätigkeiten mit gefährlichen radioaktiven Quellen erforderlich. 

Eine gefährliche radioaktive Quelle ist eine radioaktive Quelle, deren aktuelle Aktivität höher als die in Anlage 5 der AllgStrSchV 2020 festgelegten Werte ist. Die radioaktive Quelle kann entweder offen oder umschlossen sein. Umschlossene radioaktive Quellen mit solch hohen Aktivitätswerten bezeichnet man üblicherweise als hoch radioaktive umschlossene Quellen („HASS-Quellen“).

Die Sicherheitsanalyse muss die in Anlage 17 der AllgStrSchV 2020 angeführten thematischen Bereiche berücksichtigen.

Der Notfallplan muss die in Anlage 11 der AllgStrSchV 2020 angeführten Inhalte enthalten.

Zur Unterstützung für Bewilligungswerber:innen wurde ein Leitfaden entwickelt, der für die Erstellung einer Sicherheitsanalyse und eines Notfallplans für Tätigkeiten mit hoch radioaktiven umschlossenen Quellen im nicht-medizinischen Bereich herangezogen werden kann. Bei Verwendung des Leitfadens werden die Anforderungen der Anlagen 11 und 17 der AllgStrSchV 2020 inhaltlich abgedeckt. Bewilligungswerber:innen können im Leitfaden die vorgesehenen Felder mit Text befüllen oder über Ankreuzen eine Auswahlmöglichkeit auswählen. Zur Unterstützung und Erklärung sind zusätzlich Ausfüllhilfen in kursiver und etwas kleinerer Schrift an der jeweiligen Stelle angebracht.

Der Leitfaden kann durch Klicken auf den nachfolgenden Link heruntergeladen werden.

 Leitfaden (edm.gv.at)

Hinweis

Die Sicherheitsanalyse ist zudem in angemessenen Zeitabständen auf ihre Aktualität zu überprüfen, bei Bedarf zu aktualisieren und bei wesentlichen Änderungen unverzüglich der zuständigen Behörde zu übermitteln (vgl. § 78 Abs. 2 AllgStrSchV 2020).

Der Notfallplan ist unter Berücksichtigung der Erfahrungen aus vergangenen radiologischen Notfällen und den Notfallübungen zu überprüfen, erforderlichenfalls zu aktualisieren und bei wesentlichen Änderungen unverzüglich der zuständigen Behörde zu übermitteln (vgl. § 78 Abs. 4 AllgStrSchV 2020).