380 kV-Steiermarkleitung, Aktivierung des 3. Teilleiters Geschäftszahl 2023-0.179.355

Kundmachung eines Antrages durch Edikt: Aktivierung des 3. Teilleiters der 380 kV-Starkstromfreileitung Umspannwerk (UW) Kainachtal – UW Südburgenland; Ermittlungsverfahren.

Gemäß §§ 1, 2, 3, 6, 7 und 24 des Bundesgesetzes vom 6. Februar 1968 über elektrische Leitungsanlagen, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken (Starkstromwegegesetz 1968 (StWG)), BGBl. I Nr. 70/1968, idgF, in Verbindung mit §§ 44a ff Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, idgF, wird Folgendes kundgemacht:

Die Austrian Power Grid AG (APG), vertreten durch ONZ & Partner Rechtsanwälte GmbH, Schwarzenbergplatz 16, 1010 Wien, beabsichtigt die Aktivierung des 3. Teilleiters der 380 kV-Starkstromfreileitung Umspannwerk (UW) Kainachtal – UW Südburgenland („380 kV-Steiermarkleitung“) und die Umsetzung der dafür in den Umspannwerken Kainachtal, Oststeiermark, Südburgenland und Wien-Südost notwendigen Adaptierungen (einschließlich der Zuspannung im UW Wien-Südost). Es kommt zu keinen technischen Modifikationen beziehungsweise baulichen Maßnahmen an Masten, Seilen, Isolatorketten, Armaturen und Fundamenten, und zu keiner Änderung der Seillage.

Weil sich die gegenständliche elektrische Leitungsanlage im Sinne des § 1 Abs 1 StWG auf mehrere Bundesländer erstreckt, ist gemäß § 24 StWG die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für die starkstromwegerechtliche Bewilligung des genannten Vorhabens zuständig. Die APG richtete daher an die Bundesministerin mit Schreiben vom 16.12.2022 einen Antrag auf Erteilung der Bau- und Betriebsbewilligung gemäß §§ 3 und 7 StWG.

Achtung

Öffentliche Einsichtnahme: Der Antrag, die Antragsunterlagen sowie die von der Behörde eingeholten Gutachten liegen zur öffentlichen Einsichtnahme in der Zeit von Donnerstag, 23. März 2023, bis Donnerstag, 4. Mai 2023 – jeweils während der Amtsstunden – bei den vom Vorhaben der APG betroffenen und im angehängten Dokument angeführten Gemeinden und beim Bundesministerium auf.

Schriftliche Einwendungen

Gemäß § 44b Abs 1 AVG verlieren Personen ihre Parteistellung, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben. Als rechtzeitig gelten schriftliche Einwendungen, die innerhalb der Frist von Donnerstag, 23. März 2023, bis Donnerstag, 4. Mai 2023 (Datum der Postaufgabe) bei der Behörde (Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, Referat VI/4a Energiewegerecht, Stubenring 1, 1010 Wien) erhoben werden.

Eine Person, die glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist (§ 44b Abs 1 iVm § 42 Abs 3 AVG).

Diese Kundmachung hat zur Folge, dass weitere Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren durch Edikt vorgenommen werden können (§ 44a Abs 2 Z 4 AVG).