Umweltverträglichkeitserklärung (UVE)
Wann ist eine Umweltverträglichkeitserklärung abzugeben?
Eine Umweltverträglichkeitserklärung (UVE) ist von einem Projektwerber/einer Projektwerberin für ein Vorhaben zu erstellen, das nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G 2000) einem Genehmigungsverfahren unterliegt. Aufgrund der in der UVE geforderten Angaben müssen sich Projektwerber und Projektwerberinnen frühzeitig mit den voraussichtlichen Umweltauswirkungen ihres Vorhabens auseinandersetzen.
Mit der UVP-Änderungsrichtlinie 2014/52/EU wurden neue bzw. erweiterte Prüfbereiche (biologische Vielfalt, Flächenverbrauch, Klimawandel, Katastrophenrisiken) für die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) aufgenommen. Diese Anforderungen wurden im Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G 2000) umgesetzt, dadurch haben sich auch die Anforderungen für die Erstellung einer UVE geändert. Der aktualisierte UVE-Leitfaden soll als Wegweiser für die Ausarbeitung einer UVE dienen und eine Hilfestellung für die Bearbeitung der einzelnen Schutzgüter darstellen.
Verordnung belastete Gebiete Luft 2019
Auf Grund von § 3 Absatz 10 UVP-G 2000 hat die Bundesministerin durch Verordnung jene Gebiete des jeweiligen Bundeslandes festzulegen, in denen die Immissionsgrenzwerte des IG-L wiederholt oder auf längere Zeit überschritten werden (schutzwürdige Gebiete der Kategorie D – „belastetes Gebiet – Luft“ gemäß Anhang 2 UVP-G 2000). Die neue Verordnung trat mit 24. April 2019 in Kraft. Gemäß den aktuellen Luftgütedaten (Heranziehung der Luftqualitätswerte 2013 bis 2017) wurde die Ausweisung der belasteten Gebiete hinsichtlich PM10 stark reduziert.
Folgende Gebiete sind aufgrund von Überschreitungen der jeweiligen Grenzwerte durch die Verordnung erfasst:
- PM10-Gebietsausweisung: Im Ballungsraum Graz und in einigen Gemeinden in der Südosteiermark und im Leibnitzer Feld, Innenstadt von Linz und Wien
- NO2-Gebietsausweisung: In Graz, Linz, Wien, Salzburg, Hallein, Lienz, Feldkirch, Lustenau, Höchst; Autobahnabschnitte an der A2 Klagenfurt, A7 Linz, A1 Enns-Haid, A1/A10 Salzburg Nord – Golling, A2 Sinabelkirchen – Lieboch und A9 Peggau-Gratkorntunnel – Graz West-Leibnitz, A12 Staatsgrenze-Perjentunnel, A13 Innsbruck Umgebung
- Blei im Staubniederschlag-Gebietsausweisung: In Arnoldstein und Brixlegg
- SO2-Gebietsausweisung: In Gratkorn und Gratwein
- Staubniederschlag-Gebietsausweisung: In Leoben
Verordnung belastete Luft, BGBl. II Nr. 1010/2019
Rundschreiben zur Durchführung des UVP-G, Juni 2015 (PDF, 2 MB)