Rechenzentren  Energieeffizienz

Die Energieeffizienzrichtlinie („EED III“) ist am 10. Oktober 2023 in Kraft getreten und enthält u. a. neue Bestimmungen betreffend Rechenzentren, die bis 15. Mai 2024 gesetzlich umzusetzen sind.

Auf den Informations- und Kommunikationstechnologiesektor (IKT-Sektor) entfallen 5–9 % des weltweiten Stromverbrauchs und mehr als 2 % der weltweiten Treibhausgas-Emissionen. Allein in der Europäischen Union belief sich der Energieverbrauch der Rechenzentren im Jahr 2018 auf 76,8 TWh, was rund 2,7 % des Strombedarfs in der EU entsprach. Laut Prognosen dürfte der Europäischen Kommission zu Folge der Energieverbrauch der Rechenzentren bis 2030 auf 98,5 TWh ansteigen, somit um 28 %. Die Europäische Kommission nahm diese Entwicklungen zum Anlass, im Zuge der Neuerlassung der  EU‑Energieeffizienzrichtlinie 2023/1791 (EED III) (EUR-Lex), welche am 10. Oktober 2023 in Kraft getreten ist, auch für Rechenzentren erstmals Regelungen vorzusehen. Regelungsziel ist es, in der EU-Transparenz hinsichtlich des ökologischen Fußabdrucks von Rechenzentren ab einer relevanten Größe zu ermöglichen.

Die Herstellung von Transparenz im Bereich der Rechenzentren sollen zum einen durch (auf nationaler Ebene umgesetzte) Veröffentlichungspflichten, zum anderen durch (im delegiertem Rechtsakt der Europäischen Kommission näher geregelte) Meldepflichten in eine Europäische Datenbank erfolgen.

Veröffentlichungspflichten

Artikel 12 Absatz 1 und 2 EED III in Verbindung mit dessen Anhang VII legt für Rechenzentren ab einer bestimmten Größe neue Umsetzungsanforderungen hinsichtlich der Verpflichtung zur Offenlegung bestimmter Informationen fest. Im Gegensatz zur allgemeinen Umsetzungsfrist von zwei Jahren (bis 11. Oktober 2025) gilt für diese Vorgaben eine vorgezogene nationale Umsetzungsfrist bis bereits längstens 15. Mai 2024.

Durch die Veröffentlichung von Daten, die unter anderem für die Energieeffizienz, den Wasserfußabdruck und die nachfrageseitige Flexibilität von Rechenzentren von Bedeutung sind, soll die nachhaltige Entwicklung im IKT-Sektor und insbesondere von Rechenzentren gefördert werden.

Die Veröffentlichungspflicht soll sich dabei jedoch nur auf Rechenzentren mit einem signifikanten Fußabdruck beziehen. Insofern sind von den Regelungen auch nur Eigentümer:innen und Betreiber:innen von Rechenzentren betroffen, die einen Strombedarf für die installierte Informationstechnologie (IT) von mindestens 500 kW aufweisen. Diese müssen die in Anhang VII aufgeführten Informationen veröffentlichen. Ausnahmen sind freilich für Informationen vorgesehen, die dem Unionsrecht und dem nationalen Recht zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und der Vertraulichkeit unterliegen, sowie für Rechenzentren, die ausschließlich zum Endzweck der Verteidigung und des Bevölkerungsschutzes genutzt werden.

Vorbehaltlich dieser Ausnahmen müssen folgende Informationen veröffentlicht werden:

  1. Name des Rechenzentrums, Name des Eigentümers und des Betreibers des Rechenzentrums, Datum der Inbetriebnahme des Rechenzentrums und Gemeinde, in der sich das Rechenzentrum befindet;
  2. Fläche des Rechenzentrums, installierte Leistung, jährlicher eingehender und ausgehender Datenverkehr und Menge der im Rechenzentrum gespeicherten und verarbeiteten Daten;
  3. Effizienz des Rechenzentrums im letzten vollen Kalenderjahr entsprechend den wesentlichen Leistungsindikatoren, unter anderem für Energieverbrauch, Stromnutzung, Temperatursollwerte, Abwärmenutzung, Wasserverbrauch und Nutzung erneuerbarer Energien.

Die Veröffentlichung der Mindestangaben samt Übermittelung dieser veröffentlichten Mindestangaben müssen der E-Control gemeldet werden. Eine  Beantwortung von häufigen Fragen (energieeffizienzmonitoring.at) zur Meldung sowie eine  Anleitung zum Einstieg in die elektronische Meldeplattform (energieeffizienzmonitoring.at) findet sich auf der Website der E-Control.  

Hinweis

Eine  einfachgesetzliche Novelle (parlament.gv.at) des  Bundes-Energieeffizienzgesetzes (RIS) ist Ende April 2024 in Kraft getreten und enthält die neuen Veröffentlichungspflichten für Rechenzentren, sowie einen Verweis auf den delegierten Rechtsakt.

Meldepflichten

Artikel 12 Absatz 3 EED III sieht vor, dass die Europäische Kommission eine Europäische Datenbank über Rechenzentren einrichtet, die Informationen enthält, die von veröffentlichungspflichtigen Rechenzentren bereitgestellt werden.

Dazu wurde von der Europäischen Kommission (EK) ein delegierter Rechtsakt erarbeitet, welcher im Mai 2024 in Kraft getreten ist. Die laut EED III veröffentlichungspflichtigen Rechenzentren müssen erstmalig bis 15. September 2024 und danach jedes Jahr bis zum 15. Mai bestimmte Informationen und Leistungsindikatoren in eine Europäische Datenbank einmelden. Aus diesen Indikatoren werden Nachhaltigkeitsindikatoren berechnet, welche in weiter Folge aggregiert je Mitgliedsstaat und für die gesamte Europäische Union (EU) öffentlich zugänglich sein werden. Die Europäische Kommission arbeitet derzeit an dem Aufbau der Datenbank.