Berichterstattung über die jährliche Aktivitätsrate

Ab 2021 sind für die Berichterstattung über die jährliche Aktivitätsrate gemäß § 24a EZG 2011 die in diesem Bereich zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden.

4. Periode ab 1. Jänner 2021

Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 (→ EUR-Lex) der Kommission vom 31. Oktober 2019 bringt einige Neuerungen gegenüber den bisherigen Bestimmungen zur Anpassung der kostenlosen Zuteilung während der jeweiligen Zuteilungsperiode. Insbesondere werden ab 2021 im Vergleich zur Phase 3 des EU-Emissionshandels die Bestimmungen zur wesentlichen Verringerung der Aktivitätsrate sowie zur wesentlichen Kapazitätserweiterung beziehungsweise -verringerung durch eine symmetrische Anpassung der Zuteilung auf Grund der Änderung der Aktivitätsrate ersetzt.

Ab dem Jahr 2021 muss jede Inhaberin oder jeder Inhaber einer Anlage, die eine Gratiszuteilung erhält, gemäß § 24a Absatz 4 beziehungsweise Absatz 5 Emissionszertifikategesetz 2011 (→ RIS) jährlich über die Aktivitätsrate jedes Anlagenteils im vorangegangenen Kalenderjahr berichten. Im Jahr 2021 ist daher über die Aktivitätsraten der Jahre 2019 und 2020 zu berichten. Zu einer Anpassung der kostenlosen Zuteilung auf Ebene der Anlagenteile kommt es dabei dann, wenn beide der folgenden Punkte erfüllt sind:

  • Die Aktivitätsrate hat sich im Durchschnitt der zwei vorangegangenen Jahre im Vergleich zur historischen Aktivitätsrate um mehr als 15 Prozent erhöht oder verringert.
  • Die Änderung der Aktivitätsrate eines Anlagenteils führt zu einer Anpassung der kostenlosen Zuteilung für diesen Anlagenteil um mindestens 100 Zertifikate jährlich.

Die Anpassung der Zuteilung erfolgt dabei um genau denselben Prozentsatz, um den sich die Aktivitätsrate geändert hat. Jede weitere Anpassung wird innerhalb von 5-Prozent-Intervallen durchgeführt.
Darüber hinaus können folgende Parameter eine Auswirkung auf die kostenlose Zuteilung für einzelne Anlagenteile haben:

  • Bei Anlagenteilen mit Wärme- oder Brennstoff-Benchmark wird eine Anpassung der Zuteilung dann nicht vorgenommen, wenn der Änderung der Aktivitätsrate eine wesentliche Änderung der Energieeffizienz (mehr als ±15 Prozent) zugrunde liegt.
  • Änderungen bei der Menge der Abfackelung von Restgasen (Ausnahme sind Sicherheitsabfackelungen).
  • Änderungen bei der Austauschbarkeit von Brennstoff und Strom.
  • Änderungen der Menge der aus Nicht-EHS-Anlagen oder  Einrichtungen importierten Wärme.
  • Änderungen im Zusammenhang mit den Produkt-BenchmarksSteamcracken“ und „Vinylchloridmonomer (VCM)“.

Hinweis

In diesem Berichtsformular sind alle Angaben, die in Zusammenhang mit der Aktivitätsrate stehen, verpflichtend vorzunehmen; diese Eingabefelder sind gelb markiert. Daten, die für die Zuordnung von Emissionen zu Anlagenteilen maßgeblich sind, sind optionale Angaben; diese Eingabefelder sind hellgelb markiert. Im Berichtsformular befinden sich allgemeine Anleitungen in Blatt ‘b_Guidelines & conditions‘ und Hinweise in blauer kursiver Schrift direkt bei den jeweiligen Eingaben.

Weitere Informationen sind im  Guidance Document No. 7 "Guidance on allocation level changes" (Europäische Kommission) verfügbar.

Update Januar 2025

Das zur Verfügung gestellte Formular (Datum: 20.1.2025) ist die derzeit aktuellste Fassung. Diese Korrektur betrifft jedoch nur Anlagen, in denen ein Anlagenteil am 1. Jänner 2022 oder an einem 1. Jänner der folgenden Jahre den Betrieb aufgenommen hat.

Sofern dieser Anwendungsfall nicht relevant ist, kann jedoch grundsätzlich weiterhin die bereits zuvor ausgefüllten Versionen herangezogen werden. 
Die Berichtsvorlage vom 20. Jänner 2025 ist jedoch nicht für neue Marktteilnehmer gemäß § 25a EZG2011 und Stilllegungen von Anlagen gemäß § 27a EZG2011 heranzuziehen. Die entsprechenden Formulare werden auf der jeweiligen Unterseite zur Verfügung gestellt.

Der Bericht über die jährliche Aktivitätsrate ist zusammen mit dem Prüfgutachten gemäß § 24a Absatz 4 bzw. Absatz 5  Emissionszertifikategesetz 2011 (RIS) der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) zu übermitteln.

Hinweis

Ab dem Jahr 2023 hat das Einmelden des Berichts über die Aktivitätsrate bis zum 31. März im elektronischen Datenmanagement (EDM) zu erfolgen. Damit ist ab dem Jahr 2023 der jährliche Aktivitätsratenbericht in der EDM-Anwendung Emissionshandel EU ETS analog zur EZG Emissionsmeldung zu erstellen, zu verifizieren und bei der EZG Behörde BMK einzubringen (Details sind im Benutzerhandbuch für Emissionshandel im EDM nachlesbar).