Leitfaden über die Nachhaltigkeitskriterien für Biomasse

Die Erneuerbaren-Richtlinie 2018/2001 – RED II (EUR-Lex) sieht im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Strom, Wärme und Kälte aus Biomasse Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für Treibhausgas-Einsparungen vor, um eine Förderung in Anspruch nehmen und um die Energie aus diesen Anlagen auf den Erneuerbaren-Beitrag Österreichs gemäß Artikel 3 Absatz 2 der RED II anrechnen zu können.

Die maßgeblichen Bestimmungen sind in Artikel 29 bis 31 der RED II und in der im Juni 2022 verlautbarten Durchführungsverordnung 2022/996 verankert.

Konkret sind die Kriterien bei Verwendung von

  • fester Biomasse in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung ab 20 MW,
  • Biogas in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung ab 2 MW und
  • flüssigen Biobrennstoffen unabhängig von einem Leistungs-Schwellenwert

nachzuweisen und einzuhalten, wobei die gesamte Lieferkette vom Ort der Erzeugung der Biomasse bis zur Energieumwandlung mitumfasst ist. Die Konformität der eingesetzten Biomasse ist mittels von der EU anerkannten Zertifizierungssystemen nachzuweisen.

Die Umsetzung in nationales Recht erfolgt in Österreich mit drei Verordnungen:

Die NLAV und die NFBioV des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (BML) regeln vor allem den Nachweis der Nachhaltigkeit land- bzw. forstwirtschaftlicher Ausgangsstoffe, die BMEN-VO des BMK unter anderem die Einhaltung weiterer nachzuweisender Kriterien wie etwa die Treibhausgas-Einsparung oder Energie-Effizienz.

Im Auftrag des BMK hat das Umweltbundesamt einen Informations-Leitfaden (Umweltbundesamt) als Hilfestellung für betroffene Anlagenbetreiber:innen und Wirtschaftsteilnehmer:innen erstellt.

Im Leitfaden werden unter anderem die europäischen und österreichischen Rechtsgrundlagen erläutert und anhand von konkreten Fallbeispielen deren Anwendung erklärt. Weiters werden die konkreten Bestimmungen für land- und forstwirtschaftliche Biomasse sowie für biogene Abfälle und Reststoffe dargestellt – so ist etwa für Waldbewirtschafter:innen die Abgabe einer Selbsterklärung für das Gewinnungsgebiet gegenüber dem Ersterfassungspunkt ausreichend.

Darüber hinaus werden im Leitfaden jene spezifischen Bestimmungen in den Verordnungen erläutert, die für das Jahr 2023 Anwendung finden.

Weiters wurde von der Österreichischen Landwirtschaftskammer (LKO) in Abstimmung mit dem BML ein Formular für die Selbsterklärung nach § 7 NFBioV zur Nachhaltigkeit von forstwirtschaftlicher Biomasse veröffentlicht.