Elektroaltgeräteverordnung Beschränkung der Verwendung von bestimmten gefährlichen Stoffen (RoHS)

Seit 2006 besteht ein Verbot des In-Verkehr-Bringens von Elektrogeräten, die den Bestimmungen des § 4 Absatz 1 EAG-VO (BGBl. II Nummer 121/2005) nicht entsprechen, in Kraft.

Es ist verboten, Elektro- und Elektronikgeräte in Verkehr zu setzen, die mehr als jeweils 0,1 Gewichtsprozent Blei, Quecksilber, sechswertiges Chrom, polybromiertes Biphenyl (PBB), polybromierten Diphenylether (PBDE), Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP), Butylbenzylphthalat (BBP), Dibutylphthalat (DBP) oder Diisobutylphthalat (DIBP) je homogenem Werkstoff oder mehr als 0,01 Gewichtsprozent Cadmium je homogenem Werkstoff enthalten.

Das gilt auch für Kabel und Ersatzteile für die Reparatur, die Wiederverwendung, die Aktualisierung von Funktionen oder die Erweiterung des Leistungsvermögens.

Dieses Verbot bestimmter Schwermetalle und Stoffe beim erstmaligen In-Verkehr-Setzen von Geräten innerhalb der Europäischen Union erfolgt in Umsetzung der Richtlinie 2011/65/EU zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (RoHS-Richtlinie).

Ausnahmen vom Verbot

Bestimmte Geräte

Diese sind nicht im Geltungsbereich der RoHS-Bestimmungen (§ 4 Abs. 4b Elektroaltgeräteverordnung (EAG-VO)):

  1. Ausrüstungsgegenstände für einen Einsatz im Weltraum,
  2. ortsfeste industrielle Großwerkzeuge,
  3. ortsfeste Großanlagen,
  4. Verkehrsmittel zur Personen- oder Güterbeförderung mit Ausnahme von nicht typgenehmigten elektrischen Zweirad-Fahrzeugen,
  5. bewegliche Maschinen mit eigener Energieversorgung oder mit externem Antrieb über Netzkabel, die nicht für den Straßenverkehr bestimmt sind und die beim Betrieb entweder beweglich sein müssen oder kontinuierlich oder halbkontinuierlich zu verschiedenen festen Betriebsorten bewegt werden müssen und ausschließlich zur professionellen Nutzung zur Verfügung gestellt werden,
  6. aktive implantierbare medizinische Geräte,
  7. Photovoltaikmodule, die in einem System verwendet werden sollen, das zum ständigen Betrieb an einem bestimmten Ort zur Energieerzeugung aus Sonnenlicht für öffentliche, kommerzielle, industrielle und private Anwendungen von Fachpersonal entworfen, zusammengesetzt und installiert wurde,
  8. Geräte, die ausschließlich zu Zwecken der Forschung und Entwicklung entworfen wurden und nur auf zwischenbetrieblicher Ebene bereitgestellt werden,
  9. Geräte, die speziell als Teil eines anderen, von dieser Verordnung ausgenommenen Elektro- und Elektronikgerätes oder eines Gerätes gemäß Z 1 bis 8 konzipiert sind und als ein solches Teil installiert werden sollen, die ihre Funktion nur als Teil dieses Geräts erfüllen können und die nur durch gleiche, speziell konzipierte Geräte ersetzt werden können,
  10. Pfeifenorgeln.

Ausnahmen für bestimmte Anwendungen

Die RoHS-Richtlinie listet in den Anhängen III (Allgemeine Anwendungen) und IV (Spezifische Ver-wendungen in Bezug auf medizinische Geräte und Überwachungs- und Kontrollinstrumente) auf.   

§ 4 Absatz 2 der EAG-VO verweist direkt auf diese Anhänge der RoHS-Richtlinie und bestimmt, dass diese Anhänge in der jeweils geltenden Fassung auch für Österreich gelten.

Die jeweils aktuelle Fassung der RoHS-RL inklusive der Anhänge III und IV ist auf der EURO-Lex Seite abrufbar.

Übergangsbestimmungen

Für alle Kategorien von Elektro- und Elektronikgeräten, die in Anhang I der Richtlinie 2011/65/EU festgelegt sind, sollten die Bedingungen für die Ausnahme von wiederverwendeten Ersatzteilen, die aus Elektro- und Elektronikgeräten ausgebaut werden, eindeutig festgelegt werden.

Da Ausnahmen von der Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe von begrenzter Dauer sein sollten, sollte ferner die maximale Geltungsdauer bestehender Ausnahmen für alle Kategorien von Elektro- und Elektronikgeräten, einschließlich derer der Kategorie 11 (Geräte, die keiner der bisherigen 10 Kategorien zugeordnet werden konnten), ebenso eindeutig festgelegt werden.

Voraussetzung soll sein, dass die Wiederverwendung in einem überprüfbaren geschlossenen zwischenbetrieblichen System erfolgt und den Verbrauchern mitgeteilt wird, dass Ersatzteile wiederverwendet wurden.

Weitere befristete Ausnahmen von bestimmten Stoffen haben für vor bestimmten Zeitpunkten (zuletzt für vor dem 22. Juli 2021) in Verkehr gesetzte Geräte gegolten und können im § 4 Absatz 1a bis 1d und 2 EAG-VO im Detail nachgelesen werden.