Übergabestation Schwechat, Automatisierung Reverseflow Geschäftszahl: 2023-0.692.988
Genehmigungsverfahren gemäß Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011; Gas Connect Austria GmbH; Übergabestation Schwechat, Automatisierung Reverseflow; Ermittlungsverfahren.
Die Gas Connect Austria (GCA) betreibt in Österreich ein System von Fernleitungen für den europäischen Transit und das Primärverteilersystem (PVS) für die Versorgung des Inlandes mit Erdgas.
Die GCA beabsichtigt in der Übergabestation (ÜST) Schwechat die Automatisierung der Fahrweise Reverseflow aus der EVN SÜD 2 Leitung in die Leitung G00-022. Zur Messung des Gases, welches in die Leitung G00-022 eingebunden wird, muss eine Messstrecke installiert werden. Dieses Vorhaben betrifft das Grundstück-Nr. 706/10, EZ 461, KG 05211 Mannswörth, politische Gemeinde Schwechat, Bezirk Bruck an der Leitha.
Aufgrund der Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011, idgF, ist für die gasrechtliche Genehmigung dieses Vorhabens die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) in ihrer Funktion als gasrechtliche Genehmigungsbehörde zuständig.
Die GCA suchte mit Schreiben vom 25. August 2023 um Erteilung der Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb gemäß den Bestimmungen des GWG 2011 an. Mit diesem Ansuchen übermittelte die GCA dem BMK die erforderlichen Einreichunterlagen.
Die BMK ordnet über den Antrag der GCA gemäß den §§ 134, 137, 138 sowie 150, 151 und 153 des GWG 2011 sowie gemäß den §§ 40 ff AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991, i. d. g. F., die Durchführung des Ermittlungsverfahrens an.
Nach den Bestimmungen des GWG 2011 ist durch entsprechende Auflagen eine Abstimmung des Projekts mit bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, des Wasserrechtes, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, der Wildbach- und Lawinenverbauung, des Natur- und Landschaftsschutzes, des Denkmalschutzes, der Bodenkultur, des öffentlichen Verkehrs sowie der Landesverteidigung und des Dienstnehmerschutzes herbeizuführen. Zur Wahrung dieser Interessen sind die dazu berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften zu hören. Andere für das Projekt erforderliche verwaltungsrechtliche Bewilligungen bleiben unberührt.
Achtung
Die örtliche mündliche Verhandlung wird wie folgt anberaumt:
Mittwoch, 25. Oktober 2023, 9.00 Uhr, Rathaus Schwechat, Sitzungszimmer 114, 1. Stock,
Rathausplatz 9, 2320 Schwechat.
In die von der GCA übermittelten Einreichunterlagen kann bis zur mündlichen Verhandlung im Rathaus Schwechat Einsicht genommen werden.
Sie werden eingeladen, soweit Ihre Interessen berührt sind, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Sie können persönlich zur Verhandlung kommen oder sich vertreten lassen. Sie können auch gemeinsam mit Ihrem Vertreter an der Verhandlung teilnehmen. Wenn Sie sich vertreten lassen, dann muss Ihr Vertreter mit der Sachlage vertraut und mit einer schriftlichen Vollmacht zur Abgabe bindender Erklärungen ausgestattet sein.
Bevollmächtigte können eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften sein. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis. Als Bevollmächtigte sind solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben.
Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a AVG), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten. Sie können sich eines Rechtsbeistandes bedienen und auch in seiner Begleitung vor der Behörde erscheinen. Die Bestellung eines Bevollmächtigten schließt nicht aus, dass Sie im eigenen Namen Erklärungen abgeben.
Bitte bringen Sie zur Verhandlung diese Verständigung mit oder veranlassen Sie, dass Ihr Bevollmächtigter diese mitbringt. Einwendungen gegen den Antrag der Konsenswerberin sind spätestens bei der Verhandlung selbst vorzubringen. Gemäß § 42 AVG 1991, idgF, verliert eine Person, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten hat, ihre Stellung als Partei dann, soweit sie nicht spätestens bei der Verhandlung Einwendungen gegen das beantragte Projekt erhebt.