Industrieemissionsrichtlinie

Eine Richtlinie zur integrierten Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung.

Mit der Richtlinie über Industrieemissionen IED 2010/75/EU (→ EUR-Lex) sind sieben separate EU-Richtlinien (IPPC, Großfeuerungsanlagen, Abfallverbrennung, 3xTitandioxid, VOC-flüchtige organische Verbindungen), die für Industrieemissionen gelten, in einer einzigen Richtlinie zusammengefasst worden. Die inhaltlichen Voraussetzungen dieser Richtlinien wurden als Mindestanforderungen als eigene Abschnitte (Kapitel III–VI) in die neue Richtlinie eingefügt.

Ziel war vor allem die stärkere Verbindlichkeit der Merkblätter zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) für bestimmte Industriesektoren (zum Beispiel Energiewirtschaft, Abfallbehandlung, chemische Industrie). Die sogenannten BVT-Schlussfolgerungen werden im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Die Industrieemissionsrichtlinie wurde in Österreich in verschiedenen Gesetzen auf Bundes- und Landesebene umgesetzt (im Bereich des Bundesministeriums zum Beispiel das Abfallwirtschaftsgesetz oder Immissionsschutzgesetz-Luft).

Revision der Industrieemissionsrichtlinie 2010/75/EU

Die Europäische Kommission (EK) hat am 5. April 2022 einen Vorschlag zur Aktualisierung der IE-RL vorgelegt, COM(2022) 156 final/3 (→ EUR-Lex). Am 12. März 2024 erfolgte nach fast zweijährigen Verhandlungen zwischen den Mitgliedstaaten und anschließenden Gesprächen zwischen EK, EP und dem Rat die Annahme des Trilogergebnisses im EP in erster Lesung. Formell muss noch ein Rat das Ergebnis bestätigen (geplant für 12. April 2024). Danach folgt die Veröffentlichung im Amtsblatt der EU voraussichtlich im Mai 2024. Nach dem Inkrafttreten im Juni 2024 haben die Mitgliedstaaten 22 Monate Zeit, die Änderungen in nationales Recht umzusetzen.

Wesentliche Neuerungen:

  • Öffentlichkeitsinformation: Der Genehmigungsbescheid ist im Internet auf einer leicht zugänglichen Webseite zu veröffentlichen (Artikel 24 Absatz 2).
  • Strengere Grenzwerte: Die Behörde wird verpflichtet, auf Basis einer vom Betreiber der betreffenden Anlage durchgeführten Bewertung den jeweils strengst möglichen mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Wert (BVT AEL) für die Grenzwertsetzung heranzuziehen (Artikel 15).
  • Die Genehmigung hat Anforderungen an Umweltleistungswerte (Rohstoff- und Wasserverbrauch, Energieverbrauch) zu enthalten (Artikel 15).
  • „IPPC Betriebe“ müssen ein Umweltmanagementsystem etablieren, für das in der Richtlinie Mindestinhalte festgelegt sind (Artikel 14a).
  • Klimaschutz: Betreiber bestimmter IPPC-Anlagen sollen verpflichtet werden, bis 30. Juni 2030 in ihrem Umweltmanagementsystem für den Zeitraum 2030–2050 einen Transformationsplan hin zu einer nachhaltigen, sauberen, kreislauforientierten und klimaneutralen Kreislaufwirtschaft vorzulegen (Artikel 27d).
  • Die geänderte Richtlinie hat ein eigenes Kapitel VIa für bestimmte größere Tierhaltungsbetriebe. Künftig ist ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren (Registrierung, Artikel 70c) zulässig. Für Intensivtierhaltungsanlagen werden einheitliche Betriebsvorschriften in einem von der Europäischen Kommission organisierten Informationsaustausch erstellt werden (Artikel 70i).
  • Der Geltungsbereich wird ausgedehnt, z. B. auf Anlagen für die Herstellung von Batterien, mit einer Produktionskapazität von 15.000 Tonnen oder mehr pro Jahr oder bestimmte Bergbautätigkeiten. Eine Einschränkung im Geltungsbereich wird es künftig bei Elektrolyseanlagen zur Herstellung von Wasserstoff geben. Hier werden nur mehr sehr große Anlagen erfasst sein.

Tipp

Mit IPPC Austria (→ edm.gv.at) stellt das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) eine digitale Plattform zur Verfügung, auf der Informationen über IPPC Anlagen in Österreich zentral dargestellt werden.

 IPPC Austria wendet sich an Behördenmitarbeiter:innen aber auch an die interessierte Öffentlichkeit. Neben interaktivem Kartenmaterial mit moderner Suchfunktion und Anzeige der IPPC-Anlagen in Österreich werden auf IPPC Austria auch Berichte über erfolgte Umweltinspektionen, gemeinschaftsrechtliche Regelwerke und Fachinformationen angeboten.

Neu

Das Klimaschutzministerium und das Umweltbundesamt haben einen Leitfaden für den Umgang mit persistenten organischen Schadstoffen in Anlagen erstellt. Der Leitfaden soll Anlagenbetreiber:innen und Genehmigungsbehörden bei der Identifizierung von persistenten organischen Schadstoffen in Anlagen und bei der Vermeidung beziehungsweise Verminderung von POP-Emissionen unterstützen.

Leitfaden für den Umgang mit persistenten organischen Schadstoffen (POP) in Anlagen