Altlastenatlas-Verordnung
Mit Erkenntnis vom 4. Dezember 2003, G 6/03, V 6/03, hat der Verfassungsgerichtshof erkannt, dass der Altlastenatlas als Verordnung zu qualifizieren ist. In Folge wurde mit dem BGBl. II Nr. 232/2004 die Verordnung über die Ausweisung von Altlasten und deren Einstufung in Prioritätenklassen (Altlastenatlas-VO) kundgemacht.