Meldung der Stilllegung einer Anlage

Für die Meldung von Stilllegungen gemäß § 27a EZG 2011 ist das in diesem Bereich zur Verfügung gestellte Formular zu verwenden.

Gemäß § 27a Absatz 1  Emissionszertifikategesetz 2011 (RIS) gelten Anlagen als stillgelegt, wenn die in Anhang 3 des Emissionszertifikategesetzes 2011 festgelegten Schwellenwerte unterschritten werden, oder die Anlage nicht mehr in Betrieb ist und der Betrieb aus technischen Gründen nicht mehr aufgenommen werden kann.

Mit Annahme der Revision der  delegierten Verordnung (EU) 2019/331 (FAR-VO) (EUR-Lex) i. d. g. F. wurden ab der Berichterstattung über das Jahr 2024 (Vorlage des Berichtes für die jährliche Aktivitätsrate bis 31. März 2025) die Vorgaben für Stilllegungen geändert. Artikel 26 Absatz 2 besagt, dass für eine stillgelegte Anlage, für das restliche Kalenderjahr, das auf den Tag der Stilllegung folgt, keine Zuteilung von Emissionszertifikaten mehr vorzusehen ist.

Update 2025

Für die Meldung von Stilllegungen gemäß § 27a EZG 2011 wird das Formular „Berichtsvorlage für die Stilllegung einer Anlage (Excel, 5 MB)“ zur Verfügung gestellt.

Für die Stilllegung von Anlagenteilen ist das allgemeine Formular für die Berichterstattung der Aktivitätsrate gemäß § 24a EZG 2011 heranzuziehen, das auf der Unterseite „Berichterstattung über die jährliche Aktivitätsrate“ bereitgestellt wurde.

Hinweis

Eine Stilllegung ist unverzüglich, jedoch spätestens bis Ende des betreffenden Jahres an die E-Mail-Adresse ezg@bmk.gv.at zu melden.