Importverbot bestimmter Abfälle zum Zweck der Deponierung
Seit 1. Jänner 2022 besteht für bestimmte vermischte, vermengte oder durch Zumischung anderer Sachen oder Stoffe vorbehandelte Abfälle nach Österreich zum Zweck der Deponierung oder zum Zweck der Verfestigung, Stabilisierung oder Immobilisierung vor der Deponierung ein Importverbot (§ 69 Absatz 7c AWG 2002 idF BGBl. I Nr. 2021/200).
Davon ausgenommen sind vermischte, vermengte oder vorbehandelte Abfälle, die zu technischen Versuchszwecken im Ausmaß bis zu 25 Tonnen mit schriftlicher Notifizierung und Zustimmung gemäß den Vorgaben der EG-VerbringungsV nach Österreich verbracht werden und nach Abschluss der Versuche einer Deponierung oder der Verfestigung, Stabilisierung oder Immobilisierung vor der Deponierung zugeführt werden sollen.
Das gemeinsame Sammeln von Abfällen der gleichen Art und Qualität und mit vergleichbarem Schadstoffgehalt stellt kein Vermischen oder Vermengen im Sinne dieser Bestimmung dar. Die gleichbleibende Qualität ist im Rahmen des Notifizierungsverfahrens zu belegen.
Hinweis
Vom Importverbot umfasst sind insbesondere die EAV-Codes (Europäischer Abfallkatalog) 19 02 03, 19 02 04*, 19 03 04*, 19 03 05, 19 12 11*, 19 12 12.