Gebäude
Der Gebäudebereich – mit Raumwärme beziehungsweise Raumkühlung, Warmwasserbereitung und Beleuchtung – umfasst fast ein Drittel des Endenergiebedarfs in Österreich. Effizienzfortschritte sind daher gerade in diesem Bereich von großer Bedeutung.
Die Entwicklung der Heizintensität in Wohngebäuden (Endenergieverbrauch für Raumwärme je Quadratmeter Nutzfläche) seit 1995 zeigt, dass trotz des stetigen Anstiegs der Nutzfläche der Hauptwohnsitze bis 2015 der dafür notwendige Endenergieverbrauch für die Raumwärme im Zeitraum 2000 bis 2005 gesenkt und ab 2005 stabilisiert werden konnte.
Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz in Gebäuden
Zur europaweiten Senkung des Energieverbrauchs in Gebäuden wurde 2010 die Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz in Gebäuden (→ EUR-Lex) beschlossen. Sie brachte insbesondere folgende neuen Aspekte:
- Mindestanforderungen für neue und bestehende Gebäude sowie gebäudetechnische Systeme
- Anforderungen des „Niedrigstenergiegebäudes“ müssen ab 31. Dezember 2018 bei neuen Gebäuden, die von Behörden als Eigentümer und Eigentümerin genutzt werden, sowie ab 31. Dezember 2020 bei alle neuen Gebäuden erfüllt werden
- Kostenoptimum als Schlüsselkriterium
- Vorbildfunktion öffentlicher Stellen
- Qualifikation der Institutionen, die Energieausweise ausstellen und Überprüfungen vornehmen, Einführung eines unabhängigen Kontrollsystems
- Anpassung an den technischen Fortschritt, Sanktionen.
Im Jahr 2016 legte die Europäische Kommission im Rahmen des Energiepakets „Saubere Energie für alle Europäer“ (→ EK) neben anderen Legislativdossiers im Energiebereich unter anderem einen Vorschlag für die Überarbeitung der Richtlinie 2010/31/EU vor. Die Änderung der Richtlinie 2010/31/EU (Neufassung, → EUR-Lex) wurde am 19. Juni 2018 im Amtsblatt der Europäischen Union (EU) veröffentlicht.
Nationale Umsetzung der Richtlinie
Nationale Umsetzung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz in Gebäuden und der Richtlinie 2018/844 zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU: In Österreich wurden in den vergangenen Jahrzehnten bereits viele Anstrengungen unternommen, den Energieverbrauch in Gebäuden zu reduzieren. Zuständig für die Bauordnungen und eine Reihe damit zusammenhängender Regelungen sind die Bundesländer. Beim Bund liegt insbesondere die Zuständigkeit für das Zivilrechtswesen. Um akkordiert vorzugehen, haben Bund und Bundesländer, bzw. in bestimmten Fällen letztere untereinander, Vereinbarungen gemäß Artikel 15a des Bundesverfassungsgesetzes (B-VG) geschlossen.
Das Österreichische Institut für Bautechnik (→ OIB) hat als Koordinierungsplattform der österreichischen Bundesländer auf dem Gebiet des Bauwesens unter anderem folgende Dokumente erarbeitet:
- OIB-Richtlinie 6 - Energieeinsparung und Wärmeschutz 2019 (→ OIB) sowie die Vorgänger OIB-Richtlinie 6 aus dem Jahr 2015 (→ OIB)
- OIB-Dokument zum Nachweis der Kostenoptimalität (→ OIB) der Anforderungen der OIB-Richtlinie 6 bzw. des Nationalen Plans (→ OIB) gemäß Artikel 5 und Artikel 9 (3) der EU-Richtlinie 2010/31/EU (Februar 2018)
- OIB-Dokument der Langfristigen Renovierungsstrategie der Bundesländer (→ OIB) gemäß Artikel 2a der EU-Richtlinie 2010/31/EU (April 2020).
Die Umsetzung der EU-Gebäudeeffizienzrichtlinie 2010/31/EU erfolgt durch Gesetze des Bundes und der Bundesländer (→ EUR-Lex).
Musterverträge für Einspar- und Anlagencontracting
In Erfüllung des Artikels 18 Energieeffizienz-Richtlinie 2012/27/EU beziehungsweise 2018/2002/EU wird auf die bereitgestellten Einspar-Contracting-Musterverträge (→ ÖGUT) hingewiesen, die dort heruntergeladen werden können.
Nähere Informationen zum Thema Bundes-Contracting können auf der Seite des → Bundesamts für Eich- und Vermessungswesen abgerufen werden.
Kontakt
Bundesministerium für Klimaschutz, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK)
Abteilung VI/6 Energieeffizienz und Wärme
E-Mail: vi-6@bmk.gv.at)