Großanfallstellen
Inhaber und Inhaberinnen von Betriebsstätten, die bestimmte Mindestmassen an jährlich anfallenden Verpackungen überschreiten, können die Eintragung ins Großanfallstellenregister beantragen.
Die Voraussetzungen zur Eintragung einer Großanfallstelle im gleichnamigen Register.
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Eintragung als Großanfallstelle ist, dass zumindest eine der folgenden Mindestmassen an Verpackungen, die im Rahmen und für Zwecke dieses Betriebes anfallen, jeweils im Kalenderjahr überschritten wird (§ 15 Verpackungsverordnung 2014).
Karton, Papier, Pappe, Wellpappe | 80 Tonnen |
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Glas | 300 Tonnen |
Metalle | 100 Tonnen |
Kunststoffe | 30 Tonnen |
Beantragung
Inhaber von Betriebsstätten können – bei Erfüllung der obigen Voraussetzung – unter Anschluss von Daten über die zu erwartenden anfallenden Verpackungsmassen (gegliedert nach Packstoffen) für das nächstfolgende Kalenderjahr, die Eintragung in das Großanfallstellenregister beantragen:
Bundesministerium für Klimaschutz, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK)
Abteilung V/6 Abfallvermeidung, -verwertung und -beurteilung
Ing.in Andrea Ganner
Pflichten und Jahresmeldung
Inhaber von Großanfallstellen haben sicherzustellen, dass eine innerbetriebliche Erfassung und Wiederverwendung oder Verwertung der anfallenden Verpackungen gewährleistet ist und jährlich bis Ende März des Folgejahres eine Meldung über das vergangene Kalenderjahr gemäß Anhang 3 der Verpackungsverordnung erfolgt. Die anfallenden Verpackungen sind im Falle der Verwertung, soweit dies nicht unverhältnismäßig ist, zu recyclen.
Registerabfrage
Die Rechtswirksamkeit der Eintragung, Änderung oder Streichung tritt jeweils mit Beginn des nächstfolgenden Kalenderquartals ein. Großanfallstellen können Sie im Großanfallstellenregister des eRAS abfragen: Registerabfrage: Verpackung Großanfallstellen.