Erdgasleitungsverbindung Salzburg – Tirol, Abschnitt Puch – Oberalm – Hallein Ladung, Geschäftszahl 2023-0.113.996
Abschnitt EHDL DN 300 MOP 70, Antrag auf Genehmigung von Änderungen; Anberaumung einer mündlichen Verhandlung
Die Salzburg Netz GmbH beabsichtigt die Errichtung und den Betrieb einer Erdgas-Hochdruckleitung zur Herstellung einer Leitungsverbindung von Salzburg nach Tirol. Das Projekt ist in zwei selbständige, örtlich voneinander getrennte Leitungsabschnitte gegliedert:
- Erdgas-Hochdruckleitung EHDL DN 300 MOP 70 Puch – Oberalm – Hallein
- Erdgas-Hochdruckleitung EHDL DN 300 MOP 70 Saalfelden – Leogang – Hochfilzen
Gemäß § 148 Abs 2 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011, idgF, ist für die gasrechtliche Genehmigung dieses Vorhabens die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) zuständig.
Die Salzburg Netz GmbH richtete an das BMK mit Schreiben vom 15.11.2021 einen Antrag auf Erteilung der Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb gemäß dem GWG 2011 für das genannte Vorhaben.
Am 18.5.2022 fand eine mündliche Verhandlung statt.
Der Leitungsabschnitt Puch – Oberalm – Hallein wurde in der Folge mit Bescheid der BMK vom 16.9.2022, Zl. 2022-0.663.555, gemäß dem GWG 2011 rechtskräftig genehmigt.
Nunmehr beantragte die Salzburg Netz GmbH mit Schreiben vom 20.1.2023 die gasrechtliche Genehmigung einer – mit der wasserrechtlichen Behörde festgelegten – geänderten Trassenführung des Leitungsabschnitts Puch – Oberalm – Hallein. Die Gasleitung soll nunmehr auf einer Länge von ca. 450 m um das Wasserschutzgebiet Winkl in der Zone III geführt werden. Der Anfangspunkt der Umlegung der Gasleitungstrasse liegt bei km 1,35 und biegt mit einem 66° Bogen aus der ursprünglichen Trasse. Danach verläuft die Gasleitung durch Wald in Richtung der A10 Autobahn und schwenkt kurz davor in eine Parallellage Richtung Süden in einem Abstand von ca. 12 m zur Lärmschutzwand. Etwa 80 m nach der Querung des Hellabründlwegs (Grundstück Nr. 1159/1, KG Oberalm I) wird wieder in die ursprüngliche Trassenführung bei km 1,85 parallel zur Bestandswasserleitung DN800 eingebunden. Damit entfällt die Mitverlegung einer 30 kV-Verkabelung. Die parallele Mitverlegung der 110 kV-Leerverrohrung und dreier Telekom-Leerverrohrungen wird entsprechend der neuen Trassenführung mitgeführt. Die projektierte Gesamtlänge der Gasleitung ändert sich von 4.190 m auf ca. 4.300 m.
Die BMK ordnet über den Antrag der Salzburg Netz GmbH vom 20.1.2023 gemäß den Bestimmungen des GWG 2011 sowie den §§ 40 ff AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991, idgF, die Durchführung des Ermittlungsverfahrens an.
Gemäß § 137 Abs. 5 GWG 2011 ist durch Auflagen eine Abstimmung mit bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, des Wasserrechtes, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, der Wildbach- und Lawinenverbauung, des Natur- und Landschaftsschutzes, des Denkmalschutzes, der Bodenkultur, des öffentlichen Verkehrs sowie der Landesverteidigung herbeizuführen. Zur Wahrung dieser Interessen sind die dazu berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften zu hören.
Achtung
Die mündliche Verhandlung wird gemäß § 3 Abs. 2 Verwaltungsrechtliches Covid-19-Begleitgesetz (Covid-19-VwBG), BGBl. I Nr. 16/2020 idgF, in Form einer Videokonferenz am Montag, 13. März 2023, 9:30 Uhr, durchgeführt.
Sie werden eingeladen, soweit Ihre Interessen berührt sind, an der Videokonferenz teilzunehmen. Sie können sich auch vertreten lassen.
Wenn Sie an der Videokonferenz teilnehmen wollen, geben Sie dies bitte – unter Angabe der Geschäftszahl 2023-0.113.996 – bis spätestens 10. März 2023 unter den E-Mail-Adressen Michael.Siegl@bmk.gv.at und Abt-VI-4a@bmk.gv.at bekannt. Sie erhalten in der Folge einen Zugangs-Link für die Videokonferenz.
Sie können persönlich oder an Ihrer Stelle mittels eines Bevollmächtigten teilnehmen. Sie können auch gemeinsam mit Ihrem Bevollmächtigten an der Verhandlung teilnehmen. Bevollmächtigte können eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften sein. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis. Als Bevollmächtigte sind solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben.
Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a AVG), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.
Sie können sich eines Rechtsbeistandes bedienen und auch in seiner Begleitung vor der Behörde erscheinen.
Die Bestellung eines Bevollmächtigten schließt nicht aus, dass Sie im eigenen Namen Erklärungen abgeben.
Bitte bringen Sie zur Verhandlung diese Verständigung mit oder veranlassen Sie, dass Ihr Bevollmächtigter diese mitbringt.
Wenn Ihnen die technischen Einrichtungen zur Teilnahme an der Videokonferenz nicht zur Verfügung stehen, so kann die Amtshandlung auch in Ihrer Abwesenheit durchgeführt werden. Die Behörde hat diesfalls den Parteien und sonstigen Beteiligten, die aus diesem Grund an der Verhandlung nicht teilnehmen können, in sonst geeigneter Weise Gelegenheit zu geben, ihre Rechte auszuüben bzw. bei der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken (§ 3 Abs. 3 COVID-19-VwBG).
Gemäß § 42 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, idgF, ist gesetzlich vorgesehen, dass Beteiligte spätestens während der mündlichen Verhandlung Einwendungen erheben können; andernfalls verliert eine Person, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung erhalten hat, gemäß § 42 AVG ihre Stellung als Partei.
Wird, wie im vorliegenden Fall, die mündliche Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchgeführt, so hat die Behörde gemäß § 3 Abs. 4 COVID-19-VwBG denjenigen Beteiligten, die nicht bereits rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, gemäß § 3 Abs. 3 bekanntgegeben haben, dass ihnen solche technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung nicht zur Verfügung stehen, und an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen haben, auf Verlangen Gelegenheit zur nachträglichen Erhebung von Einwendungen zu geben.
Ein solches Verlangen ist spätestens drei Tage nach dem Tag zu stellen, an dem die Verhandlung durchgeführt wurde. Die Behörde hat solchen Beteiligten die Verhandlungsschrift (§ 14 Abs. 3 AVG) mit der Mitteilung zu übermitteln, dass es ihnen freisteht, binnen einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist bei der Behörde Einwendungen zu erheben. Werden solche Einwendungen nicht rechtzeitig erhoben, so treten die Folgen des § 42 Abs. 1 AVG ein; die Aufforderung der Behörde hat auch einen Hinweis darauf zu enthalten. § 42 Abs. 3 AVG bleibt unberührt.
In die von der Salzburg Netz GmbH übermittelten Antragsunterlagen kann bis zur mündlichen Verhandlung im Marktgemeindeamt Oberalm, Halleiner Landesstraße 51, 5411 Oberalm, Einsicht genommen werden.