Nicht-Verpackungen
Folgende Beispiele sind jedenfalls nicht als Verpackungen einzustufen:
- Abdeckplanen
- Agrarfolien (Silagefolien, Gartenbaufolien)
- Aufbewahrungssäckchen, Archivierungstaschen (Kunststoff, Papier) für Röntgenbilder
- Bedienungsanleitungen, Beipackzettel, Beilageblätter
- Beutel aus wasserlöslicher Folie für Geschirrspülmittel
- Blumenkrepp um Blumentöpfe
- Blumentöpfe, in denen die Pflanze während ihrer Lebenszeit verbleibt. Als Abgrenzungskriterium für Blumentöpfe, in denen die Pflanze üblicherweise für die gesamte Lebensdauer verbleibt, kann die Topfgröße herangezogen werden, wobei Pflanzentöpfe und -container mit einer Größe von mehr als 10 cm (Durchmesser oder Kantenlänge) nicht als Verpackungen gelten.
- CD-Spindeln, die leer verkauft werden und zur Lagerung dienen
- CD-Hüllen
- Container für den Straßen-, Schienen-, Schiffs- und Flugverkehr
- Deckfarbenschälchen
- Dessoushänger: Kleiderbügel, die im Geschäft zum Aufhängen von Dessous verwendet werden
- Disketten(aufbewahrungs)boxen
- Dokumentenmappen und -hüllen
- Druckercartridges, Druckerpatronen
- DVD-Hüllen
- Einkaufskörbe und -taschen, Stofftaschen, Einhängetaschen für Einkaufswagen
- Einwegfeuerzeuge
- Etuis (wie z.B. für Brillen, Uhren, Münzen, die üblicherweise nicht mitabgegeben werden und gesondert verkauft werden)
- Farbbandkassette für Schreibmaschinen
- Feuerlöscher
- Filmpatrone, -kassette, -spule
- Frischhaltedosen, die leer verkauft werden
- Geschenkpapier, das getrennt verkauft wird
- Getränkesystemkapseln (z.B. Kaffee/Tee- Kapseln), Kaffeefolienbeutel und Kaffeepads aus Filterpapier, die zusammen mit dem verwendeten Kaffee/Teeprodukt entsorgt werden
- Gewürzmühlen wiederbefüllbar, z.B. Pfeffermühlen
- Grabkerzenhüllen, Öllichtbechern, Kerzenbecher,
- Griller – Einweg aus Aluminium, mit Holzkohle befüllt
- Hygienebeutel
- Infusionsbeutel, die mit Vorrichtungen wie Schläuchen, Tropfflaschen usw. untrennbar verbunden sind
- Isolierfolien
- Käserinden aus Wachs
- Kleiderbügel/Kleiderhaken, die getrennt verkauft werden oder die im Geschäft zum Aufhängen von Kleidungsstücken verwendet und nicht mit abgegeben werden
- Kugelschreiberminen
- Kuverts, Versandtaschen für den Schriftverkehr: Erfolgt der Einsatz lediglich zum Versand von Schriftstücken (Briefe, Administrationspapiere, Rechnungen, Bestellscheine, Antwortkarten, Gewinnspiele etc.), so sind die Kuverts/Versandtaschen nicht als Verpackungen im Sinne der Verpackungsverordnung einzustufen
- Medikamentendispenser, Medikamentenbecher
- Musikkassettenhüllen
- Müllsäcke
- Offertmappen
- Organstrafverfügungshüllen
- Packpapier, das getrennt verkauft wird
- Reisekoffer, -taschen
- RFID-Tags für die Funkfrequenzerkennung
- Schallplattenhüllen
- Silicagel
- Spielekartons für mehrteilige Spiele
- Spritzen
- Stempelkissen
- Teebeutel (inkl. Teebeutelflies, Metallklammern, Bindfaden, Header)
- Teelichthüllen
- Tonerkartuschen
- Verbandskasten
- Verlängerungskabeltrommeln
- Videokassetten-Hüllen
- Vision-Kassetten für Blut- bzw. Urinproben
- Wachskreidenhalter
- Wäschesäcke, die von Hotelgästen für die Abgabe ihrer Wäsche zur Reinigung im Hotel verwendet werden
- Werkzeugkästen die mit vielteiligem Werkzeugsortiment bzw. leer verkauft werden
- Wursthaut/hülle, Wurstclips