Nicht-Verpackungen

Folgende Beispiele sind jedenfalls nicht als Verpackungen einzustufen:

  • Abdeckplanen
  • Agrarfolien (Silagefolien, Gartenbaufolien)
  • Aufbewahrungssäckchen, Archivierungstaschen (Kunststoff, Papier) für Röntgenbilder
  • Bedienungsanleitungen, Beipackzettel, Beilageblätter
  • Beutel aus wasserlöslicher Folie für Geschirrspülmittel
  • Blumenkrepp um Blumentöpfe
  • Blumentöpfe, in denen die Pflanze während ihrer Lebenszeit verbleibt. Als Abgrenzungskriterium für Blumentöpfe, in denen die Pflanze üblicherweise für die gesamte Lebensdauer verbleibt, kann die Topfgröße herangezogen werden, wobei Pflanzentöpfe und -container mit einer Größe von mehr als 10 cm (Durchmesser oder Kantenlänge) nicht als Verpackungen gelten.
  • CD-Spindeln, die leer verkauft werden und zur Lagerung dienen
  • CD-Hüllen
  • Container für den Straßen-, Schienen-, Schiffs- und Flugverkehr
  • Deckfarbenschälchen
  • Dessoushänger: Kleiderbügel, die im Geschäft zum Aufhängen von Dessous verwendet werden
  • Disketten(aufbewahrungs)boxen
  • Dokumentenmappen und -hüllen
  • Druckercartridges, Druckerpatronen
  • DVD-Hüllen
  • Einkaufskörbe und -taschen, Stofftaschen, Einhängetaschen für Einkaufswagen
  • Einwegfeuerzeuge
  • Etuis (wie z.B. für Brillen, Uhren, Münzen, die üblicherweise nicht mitabgegeben werden und gesondert verkauft werden)
  • Farbbandkassette für Schreibmaschinen
  • Feuerlöscher
  • Filmpatrone, -kassette, -spule
  • Frischhaltedosen, die leer verkauft werden
  • Geschenkpapier, das getrennt verkauft wird
  • Getränkesystemkapseln (z.B. Kaffee/Tee- Kapseln), Kaffeefolienbeutel und Kaffeepads aus Filterpapier, die zusammen mit dem verwendeten Kaffee/Teeprodukt entsorgt werden
  • Gewürzmühlen wiederbefüllbar, z.B. Pfeffermühlen
  • Grabkerzenhüllen, Öllichtbechern, Kerzenbecher,
  • Griller – Einweg aus Aluminium, mit Holzkohle befüllt
  • Hygienebeutel
  • Infusionsbeutel, die mit Vorrichtungen wie Schläuchen, Tropfflaschen usw. untrennbar verbunden sind
  • Isolierfolien
  • Käserinden aus Wachs
  • Kleiderbügel/Kleiderhaken, die getrennt verkauft werden oder die im Geschäft zum Aufhängen von Kleidungsstücken verwendet und nicht mit abgegeben werden
  • Kugelschreiberminen
  • Kuverts, Versandtaschen für den Schriftverkehr: Erfolgt der Einsatz lediglich zum Versand von Schriftstücken (Briefe, Administrationspapiere, Rechnungen, Bestellscheine, Antwortkarten, Gewinnspiele etc.), so sind die Kuverts/Versandtaschen nicht als Verpackungen im Sinne der Verpackungsverordnung einzustufen
  • Medikamentendispenser, Medikamentenbecher
  • Musikkassettenhüllen
  • Müllsäcke
  • Offertmappen
  • Organstrafverfügungshüllen
  • Packpapier, das getrennt verkauft wird
  • Reisekoffer, -taschen
  • RFID-Tags für die Funkfrequenzerkennung
  • Schallplattenhüllen
  • Silicagel
  • Spielekartons für mehrteilige Spiele
  • Spritzen
  • Stempelkissen
  • Teebeutel (inkl. Teebeutelflies, Metallklammern, Bindfaden, Header)
  • Teelichthüllen
  • Tonerkartuschen
  • Verbandskasten
  • Verlängerungskabeltrommeln
  • Videokassetten-Hüllen
  • Vision-Kassetten für Blut- bzw. Urinproben
  • Wachskreidenhalter
  • Wäschesäcke, die von Hotelgästen für die Abgabe ihrer Wäsche zur Reinigung im Hotel verwendet werden
  • Werkzeugkästen die mit vielteiligem Werkzeugsortiment bzw. leer verkauft werden
  • Wursthaut/hülle, Wurstclips