Weißenbach, Umspannwerk Geschäftszahl: 2024-0.744.901
Bewilligungsverfahren gemäß Starkstromwegegesetz 1968 (StWG); Austrian Power Grid AG (APG); Umspannwerk Weißenbach, Generalerneuerung der 220 Kilovolt-Schaltanlage – Änderungsvorhaben; Ermittlungsverfahren.
Kundmachung
Anberaumung einer mündlichen Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung (Videokonferenz)
Die Austrian Power Grid AG (APG) ist Eigentümerin und Betreiberin des überregionalen Übertragungsnetzes mit den Spannungsebenen 110, 220 und 380 Kilovolt (kV) in der Regelzone APG und für die Betriebsführung, Instandhaltung, Planung und den Ausbau des Netzes zuständig.
Das Umspannwerk (UW) Weißenbach der APG dient der Verschaltung der im Raum Liezen zusammenlaufenden 220 kV-Leitungen Hessenberg – Weißenbach, Weißenbach – Ernsthofen und Pongau – Weißenbach. Aus dem UW Weißenbach erfolgt zudem die Versorgung des 110 kV-Netzes der Energienetze Steiermark GmbH.
Das UW Weißenbach wurde in den 1950er Jahren errichtet. Eine Generalerneuerung der Anlage aufgrund des hohen Anlagenalters und der geplanten Verstärkungen beziehungsweise Erneuerungen der angeschlossenen 220 kV-Leitungen wurde mit Bescheid der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vom 29. Juni 2023, Zl. 2023-0.403.967, starkstromwegerechtlich bewilligt.
Die APG plant nunmehr – über das bewilligte Projekt hinausgehend – eine Verstärkung des bestehenden 220/110 kV-Transformators RHU1, durch Austausch des bestehenden 120 MVA-Transformators gegen einen modernen 220 MVA-Transformator, um die Verfügbarkeit der Transformatorkapazität für die absehbaren Leistungssteigerungen im Zuge der Energiewende am Standort UW Weißenbach weiter abzusichern. Zudem soll eine zusätzliche Kühlergruppe beim RHU2 aufgestellt werden, damit sodann zwei 220 MVA-Transformatoren für die Versorgung des lokalen 110 kV-Netzes der Energienetze Steiermark GmbH zur Verfügung stehen. Im ursprünglich – mit dem Bescheid vom 29. Juni 2023 bewilligten – Vorhaben war für die ersatzweise Anspeisung des 220/110 kV-Transformators RHU2 die Errichtung eines vertikal aufgebauten 220 kV-Schaltfeldes vorgesehen; nunmehr soll aus Optimierungsgründen die Ausführung des 220 kV-Schaltfeldes RHU2 in horizontaler Bauweise erfolgen.
Die geplanten Arbeiten der APG umfassen im Wesentlichen die folgenden Maßnahmen:
- Abbruch der bestehenden Schaltfelder sowie Sammelschienen
- Neuerrichtung der Schaltfelder und Sammelschienen
- Neuerrichtung von 2 Stück 220/110 kV-Transformatorfundamenten
- Austausch des bestehenden Transformators RHU1 gegen einen 220 MVA 220/110 kV-Transformator
- Aufrüstung des bestehenden Transformators RHU2 mit einer zweiten Kühlergruppe
- Errichtung einer 10 kV-Schaltanlage und eines zugehörigen Eigenbedarfsumspanners EBU1 800 kVA 10/0,4 kVA samt Fundament
- Errichtung einer Trafolöschanlage mit zwei hydraulisch miteinander verbundenen Löschwasserzisternen mit einem Fassungsvermögen von jeweils 300 m³ Wasser und je einem Pumpenhaus
- Errichtung einer Hydrantenleitung über die gesamte Fläche der 220 kV-Anlage
- Anpassung der mit Bescheid der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vom 29.6.2023, Zl. 2023-0.403.967, bewilligten 220 kV- Generalerneuerung an das neue Konzept der übrigen 220 kV-Schaltanlagenerneuerung
- Anpassung des für die ersatzweise Anspeisung des RHU2 vorgesehenen neuen 220 kV-Schaltfeldes RHU2, welches mit Bescheid der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vom 31. Oktober 2022, Zl. 2022-0.770.976, starkstromwegerechtlich bewilligt wurde, an das neue Anlagenkonzept. Die Anspeisung des 110 kV-Netzes der Energienetze Steiermark GmbH kann damit wahlweise über den RHU1 oder RHU2 erfolgen.
- Errichtung eines Provisoriums zur Anbindung des RHU1 bzw. RHU2 zum Netz der Energienetze Steiermark GmbH
- Errichtung von Leitungsprovisorien (unverändert zum Bescheid vom 29. Juni 2023, Zl. 2023-0.403.967)
- Maßnahmen zur sicherheitstechnischen Ertüchtigung im bestehenden Betriebsgebäude
- Errichtung einer Lagerhalle anstelle des bestehenden Flugdaches für Feuerlöschgeräte, Öllager und Verladerampe
- Die bestehende Anlagenzufahrt bleibt unverändert.
Das bestehende 220/110 kV-Umspannwerk Weißenbach inklusive der umzubauenden beziehungsweise zu errichtenden Anlagenteile befindet sich auf Eigengrund der APG im Gemeindegebiet von Weißenbach im Bezirk Liezen in der Steiermark.
Mit Schreiben vom 3. Oktober 2024 hat die APG um Durchführung des starkstromwegerechtlichen Bewilligungsverfahrens gemäß §§ 6, 7 Starkstromwegegesetz 1968 StWG), Bundesgesetzblatt (BGBl.) Nummer 70/1968 in der geltenden Fassung (idgF), sowie des elektrizitätsrechtlichen Bewilligungsverfahrens nach den Bestimmungen des Elektrotechnikgesetzes 1992, BGBl. Nr. 106/1993 idgF, angesucht und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die erforderlichen Einreichunterlagen übermittelt.
Die Zuständigkeit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Durchführung des starkstromwegerechtlichen Verfahrens ergibt sich gemäß § 1 Absatz 1 StWG iVm § 24 daraus, dass sich die betroffene elektrische Leitungsanlage für Starkstrom auf zwei oder mehrere Bundesländer erstreckt.
Gemäß § 7 Absatz 1 StWG ist durch Auflagen eine Abstimmung des Projekts mit bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, des Wasserrechtes, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, der Wildbach- und Lawinenverbauung, des Natur- und Landschaftsschutzes, des Denkmalschutzes, der Bodenkultur, des öffentlichen Verkehrs sowie der Landesverteidigung herbeizuführen. Zur Wahrung dieser Interessen sind die dazu berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften nach Maßgabe ihrer möglichen Betroffenheit zu hören. Andere für das Projekt erforderliche verwaltungsrechtliche Bewilligungen bleiben unberührt.
Achtung
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ordnet über die Anträge der APG gemäß den §§ 6 und 7 Starkstromwegegesetz 1968, BGBl. Nr. 70/1968, idgF, nach den Bestimmungen des Elektrotechnikgesetzes 1992, BGBl. Nr. 106/1993, idgF, sowie in Verbindung mit § 44 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, idgF, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung wie folgt an:
Dienstag, 19. November 2024, 9:00 Uhr,
Zugangslink für die Videokonferenz
In die von der Austrian Power Grid AG übermittelten Einreichunterlagen kann bis zur mündlichen Verhandlung im Rathaus der Stadtgemeinde Liezen während der Amtsstunden Einsicht genommen werden.
Sie werden eingeladen, soweit Ihre Interessen berührt sind, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Sie können an der mündlichen Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung (Videokonferenz) teilnehmen oder – wenn Sie das wollen – persönlich am Sitz der Behörde erscheinen (Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, Referat VI/4a Energiewegerecht, Stubenring 1, 1010 Wien).
Wenn Sie an der Videokonferenz teilnehmen wollen und Ihnen der Zugangs-Link für die Videokonferenz nicht bereits per E-Mail übermittelt wurde, geben Sie dies bitte – unter Angabe der Geschäftszahl – bis spätestens 18. November 2024 unter den E-Mail-Adressen Michael.Siegl@bmk.gv.at und Abt-VI-4a@bmk.gv.at bekannt. Sie erhalten in der Folge einen Zugangs-Link für die Videokonferenz.
Sie können persönlich an der mündlichen Verhandlung teilnehmen oder sich vertreten lassen. Wenn Sie sich vertreten lassen, dann muss Ihr Vertreter mit der Sachlage vertraut und mit einer schriftlichen Vollmacht zur Abgabe bindender Erklärungen ausgestattet sein. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten und muss ordnungsgemäß vergebührt sein.
Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich, wenn
- Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person, zum Beispiel einen Rechtsanwalt oder Notar, vertreten lassen,
- Sie sich durch Familienmitglieder (beziehungsweise Haushaltsangehörige, Angestellte, Funktionäre von Organisationen), die der Behörde bekannt sind, vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht,
- Sie gemeinsam mit Ihrem Bevollmächtigten zur Verhandlung kommen.
Falls Sie an der mündlichen Verhandlung teilnehmen, bringen Sie bitte diese Verständigung mit oder veranlassen Sie, dass Ihr Bevollmächtigter diese mitbringt.
Gemäß § 42 Absatz 1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, idgF, verliert eine Person, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten hat, ihre Stellung als Partei dann, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt.
Wenn Sie keine Einwendungen gegen die der Verhandlung zugrundeliegenden Anträge erheben wollen, ist Ihre Teilnahme an der Verhandlung nicht unbedingt erforderlich.