Ersatzneubau der Verteilerleitung Süd 1 von Natschbach bis Gloggnitz Geschäftszahl: 2024-0.376.839
Kundmachung eines Antrages durch Edikt
Gemäß den §§ 134, 135, 137, 138, sowie den §§ 148, 150, 151 und 153 des Bundesgesetzes, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011, idgF, in Verbindung mit §§ 44a ff Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, idgF, wird Folgendes kundgemacht:
Die Netz Niederösterreich GmbH beabsichtigt den Ersatzneubau der Verteilerleitung Süd 1 in DN200 von Natschbach bis Gloggnitz und hat mit Schreiben vom 3.4.2024 beim Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie um Genehmigung der Errichtung und des Betriebs gemäß dem GWG 2011 für den Abschnitt 2 und den Abschnitt 3, beginnend unmittelbar nach dem bereits errichteten Schieberhaus Unterdanegg und endend unmittelbar nach dem projektierten Schieberkreuz Gloggnitz, sowie für die Verbindungsleitung Stichleitung Sonnleiten, angesucht.
Die Zuständigkeit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für die gasrechtliche Genehmigung dieses Vorhabens ergibt sich daraus, dass es sich bei den gegenständlichen Leitungsanlagen um Verteilerleitungsanlagen der Netzebene 1 im Sinne des GWG 2011 handelt.
Hinweis
Der gegenständliche Antrag, die Antragsunterlagen sowie zwei von der Behörde eingeholte maschinenbautechnische Gutachten liegen zur öffentlichen Einsichtnahme in der Zeit von
Mittwoch, 12. Juni 2024, bis Mittwoch, 24. Juli 2024,
jeweils während der Amtsstunden bei den folgenden vom Vorhaben der Netz Niederösterreich GmbH betroffenen Gemeinden und beim Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf:
- Gemeindeamt Altendorf, Ortsstraße 50, 2632 Altendorf
- Gemeindeamt Enzenreith, Enzenreitherstraße 100, 2640 Enzenreith
- Stadtamt Gloggnitz, Sparkassenplatz 5, 2640 Gloggnitz
- Marktgemeindeamt Grafenbach-St. Valentin, Ernst-Gruber-Straße 1, 2632 Grafenbach-St. Valentin
- Gemeindeamt Raach am Hochgebirge, Raach 39, 2640 Raach am Hochgebirge
- Stadtamt Ternitz, Hans-Czettel-Platz 1, 2630 Ternitz
- Marktgemeindeamt Wartmannstetten, Marktplatz, 2620 Wartmannstetten
- Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, Referat VI/4a Energiewegerecht, Stubenring 1, 1010 Wien
Gemäß § 44b Abs 1 AVG verlieren Personen ihre Parteistellung, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben. Als rechtzeitig gelten schriftliche Einwendungen, die innerhalb der Frist von Mittwoch, 12. Juni 2024, bis Mittwoch, 24. Juli 2024 (Datum der Postaufgabe) bei der Behörde (Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, Referat VI/4a Energiewegerecht, Stubenring 1, 1010 Wien) erhoben werden. Eine Person, die glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist (§ 44b Abs 1 iVm § 42 Abs 3 AVG).
Diese Kundmachung hat zur Folge, dass weitere Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren durch Edikt vorgenommen werden können (§ 44a Abs 2 Z 4 AVG).