Leopoldau Übergabestation (ÜSt): Safety Upgrade Geschäftszahl: 2024-0.628.894
Genehmigungsverfahren gemäß Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011); Gas Connect Austria GmbH; Übergabestation (ÜSt) Leopoldau: Safety Upgrade; Ermittlungsverfahren.
Kundmachung
Abberaumung der Verhandlung vor Ort und
Anberaumung einer mündlichen Verhandlung als Videokonferenz
Achtung
Wegen Verkehrseinschränkungen und –erschwernisse wird die mündliche Verhandlung nicht vor Ort im Wartungszentrum Auersthal stattfinden, sondern unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung als Videokonferenz.
Sie können an der mündlichen Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung (Videokonferenz) teilnehmen oder – wenn Sie das wollen – persönlich am Sitz der Behörde erscheinen (Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, Referat VI/4a Energiewegerecht, Stubenring 1, 1010 Wien).
In die von der Gas Connect Austria GmbH übermittelten Einreichunterlagen kann bis zur mündlichen Verhandlung im Magistratischen Bezirksamt für den 21. Bezirk in Wien Einsicht genommen werden.
Wenn Sie an der Videokonferenz teilnehmen wollen und Ihnen der Zugangs-Link für die Videokonferenz nicht bereits per E-Mail übermittelt wurde, geben Sie dies bitte – unter Angabe der Geschäftszahl – bis spätestens 18. September 2024, 8:30 Uhr, unter den E-Mail-Adressen Michael.Siegl@bmk.gv.at und Abt-VI-4a@bmk.gv.at, beziehungsweise unter der Telefonnummer +43 1 71162-603131 bekannt. Sie erhalten in der Folge den Zugangslink mittels E-Mail.
Umbaumaßnahmen
Die Gas Connect Austria GmbH plant in der im Jahr 1997 errichteten Übergabestation Leopoldau ein Safety Upgrade, die Anpassung des Schutzniveaus an den Stand der Technik, mit verschiedenen Erweiterungen und Optimierungen auf dem Stationsgelände, in den Gebäuden sowie an den Stationsausrüstungen.
Die von der Gas Connect Austria GmbH auf einem Grundstück der Wiener Netze GmbH vorgesehenen Umbaumaßnahmen umfassen im Wesentlichen:
- Umbau des (Not-) Ausblasesystems für die Druckentspannung im Notfall
- Änderung des Beatmungssystems am Erdgaskondensatbehälter
- Umbau einer Gasmengenmessstrecke im Mess- und Regelgebäude, Einbau einer neuen Mengenumwerterelektronik
- Umstellung der Stationsaus- und eingangsarmaturen auf elektrohydraulische Antriebe
- Lifetimecycletausch des Stations-Prozessleitsystems (PLS)
- Implementierung einer sicherheitsgerichteten Steuerung (HIMA) für ESD-Funktionen
- Errichtung eines Gasdetektionssystems für das Stationsfreigelände und für das Mess- und Regelgebäude mittels Open-Path-Liniengasdetektion und mittels Ultraschallgasdetektion
- Errichtung eines Branderkennungssystems für das Stationsfreigelände und für das Mess- und Regelgebäude
- Errichtung einer Brandmeldeanlage im Betriebsgebäude
- Erweiterung der lokalen kathodischen Korrosionsschutzanlage (LKS) und der Erdungs- und Blitzschutzanlage
- Tausch der USV-Anlage und der Energieverteilung
- damit zusammenhängende Bauarbeiten.
Die geplanten Modernisierungsmaßnahmen sollen am Stationsgelände und in den Gebäuden der bestehenden Übergabestation Leopoldau im 21. Wiener Gemeindebezirk umgesetzt werden.
Aufgrund der Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 ( GWG 2011)), Bundesgesetzblatt (BGBl.) I Nummer 107/2011, i. d. g. F., ist für die Genehmigung dieser Vorhaben die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) in ihrer Funktion als gasrechtliche Genehmigungsbehörde zuständig.
Die Gas Connect Austria GmbH suchte daher mit Schreiben vom 12. August 2024 um Erteilung der Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb gemäß den Bestimmungen des GWG 2011 an. Mit diesem Ansuchen übermittelte die Gas Connect Austria GmbH dem BMK die erforderlichen Einreichunterlagen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ordnet über den Antrag der Gas Connect Austria GmbH gemäß den Paragrafen 134, 137, 138 sowie 150, 151 und 153 GWG 2011 sowie gemäß den Paragrafen 40 ff. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG 1991), BGBl. Nr. 51/1991, i. d. g. F., die Durchführung des Ermittlungsverfahrens an.
Nach den Bestimmungen des GWG 2011 ist durch entsprechende Auflagen eine Abstimmung des Projekts mit bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, des Wasserrechtes, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, der Wildbach- und Lawinenverbauung, des Natur- und Landschaftsschutzes, des Denkmalschutzes, der Bodenkultur, des öffentlichen Verkehrs sowie der Landesverteidigung und des Dienstnehmerschutzes herbeizuführen. Zur Wahrung dieser Interessen sind die dazu berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften zu hören. Andere für das Projekt erforderliche verwaltungsrechtliche Bewilligungen bleiben unberührt.
Sie werden eingeladen, soweit Ihre Interessen berührt sind, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Sie können persönlich zur Verhandlung kommen oder sich vertreten lassen. Sie können auch gemeinsam mit Ihrem Vertreter an der Verhandlung teilnehmen. Wenn Sie sich vertreten lassen, dann muss Ihr Vertreter mit der Sachlage vertraut und mit einer schriftlichen Vollmacht zur Abgabe bindender Erklärungen ausgestattet sein. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten und muss ordnungsgemäß vergebührt sein.
Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich, wenn
- Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person, zum Beispiel einen Rechtsanwalt oder Notar, vertreten lassen,
- Sie sich durch Familienmitglieder (beziehungsweise Haushaltsangehörige, Angestellte, Funktionäre von Organisationen), die der Behörde bekannt sind, vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht,
- Sie gemeinsam mit Ihrem Bevollmächtigten zur Verhandlung kommen.
Falls Sie an der Verhandlung teilnehmen, bringen Sie bitte diese Verständigung mit oder veranlassen Sie, dass Ihr Bevollmächtigter diese mitbringt. Gemäß § 42 AVG 1991 i. d. g. F. verliert eine Person, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten hat, ihre Stellung als Partei dann, soweit sie nicht spätestens bei der Verhandlung Einwendungen gegen das beantragte Projekt erhebt. Wenn Sie keine Einwendungen gegen den der Verhandlung zugrundeliegenden Antrag erheben wollen, ist Ihre Teilnahme an der Verhandlung nicht unbedingt erforderlich.