Erdgas-Hochdruck-Verteilerleitung West 2 Geschäftszahl: 2024-0.402.059
Genehmigungsverfahren gemäß Gaswirtschaftsgesetz 2011; Demontage des Schieberhauses Zaina, Ersatz des Sektionsschiebers durch ein Passstück, Errichtung zweier Abzweiger für die Stichleitungen Hausleiten und Hollabrunn; Ermittlungsverfahren
Anberaumung einer mündlichen Verhandlung
Die Netz Niederösterreich GmbH beabsichtigt, an der Erdgas-Hochdruck-Verteilerleitung West 2 das Schieberhaus (SH) Zaina (SH6) zu demontieren, den Sektionsschieber auszubauen und durch ein Passstück zu ersetzen, sowie je einen Abzweiger samt Schieber zur Stichleitung (STL) Hausleiten und zur STL Hollabrunn zu errichten.
Die Verteilerleitung (VL) West 2 DN 600, Abschnitt Spillern bis Traismauer, wurde im Jahr 1973 zwecks Versorgung des westlichen Niederösterreichs mit Erdgas errichtet. In diesem Leitungsabschnitt wurde für die Sektionierung der VL West 2 unter anderem das SH Zaina errichtet. Die Verlegung der VL West 2 erfolgte dabei parallel zur der schon früher errichteten VL West 1 DN 300. Im Zuge der Herstellung der Sektionsabsperreinrichtung für die VL West 2 wurde im SH Zaina auch für die VL West 1 eine Sektionierung errichtet.
Die Sektionierung der VL West 2 soll nach der Liquidation des SH Zaina durch das vorgelagerte SH Stockerau und das nachgelagerte SH Tulln Süd erfolgen.
Der zum Einbau des Passstückes erforderliche drucklose und gasfreie Zustand der VL West 2 im gegenständlichem Bereich soll auch genutzt werden, um zwei Abzweigschieber einzubauen. Wenn die VL West 1 einmal aufgelassen wird, werden diese erforderlich, um die STL Hollabrunn und die STL Hausleiten dann über die VL West 2 versorgen zu können.
Aufgrund der Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011)), BGBl. I Nummer (Nr.) 107/2011, i. d. g. F., in Verbindung mit (iVm) den Bestimmungen des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76/1986, i. d. g. F., ist für die Genehmigung dieses Vorhabens die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) in ihrer Funktion als gasrechtliche Genehmigungsbehörde zuständig.
Die Netz Niederösterreich GmbH suchte daher mit Schreiben vom 21. Mai 2024 um Erteilung der Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb gemäß den Bestimmungen des GWG 2011 an. Mit diesem Ansuchen übermittelte die Netz Niederösterreich GmbH dem BMK die erforderlichen Einreichunterlagen.
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ordnet über den Antrag der Netz Niederösterreich GmbH gemäß den Paragrafen 134, 137, 138 sowie 150, 151 und 153 GWG 2011, BGBl. I Nr. 107/2011, sowie gemäß den Paragrafen 40 und folgende Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG 1991), BGBl. Nr. 51/1991, alle idgF, die Durchführung des Ermittlungsverfahrens an. Nach den Bestimmungen des GWG 2011 ist durch entsprechende Auflagen eine Abstimmung des Projekts mit bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, des Wasserrechtes, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, der Wildbach- und Lawinenverbauung, des Natur- und Landschaftsschutzes, des Denkmalschutzes, der Bodenkultur, des öffentlichen Verkehrs sowie der Landesverteidigung und des Dienstnehmerschutzes herbeizuführen. Zur Wahrung dieser Interessen sind die dazu berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften zu hören. Andere für das Projekt
erforderliche verwaltungsrechtliche Bewilligungen bleiben unberührt.
Achtung
Die mündliche Verhandlung wird wie folgt anberaumt:
Montag, 24. Juni 2024, 9:00 Uhr,
Marktgemeindeamt Hausleiten,
Kremser Straße 16, 3464 Hausleiten.
Die Amtsabordnung findet sich zum genannten Zeitpunkt im Marktgemeindeamt Hausleiten ein.
In die von der Netz Niederösterreich GmbH übermittelten Einreichunterlagen kann bis zur mündlichen Verhandlung im Marktgemeindeamt von Hausleiten Einsicht genommen werden.
Sie werden eingeladen, soweit Ihre Interessen berührt sind, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Sie können persönlich zur Verhandlung kommen oder sich vertreten lassen. Sie können auch gemeinsam mit Ihrem Vertreter an der Verhandlung teilnehmen. Wenn Sie sich vertreten lassen, dann muss Ihr Vertreter mit der Sachlage vertraut und mit einer schriftlichen Vollmacht zur Abgabe bindender Erklärungen ausgestattet sein. Bevollmächtigte können eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften sein. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis. Als Bevollmächtigte sind solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben. Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a AVG), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten. Sie können sich eines Rechtsbeistandes bedienen und auch in seiner Begleitung vor der Behörde erscheinen. Die Bestellung eines Bevollmächtigten schließt nicht aus, dass Sie im eigenen Namen Erklärungen abgeben.
Bitte bringen Sie zur Verhandlung diese Verständigung mit oder veranlassen Sie, dass Ihr Bevollmächtigter diese mitbringt. Einwendungen gegen den Antrag der Konsenswerberin sind spätestens bei der Verhandlung selbst vorzubringen. Gemäß Paragraf 42 AVG 1991, i. d. g. F., verliert eine Person, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten hat, ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht spätestens während der Verhandlung Einwendungen gegen das beantragte Projekt erhebt.
Wenn Sie keine Einwendungen gegen den der Verhandlung zugrundeliegenden Antrag erheben wollen, ist Ihre Teilnahme an der Verhandlung nicht unbedingt erforderlich.