Lienz, Umspannwerk Geschäftszahl: 2024-0.621.799

Bewilligungsverfahren gemäß Starkstromwegegesetz 1968 (StWG); Austrian Power Grid AG (APG); Umspannwerk Lienz: Erneuerung der 30 Kilovolt-Schaltanlagen RHU41 und RHU42; Ermittlungsverfahren.

Kundmachung

Anberaumung einer mündlichen Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung (Videokonferenz)

Die Austrian Power Grid AG (APG) ist Österreichs Eigentümerin und Betreiberin des überregionalen Übertragungsnetzes mit den Spannungsebenen 110, 220 und 380 kV in der Regelzone APG.

Im Umspannwerk (UW) Lienz plant die APG, die bestehenden gekapselten 30 kV-Innenraumschaltanlagen RHU41 und RHU42 samt den zugehörigen 380/220 kV-Transformatoren und den beiden bestehenden Drosseln zu erneuern und als Freiluftschaltanlagen auszuführen. Die geplante Anlagenerneuerung auf Eigengrund der Austrian Power Grid AG umfasst im Wesentlichen die folgenden Maßnahmen:

  • Errichtung einer 30 kV-Freiluftschaltanlage an der Transformatortertiärseite des bestehenden RHU41
  • Errichtung einer 30 kV-Freiluftschaltanlage an der Transformatortertiärseite des bestehenden RHU42
  • Tausch der beiden bestehenden 100 MVAr Luftdrosselspulen gegen bauartgleiche Drosselspulen zur Kompensation der Leitungs-Ladeleistungen
  • Anbindung der bestehenden 30/0,4 kV-Eigenbedarfsumspanner EBU41 und EBU42 an die neu zu errichtenden Freiluftschaltanlagen
  • Einbindung der sekundärtechnischen und der infrastrukturellen Komponenten in das bestehende Betriebsgebäude

Der Standort des bestehenden UW Lienz inklusive der zu erneuernden Anlagenteile befindet sich im Gemeindegebiet von Nußdorf-Debant im Bezirk Lienz in Tirol.

Mit Schreiben vom 7. August 2024 hat die APG um Durchführung des starkstromwegerechtlichen Baubewilligungsverfahrens gemäß §§ 6, 7 Starkstromwegegesetz 1968, Bundesgesetzblatt (BGBl.) Nummer 70/1968, in der geltenden Fassung (idgF), sowie des elektrizitätsrechtlichen Bewilligungsverfahrens nach den Bestimmungen des Elektrotechnikgesetzes 1992, BGBl. Nr. 106/1993, idgF, für das genannte Vorhaben angesucht und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) die erforderlichen Einreichunterlagen übermittelt.

Die Zuständigkeit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Durchführung des starkstromwegerechtlichen Verfahrens ergibt sich gemäß §1 Abs. 1 StWG iVm § 24 daraus, dass sich die betroffene elektrische Leitungsanlage für Starkstrom auf zwei oder mehrere Bundesländer erstreckt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Starkstromwegegesetz (StWG) ist durch Auflagen eine Abstimmung des Projekts mit bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, des Wasserrechtes, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, der Wildbach- und Lawinenverbauung, des Natur- und Landschaftsschutzes, des Denkmalschutzes, der Bodenkultur, des öffentlichen Verkehrs sowie der Landesverteidigung herbeizuführen. Zur Wahrung dieser Interessen sind die dazu berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften nach Maßgabe ihrer möglichen Betroffenheit zu hören. Andere für das Projekt erforderliche verwaltungsrechtliche Bewilligungen bleiben unberührt.

Achtung

Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ordnet über die Anträge der APG gemäß den §§ 6 und 7 Starkstromwegegesetz 1968, BGBl. Nr. 70/1968, idgF, nach den Bestimmungen des Elektrotechnikgesetzes 1992, BGBl. Nr. 106/1993, idgF, sowie in Verbindung mit § 44 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, idgF, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung wie folgt an:

Dienstag, 15. Oktober 2024, 9:00 Uhr,
Zugangslink für die Videokonferenz

In die von der Austrian Power Grid AG übermittelten Einreichunterlagen kann bis zur mündlichen Verhandlung im Gemeindeamt von Nußdorf-Debant während der Amtsstunden Einsicht genommen werden.

Kundmachung vom 30. September 2024 (PDF, 351 KB)

Sie werden eingeladen, soweit Ihre Interessen berührt sind, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Sie können an der mündlichen Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung (Videokonferenz) teilnehmen oder – wenn Sie das wollen – persönlich am Sitz der Behörde erscheinen (Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, Referat VI/4a Energiewegerecht, Stubenring 1, 1010 Wien).

Wenn Sie an der Videokonferenz teilnehmen wollen und Ihnen der Zugangs-Link für die Videokonferenz nicht bereits per E-Mail übermittelt wurde, geben Sie dies bitte – unter Angabe der Geschäftszahl – bis spätestens 14. Oktober 2024 unter den E-Mail-Adressen Michael.Siegl@bmk.gv.at und Abt-VI-4a@bmk.gv.at bekannt. Sie erhalten in der Folge einen Zugangs-Link für die Videokonferenz.

Sie können persönlich an der mündlichen Verhandlung teilnehmen oder sich vertreten lassen. Wenn Sie sich vertreten lassen, dann muss Ihr Vertreter mit der Sachlage vertraut und mit einer schriftlichen Vollmacht zur Abgabe bindender Erklärungen ausgestattet sein. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten und muss ordnungsgemäß vergebührt sein.
Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich, wenn

  • Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person, zum Beispiel einen Rechtsanwalt oder Notar, vertreten lassen,
  • Sie sich durch Familienmitglieder (beziehungsweise Haushaltsangehörige, Angestellte, Funktionäre von Organisationen), die der Behörde bekannt sind, vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht,
  • Sie gemeinsam mit Ihrem Bevollmächtigten zur Verhandlung kommen.

Falls Sie an der mündlichen Verhandlung teilnehmen, bringen Sie bitte diese Verständigung mit oder veranlassen Sie, dass Ihr Bevollmächtigter diese mitbringt.

Gemäß § 42 Abs. 1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, idgF, verliert eine Person, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten hat, ihre Stellung als Partei dann, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt.

Wenn Sie keine Einwendungen gegen die der Verhandlung zugrundeliegenden Anträge erheben wollen, ist Ihre Teilnahme an der Verhandlung nicht unbedingt erforderlich.

Kundmachung vom 30. September 2024 (PDF, 351 KB)