Die gesetzliche Regelung
Betroffen sind Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels mit mindestens einer Verkaufsstelle über 400 Quadratmeter oder mit Fernabsatz.
2024 haben mindestens 35 Prozent der Verkaufsstellen über 400 Quadratmeter pro Unternehmen die Mehrwegquote einzuhalten (2025 90 Prozent, ab 2026 alle Verkaufsstellen). Auch der Online-Handel ist umfasst. Verkaufsstellen betroffener Unternehmen mit 400 Quadratmeter oder weniger sind von der Verpflichtung ausgenommen.
Es besteht Wahlfreiheit für die Unternehmen wie die Mehrwegquote (MWQ) eingehalten wird.
Jedes Unternehmen kann zwischen den folgenden zwei Varianten wählen:
Absatzquote
Hier wird auf das tatsächlich abgesetzte (verkaufte, verschenkte) Getränkevolumen Bezug genommen. 25 Prozent dieses Volumens (in Litern) ist in Mehweggebinden abzusetzen. Zusätzlich muss in jeder geführten Getränkekategorie mindestens ein Artikel in Mehrwegverpackung angeboten werden.
Angebotsquote
Hier wird auf das angebotene Sortiment Bezug genommen. Im Jahresdurchschnitt haben verpflichtete Unternehmen bestimmte Prozentsätze an unterschiedlichen Getränkeartikeln in Mehrweggebinden anzubieten:
- Bier: 15 Prozent
- Wässer: 15 Prozent
- Alkoholfreie Erfrischungsgetränke: 10 Prozent
- Säfte: 10 Prozent
- Milch: 10 Prozent
Ausnahmen bei angebotsseitiger Meldung:
- Artikel, die im gesamten Jahr höchstens sechs Wochen angeboten werden („Saison- oder Wochenartikel“).
- In Kunststoff oder Metall einwegverpackte Getränke der Kategorien Wässer, Saft und alkoholfreie Erfrischungsgetränke mit 0,1 bis inklusive 0,5 Litern Füllvolumen werden nicht für die Berechnung der MWQ herangezogen und dürfen aus der Meldung exkludiert werden.