220 kV-Leitung Hessenberg – Ternitz: Optimierung der Betriebsführung Geschäftszahl: Zl. 2025-0.055.441

Kundmachung eines Antrages durch Edikt

Gemäß §§ 1, 2, 3, 6, 7 und 24 des Bundesgesetzes vom 6. Februar 1968 über elektrische Leitungsanlagen, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken (Starkstromwegegesetz 1968 (StWG)), Bundesgesetzblatt (BGBl.) I Nummer (Nr.) 70/1968, in der geltenden Fassung (idgF), in Verbindung mit §§ 44a ff Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, idgF, wird Folgendes kundgemacht:

Die Austrian Power Grid AG beabsichtigt die Optimierung der Betriebsführung der 220 kV-Leitung Hessenberg – Ternitz unter Bestandsbedingungen. Dabei kommt es zu keiner Abänderung der Trassenführung und zu keiner Ausweitung der Übertragungskapazität. Auch bleiben die Spannungsebene, die netztechnische Funktion der Leitung und der Servitutsbereich unverändert. Die elektrotechnischen Sicherheitsabstände werden eingehalten.

Die Adaptierungsmaßnahmen für eine 80 °C-Betriebsweise, um jahresdurchgängig einen Betrieb der Leitungsanlage unter (n-1)-Bedingungen zu ermöglichen, umfassen folgende Mastneubauten mit Verschiebung in Trassenachse:

  • Mast Nr. 33, KG 60346 Proleb, Bezirk Leoben
  • Mast Nr. 142, KG 60232 Wartberg, Bezirk Bruck-Mürzzuschlag
  • Mast Nr. 161, KG 60219 Krieglach, Bezirk Bruck-Mürzzuschlag
  • Mast Nr. 229, KG 60522 Semmering, Bezirk Bruck-Mürzzuschlag
  • Mast Nr. 230, KG 60506 Fröschnitz, Bezirk Bruck-Mürzzuschlag
  • Mast Nr. 236, KG 60506 Fröschnitz, Bezirk Bruck-Mürzzuschlag

im Bundesland Niederösterreich:

  • Mast Nr. 249, KG 23147 Trattenbach, Bezirk Neunkirchen
  • Mast Nr. 256, KG 23147 Trattenbach, Bezirk Neunkirchen
  • Mast Nr. 268, KG 23010 Lehen, Bezirk Neunkirchen
  • Mast Nr. 304, KG 23127 Oberdanegg, Bezirk Neunkirchen

Weil sich die gegenständliche elektrische Leitungsanlage im Sinne des § 1 Absatz 1 StWG auf zwei Bundesländer erstreckt, ist gemäß § 24 StWG die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für die starkstromwegerechtliche Bewilligung des genannten Vorhabens zuständig. Die Austrian Power Grid AG richtete daher an die Bundesministerin einen Antrag vom 28. Oktober 2024 auf Erteilung der Bau- und Betriebsbewilligung gemäß §§ 3 und 7 StWG für die dargestellten Adaptierungsmaßnahmen.

Achtung

Der gegenständliche Antrag, die Antragsunterlagen sowie ein von der Behörde eingeholtes elektrotechnisches Gutachten liegen zur öffentlichen Einsichtnahme in der Zeit von Mittwoch, 5. Februar 2025, bis Mittwoch, 19. März 2025, jeweils während der Amtsstunden bei den folgenden vom Vorhaben der Austrian Power Grid AG betroffenen Gemeinden und beim Bundesministerium auf:

  • Gemeindeamt Proleb, Gemeindestraße 2, 8712 Proleb
  • Gemeindeamt St. Barbara im Mürztal, Stelzhamerstraße 7, 8662 St. Barbara im Mürztal
  • Marktgemeindeamt Krieglach, Waldheimatstraße 1, 8670 Krieglach
  • Gemeindeamt Spital am Semmering, Bundesstraße 16, 8684 Spital am Semmering
  • Gemeindeamt Trattenbach, Trattenbach 10, 2881 Trattenbach
  • Marktgemeindeamt Kirchberg am Wechsel, Markt 63, 2880 Kirchberg am Wechsel
  • Marktgemeindeamt Grafenbach-St. Valentin, Ernst Gruber-Straße 1, 2632 Grafenbach-St. Valentin
  • Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, Referat VI/4a Energiewegerecht, Stubenring 1, 1010 Wien

Gemäß § 44b Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) verlieren Personen ihre Parteistellung, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben. Als rechtzeitig gelten schriftliche Einwendungen, die innerhalb der Frist von Mittwoch, 5. Februar 2025, bis Mittwoch, 19. März 2025 (Datum der Postaufgabe), bei der Behörde (Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, Referat VI/4a Energiewegerecht, Stubenring 1, 1010 Wien) erhoben werden. Eine Person, die glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist (§ 44b Absatz 1 in Verbindung mit § 42 Absatz 3 AVG).

Diese Kundmachung hat zur Folge, dass weitere Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren durch Edikt vorgenommen werden können (§ 44a Abs 2 Z 4 AVG).

Kundmachung vom 28. Jänner 2025 (PDF, 298 KB)