Gloggnitz: Neuerrichtung Schieberhaus (SH) Geschäftszahl: 2025-0.040.334

Genehmigungsverfahren gemäß Gaswirtschaftsgesetz 2011; Netz Niederösterreich GmbH; Gashochdruck-Verteilerleitung Süd 1, Sektion 11 DN 200/300 MOP 70 bar; Ermittlungsverfahren;

Kundmachung: Anberaumung einer mündlichen Verhandlung

Mit Bescheid der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vom 28.8.2024, Zl. 2024-0.629.354, wurde der Netz Niederösterreich GmbH gemäß dem Gaswirtschaftsgesetz 2011 die Genehmigung für die Errichtung und einen provisorischen Betrieb für den Ersatzneubau der Gashochdruck-Verteilerleitung (VL) Süd 1 Natschbach - Gloggnitz, im Bereich Sektion 11 Abschnitt 3 von Tachengraben bis zum Schieberkreuz Gloggnitz erteilt.

Aufgrund netztechnischer Überlegungen soll nunmehr der Standort des geplanten Schieberhauses (SH) Gloggnitz abgeändert werden. Das erdverlegte Schieberkreuz, welches mit dem Bescheid vom 28.8.2024, Zl. 2024-0.629.354, genehmigt wurde, soll nun nicht mehr ausgeführt werden. Die VL Süd 1 soll vom Ende des genehmigten Abschnittes 3 bis zum projektierten SH Gloggnitz weiterverlegt und die neuverlegte VL Süd 1 in den Bestand eingebunden werden nach dem SH Gloggnitz.

Der betroffene Leitungsabschnitt befindet sich im Gemeindegebiet von Gloggnitz im Verwaltungsbezirk Neunkirchen in Niederösterreich.

Aufgrund der Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011, i. d. g. F., i. V. m. den Bestimmungen des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76/1986, idgF, ist für die Genehmigung dieses Vorhabens die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) in ihrer Funktion als gasrechtliche Genehmigungsbehörde zuständig.

Die Netz Niederösterreich GmbH suchte daher mit Schreiben vom 9.1.2025 um Erteilung der Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb gemäß den Bestimmungen des GWG 2011 an. Mit diesem Ansuchen übermittelte die Netz Niederösterreich GmbH dem BMK die erforderlichen Einreichunterlagen.

Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ordnet über den Antrag der Netz Niederösterreich GmbH gemäß den §§ 134, 137, 138 sowie 150, 151 und 153 GWG 2011, BGBl. I Nr. 107/2011, sowie gemäß den §§ 40 ff AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991, alle i. d. g. F., die Durchführung des Ermittlungsverfahrens an.

Nach den Bestimmungen des GWG 2011 ist durch entsprechende Auflagen eine Abstimmung des Projekts mit bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, des Wasserrechtes, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, der Wildbach- und Lawinenverbauung, des Natur- und Landschaftsschutzes, des Denkmalschutzes, der Bodenkultur, des öffentlichen Verkehrs sowie der Landesverteidigung und des Dienstnehmerschutzes herbeizuführen. Zur Wahrung dieser Interessen sind die dazu berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften zu hören. Andere für das Projekt erforderliche verwaltungsrechtliche Bewilligungen bleiben unberührt.

Achtung

Die mündliche Verhandlung wird wie folgt anberaumt:

Donnerstag, 6. Februar 2025, 10:00 Uhr,
Stadtamt Gloggnitz,
Sparkassenplatz 5, 2640 Gloggnitz

Die Amtsabordnung findet sich zum genannten Zeitpunkt im Stadtamt von Gloggnitz ein. Von dort wird im Bedarfsfall auch der vorgesehene Lokalaugenschein seinen Ausgang nehmen.

In die von der Netz Niederösterreich GmbH übermittelten Einreichunterlagen kann bis zur mündlichen Verhandlung im Stadtamt von Gloggnitz Einsicht genommen werden.

Kundmachung vom 20. Jänner 2025 (PDF, 297 KB)

Sie werden eingeladen, soweit Ihre Interessen berührt sind, an der Verhandlung teilzunehmen.

Sie können persönlich zur Verhandlung kommen oder sich vertreten lassen. Sie können auch gemeinsam mit Ihrem Vertreter an der Verhandlung teilnehmen. Wenn Sie sich vertreten lassen, dann muss Ihr Vertreter mit der Sachlage vertraut und mit einer schriftlichen Vollmacht zur Abgabe bindender Erklärungen ausgestattet sein. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten und muss ordnungsgemäß vergebührt sein.

Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich, wenn

  • Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person, z.B. einen Rechtsanwalt oder Notar, vertreten lassen,
  • Sie sich durch Familienmitglieder (bzw. Haushaltsangehörige, Angestellte, Funktionäre von Organisationen), die der Behörde bekannt sind, vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht,
  • Sie gemeinsam mit Ihrem Bevollmächtigten zur Verhandlung kommen.

Falls Sie an der Verhandlung teilnehmen, bringen Sie bitte diese Verständigung mit oder veranlassen Sie, dass Ihr Bevollmächtigter diese mitbringt.

Gemäß § 42 AVG 1991 idgF. verliert eine Person, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten hat, ihre Stellung als Partei dann, soweit sie nicht spätestens bei der Verhandlung Einwendungen gegen das beantragte Projekt erhebt.

Wenn Sie keine Einwendungen gegen den der Verhandlung zugrundeliegenden Antrag erheben wollen, ist Ihre Teilnahme an der Verhandlung nicht unbedingt erforderlich.

Kundmachung vom 20. Jänner 2025 (PDF, 297 KB)