FAQ – oft gestellte Fragen
Ab 1. Jänner 2025 wird auf Einweggetränkeverpackungen ein Pfand eingehoben. Zur Orientierung beantworten wir hier einige der häufigsten Fragen.
Kunststoffgetränkeflaschen und Dosen landen leider sehr oft in der Natur oder im Straßengraben. Littering, damit ist das achtlose Wegwerfen von Abfällen in der Umwelt gemeint, wird am effektivsten durch ein Pfandsystem verhindert.
Kunststoff und Aluminium sind außerdem wichtige Wertstoffe: Derzeit werden in Österreich aber nur rund 70% aller Kunststoff-Flaschen nach dem Gebrauch gesammelt und entsprechend dem Recyclingkreislauf wieder zugeführt. Bei Aluminiumdosen ist die Sammelquote noch niedriger. Die EU gibt ambitionierte Ziele für die Sammlung vor. Bis 2025 müssen 77 Prozent und bis 2029 müssen 90 Prozent der Kunststoffgetränkeflaschen gesammelt werden.
Mit dem Pfandsystem wird qualitativ hochwertiges Recycling von Verpackungen ermöglicht, damit die Rezyklate für neue Flaschen und Dosen eingesetzt werden können.
Ab 1. Jänner 2025 werden alle Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff und aus Metall mit einer Füllmenge von 0,1 bis 3 Liter bepfandet.
Das Pfand gilt grundsätzlich für alle Getränkearten mit Ausnahme von Milch und Milchprodukten. Auch Sirup wird beispielsweise nicht bepfandet, da es nicht zum unmittelbaren Verzehr gedacht ist.
Der Pfandbetrag beträgt einheitlich für alle Einweggetränkeverpackungen 25 Cent. Bepfandete Flaschen und Dosen sind mit dem österreichischen Pfandlogo gekennzeichnet.
- Getränkeverbundkartons
- Getränkeflaschen aus Glas oder Metall mit Verschlüssen oder Deckeln aus Kunststoff
- Getränkeflaschen für Beikost und flüssige Lebensmittel, die für besondere medizinische Zwecke verwendet werden
- Milch- und Milchprodukte
- Sirup (da dieser nicht zum unmittelbaren Verzehr gedacht ist)
Die Umstellung auf ein österreichweites Einwegpfandsystem kann nicht von heute auf morgen geschehen. Durch eine Übergangsregelung dürfen unbepfandete Restbestände bis zum 31. Dezember 2025 verkauft werden, wenn sie vor dem 1. April 2025 abgefüllt wurden. Dies verhindert im Sinne der Nachhaltigkeit, dass bereits produzierte Dosen bzw. abgefüllte PET-Flaschen entsorgt werden müssen.
Im Regelfall wird die Umstellung des Sortiments im Lebensmittelhandel und auch in den kleinen Verkaufsstellen natürlich um einiges schneller passieren, als es die Übergangsregelung erlauben würde. Nichtsdestotrotz wird es einige Wochen dauern bis das Sortiment auf bepfandete Getränke schrittweise umgestellt werden kann.
Alle Getränkeverpackungen, die dem Einwegpfand unterliegen, sind sichtbar mit dem österreichischen Pfandlogo gekennzeichnet. Über den Barcode auf der Dose oder auf dem Etikett der Flasche können sie von Rücknahmeautomaten eindeutig identifiziert werden.
Das Pfandsystem wird von einer zentralen Stelle, der EWP Recycling Pfand Österreich gGmbH (kurz EWP), organisiert und betrieben. Diese zentrale Stelle kümmert sich um alle organisatorischen und strukturellen Agenden des Pfandsystems.
Zu ihren Aufgaben zählen zum Beispiel die Registrierung der Gebindearten, die Einhebung der Produzentenbeiträge, die Auszahlung der Pfandbeträge an die Rücknehmer:innen sowie die Abholung, Zählung, Sortierung und das Recycling der Sammelware.
Nähere Infos finden Sie unter: recycling-pfand.at
In Europa gibt es in einigen Ländern bereits seit vielen Jahren verschiedene Pfandsysteme, die sich für die Konsument:innen nach außen jedoch kaum unterscheiden.
In Österreich wird analog zu vielen skandinavischen Ländern ein zentrales System mit einer zentralen Stelle aufgebaut. Im Gegensatz dazu verfügt zum Beispiel Deutschland über ein dezentrales System mit mehreren Abwicklungsstellen.
Eine staatenübergreifende Lösung bräuchte eine zentrale Verwaltung, um beispielsweise die Pfandbeträge an die jeweiligen Rücknahmestellen wieder ausbezahlen zu können. Bestehende Pfandsysteme, wie jene in Deutschland oder Skandinavien, müssten abgeändert und angeglichen werden. Hierzu bedürfte es einer einheitlichen Regelung auf EU-Ebene.
Rückgabe
Grundsätzlich sind alle Verkaufsstellen, die Getränke in Einwegverpackungen an Konsument:innen verkaufen, zur Rücknahme von leeren Flaschen/Dosen und Auszahlung des Pfandbetrages verpflichtet.
Die Rücknahme kann manuell oder mittels Rücknahmeautomaten erfolgen.
Am einfachsten ist die Rückgabe im Lebensmittelhandel/Supermarkt. Bei den Rücknahmeautomaten können alle Pfandflaschen und -dosen zurückgegeben werden.
Verkaufsstellen ohne Rücknahmeautomaten müssen nur solche Einweggetränkeverpackungen (zum Beispiel 0,5 Liter Kunststoffgetränkeflasche oder 0,33 Liter Dose) zurücknehmen, die sie selbst anbieten und auch nur so viele, wie sie üblicherweise an einzelne Kund:innen verkaufen. Die Rücknahmepflicht besteht unabhängig von der Marke der angebotenen Getränke.
Beispiel: Eine Bäckerei verkauft ausschließlich Getränke der Marke X in 0,5 Liter PET-Flaschen. Es werden daher 0,5 Liter PET-Flaschen zurückgenommen, aber auch von der Marke Y und Z. Nicht zurückgenommen werden müssen daher Dosen oder Flaschen in anderen Größen. Zudem muss die Bäckerei nur 1–2 PET-Flaschen zurücknehmen, da dies der Menge entspricht, die sie üblicherweise an einzelne Kund:innen verkauft.
Ausgenommen von der Rücknahmepflicht sind Post, Paket- und sonstige Frachtverkehrsdienstleister, Essenszustellungen von Restaurants, Getränkeautomaten. Da es bei diesen Verkaufsformen keine Möglichkeit zur Rücknahme gibt, muss von den jeweiligen Betreiber:innen ein Ausgleichsbeitrag an die zentrale Stelle (EWP) geleistet werden.
Ausnahme „geschlossene Gastronomie“: Gastgewerbebetriebe in denen vor Ort konsumiert wird und Getränke in der Regel nicht mitgenommen werden (zum Beispiel Restaurant, Bar, Kaffeehaus, Diskothek) müssen kein Pfand einheben und es besteht auch keine Rücknahmeverpflichtung (insbesondere gegenüber Dritten). Im Fall der Mitnahme der Getränke, insbesondere im „To go“-Bereich, bleibt die Verpflichtung zur Pfandeinhebung und -auszahlung bestehen.
Ausnahme für „stark frequentierte Orte“: An stark frequentierten Orten – wie Bahnhöfen oder Einkaufsstraßen – können mehrere Verkaufsstellen eine gemeinsame alternative Rückgabestelle benennen. Diese Rückgabestelle muss sich in unmittelbarer Nähe, nicht weiter als circa 300 Meter, befinden. Die Konsument:innen müssen über den Standort der alternativen Rückgabestelle informiert werden. Die Öffnungszeiten der Rückgabestelle müssen sich nicht mit denen der Verkaufsstelle decken, aber eine regelmäßige Öffnung muss dennoch gewährleistet sein.
Bei Rücknahmeautomaten kann jede bepfandete Flasche und Dose zurückgegeben werden – unabhängig von Anzahl, Größe und Marke. Rücknahmeautomaten gibt es flächendeckend im Lebensmittelhandel/Supermarkt in ganz Österreich.
Verkaufsstellen ohne Rücknahmeautomat müssen nur solche Einwegverpackungen (zum Beispiel 0,5 Liter Kunststoff-Flasche oder 0,33 Liter Dose) zurücknehmen, die sie selbst anbieten und auch nur so viele, wie sie üblicherweise an einzelne Kund:innen verkaufen. Die Rücknahmepflicht besteht unabhängig von der Marke der angebotenen Getränke.
Beispiel: Eine Bäckerei verkauft ausschließlich Getränke der Marke X in 0,5 Liter PET-Flaschen. Es werden daher 0,5 Liter PET-Flaschen zurückgenommen, aber auch von der Marke Y und Z. Nicht zurückgenommen werden daher Dosen oder Flaschen in anderen Größen. Zudem muss die Bäckerei nur 1-2 PET-Flaschen zurücknehmen, da dies der Menge entspricht, die sie üblicherweise an einzelne Kund:innen verkauft.
Die bepfandeten Getränkeverpackungen müssen unzerdrückt zurückgegeben werden, da das Pfandlogo und der Barcode deutlich erkennbar/auslesbar sein müssen. Nur so können die Flaschen und Dosen dem österreichischen Pfandsystem zugeordnet und der Pfandbetrag ausbezahlt werden.
Wenn Barcode oder Pfandlogo nicht mehr auslesbar sind, kann die Verpackung nicht mehr dem österreichischen Pfandsystem zugeordnet werden und es kann auch kein Pfand ausbezahlt werden.
Bitte entsorgen Sie die Verpackung fachgerecht im Gelben Sack oder in der Gelben Tonne.
Ja, auch bei der Rücknahme über den Automaten muss die Pfand-Gutschrift bei Bedarf in bar ausbezahlt werden.
Überprüfen Sie, ob Ihr Getränk beziehungsweise das Etikett mit dem österreichischen Pfandlogo gekennzeichnet ist. Nur Getränkeverpackungen mit diesem Pfandlogo sind mit 25 Cent bepfandet.
Bedenken Sie, dass die bepfandeten Getränkeverpackungen unzerdrückt zurückgegeben werden müssen, da das Pfandlogo und der Barcode deutlich erkennbar/auslesbar sein müssen. Nur so können die Flaschen und Dosen dem österreichischen Pfandsystem zugeordnet und der Pfandbetrag ausbezahlt werden.
Folgende Verkaufsstellen/-formen sind von der Rücknahmepflicht ausgenommen:
- Verkaufsstellen an einem stark frequentierten Ort mit alternativer Rückgabestelle;
- Gastgewerbebetriebe in denen vor Ort konsumiert wird und Getränke in der Regel nicht mitgenommen werden (zum Beispiel Restaurant, Bar, Diskothek);
- Post- und Paketzustellungen;
- Essenszustellungen von Restaurants;
- Getränkeautomaten.
Sofern keine der genannten Ausnahmen vorliegt und die Getränkeverpackung unzerdrückt ist beziehungsweise Pfandlogo und Barcode unbeschädigt sind, schicken Sie bitte alle Informationen über den Vorfall an office@ewp-oe.at.
Nein, bitte entsorgen Sie die Verpackung fachgerecht im dafür vorgesehenen Sammelbehälter.
Nein, bitte entsorgen Sie die Verpackung fachgerecht im Gelben Sack oder in der Gelben Tonne.
Manuelle Rücknahme (Rücknahme ohne Automaten)
Von der manuellen Rücknahme sind vorwiegend kleinere Verkaufsstellen erfasst, bei denen die Getränke meist mitgenommen und an einem anderen Ort konsumiert werden. Die Rücknahmemenge ist daher viel geringer als die Verkaufsmenge.
Wird die unzerdrückte Flasche oder Dose direkt an der Verkaufsstelle zurückgegeben, erhalten die Konsument:innen ihr Pfand in der Höhe von 25 Cent pro Verpackung ausbezahlt. Aufgrund der meist beschränkten Lagerkapazität müssen manuelle Rücknehmer:innen nur solche Einwegverpackungen (zum Beispiel 0,5 Liter Kunststoffgetränkeflasche oder 0,33 Liter Dose) zurücknehmen, die sie selbst anbieten und auch nur so viele, wie sie üblicherweise an einzelne Kund:innen verkaufen.
Für manuelle Rücknehmer:innen ist eine Registrierung bei der zentralen Stelle (EWP) möglich, um
- plombierte Säcke zur einheitlichen Sammlung zu beziehen und die Sammelware über Lieferpartner:innen oder direkt über die zentrale Stelle abholen zu lassen;
- die ausbezahlten Pfandbeträge nach erfolgter Zählung durch die zentrale Stelle rücküberwiesen zu bekommen;
- eine Aufwandsentschädigung (Handling Fee) durch eine Gebühr je Stück zu erhalten.
Alternative zur Registrierung: Die zurückgenommenen Flaschen und Dosen kann man auch selbst bei einem Rücknahmeautomaten retour geben und sich den Pfandbetrag direkt auszahlen lassen.
Die Abholung voller Säcke erfolgt entweder durch den jeweiligen Getränke-Lieferpartner oder durch die Logistik der zentralen Stelle (EWP) selbst.
Bei der Abholung durch den Getränke-Lieferpartner kann der volle Sack einfach bei der Lieferung neuer Getränke mitgenommen werden.
Erfolgt die Abholung durch die Logistik der zentralen Stelle (EWP), so müssen drei volle Säcke abholbereit im System angemeldet werden.
Unter stark frequentierten Orten werden zum Beispiel Einkaufsstraßen, Shoppingcenter, Bahnhöfe oder Flughäfen verstanden.
Um die Ausnahmeregelung einer gemeinsamen alternativen Rückgabestelle an stark frequentierten Orten geltend zu machen, sind folgende Voraussetzungen zu beachten:
- Es gibt mehrere Verkaufsstellen an diesem Ort, die sich zusammenschließen.
- Die gemeinsame Rückgabestelle befindet sich in unmittelbarer Nähe (nicht weiter als circa 300 Meter) zum Verkaufsort.
- Es muss eine Vereinbarung mit der alternativen Rückgabestelle getroffen werden.
- Die Konsument:innen müssen über den Standort der alternativen Rückgabestelle informiert werden.
Die Öffnungszeiten der gemeinsamen alternativen Rückgabestelle müssen sich nicht mit jenen der Verkaufsstellen decken, aber eine regelmäßige Öffnung muss gewährleistet werden.
Ausnahme „geschlossene Gastronomie“: Gastgewerbebetriebe in denen vor Ort konsumiert wird und Getränke in der Regel nicht mitgenommen werden (zum Beispiel Restaurant, Bar, Kaffeehaus, Diskothek), müssen den Pfandbetrag nicht weiterverrechnen und sind auch nicht zur Rücknahme (insbesondere gegenüber Dritten) verpflichtet.
Achtung: Da der Getränkeeinkauf (aus Sicht des Gastgewerbebetriebes) immer mit Pfandbetrag erfolgt, handelt es sich auch bei diesen Getränken um Pfandflaschen und -dosen.
Besondere Verkaufsformen
Bei Veranstaltungen, bei denen Getränke für begrenzte Dauer in Verkehr gesetzt werden, müssen die Verkaufsstellen ebenfalls Pfand einheben und eine Rücknahme der leeren Flaschen und Dosen gegen Auszahlung des Pfandbetrages gewährleisten.
Da es sich bei Veranstaltungen meist um hochfrequentierte Orte handelt, können mehrere Verkaufsstellen eine gemeinsame alternative Rücknahmestelle (in unmittelbarer Nähe, Vereinbarung, Info an Konsument:innen) ernennen. Damit sind die einzelnen Verkaufsstellen von der Rücknahme befreit.
Am Getränkeautomaten werden Flaschen und Dosen inklusive Pfand verkauft. Da es bei dem Verkauf über den Getränkeautomaten keine Möglichkeit zur Rücknahme und Auszahlung des Pfandbetrages gibt, muss von den Betreiber:innen ein Ausgleichsbeitrag an die zentrale Stelle (EWP) geleistet werden.
Es gibt jedoch die Möglichkeit eine alternative Rückgabemöglichkeit zu benennen, sofern:
- sich diese in unmittelbarer Nähe befindet,
- eine Vereinbarung mit dieser Rückgabestelle getroffen wurde und
- auf dem Getränkeautomaten deutlich sichtbar über diese Rückgabemöglichkeit informiert wird.
Unter diesen Voraussetzungen muss kein Ausgleichsbeitrag geleistet werden.
Bei Lieferdiensten muss unterschieden werden zwischen:
- Lieferdienste, die vorwiegend Lebensmittel zustellen (zum Beispiel Online-Handel für Lebensmittel)
- Essenszustellungen von Restaurants und von diesen beauftragten Dritten
- Post, Paket- oder sonstige Frachtverkehrsdienstleister
Zu 1.: Lieferdienste, die insbesondere über den Online-Handel vorwiegend Lebensmittel zustellen, sind zur Rücknahme und Pfanderstattung bei der Lieferung verpflichtet. Die Auszahlung des Pfandbetrages kann hierbei über denselben Weg wie die Verrechnung der Bestellung erfolgen. Da es sich um eine manuelle Rücknahme handelt, kommen die Beschränkungen nach der Menge und der Art des Gebindes zur Anwendung.
Zu 2. und 3.: Essenszustellungen von Restaurants und von diesen beauftragten Dritten sowie Post, Paket- oder sonstige Frachtverkehrsdienstleister sind nicht zur Rücknahme verpflichtet. Diese müssen einen Ausgleichsbeitrag an die zentrale Stelle (EWP) leisten.