Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien Informationsblatt

Dieses Informationsblatt soll Unternehmen, die mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien arbeiten, darüber informieren, ob sie im Sinne des Strahlenschutzrechts bewilligungspflichtig, meldepflichtig oder von der Meldepflicht ausgenommen sind.

Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien Titelbild

Radionuklide der natürlichen Zerfallsreihen von Uran-238, Uran-235 und Thorium-232 sind in allen Gesteinen und Erzen in Spuren vorhanden. Werden Gesteine und Erze als Rohstoffe genutzt, werden daher grundsätzlich auch natürlich vorkommende radioaktive Materialien unbeabsichtigt in industrielle Prozesse eingeführt.

In Anlage 3 AllgStrSchV 2020 sind Tätigkeitsbereiche gelistet, in denen mit erhöhter Strahlenexposition durch natürlich vorkommende radioaktive Materialien gerechnet werden muss. Fällt die Arbeit eines Unternehmens in einen dieser Tätigkeitsbereiche, ist unverzüglich eine behördlich ermächtigte Überwachungsstelle zu beauftragen. Die Beauftragung umfasst eine Dosisabschätzung für jene Arbeitskräfte, die einer erhöhten Strahlenexposition ausgesetzt sein könnten sowie gegebenenfalls die Ermittlung der Aktivitätskonzentration von Rückständen und Ableitungen. 

Um die Abschätzungen und Ermittlungen durchzuführen, benötigt die ermächtigte Überwachungsstelle Informationen zum Unternehmen (Anlagen, Prozesse, Wartungsarbeiten, etc.). Mithilfe dieser Informationen erstellt die ermächtigte Überwachungsstelle die möglichen Expositionsszenarien. Gegebenenfalls werden Probenahmen und Messungen vor Ort durchgeführt. Anschließend erfolgt eine Risikobewertung und die Ergebnisse und Abschätzungen werden an das beauftragende Unternehmen übermittelt. Ebenso informiert die ermächtigte Überwachungsstelle, ob für das Unternehmen weitere Verpflichtungen bestehen.

Infoblatt (PDF, 208 KB)