Natschbach - Gloggnitz: Erdgas-Hochdruck-Verteilerleitung Süd 1 Geschäftszahl: 2025-0.040.432
Genehmigungsverfahren gemäß Gaswirtschaftsgesetz 2011; Netz Niederösterreich GmbH; Erdgas-Hochdruck-Verteilerleitung (VL) Süd 1 Natschbach – Gloggnitz: Ersatzneubau, Sektion 11, Abschnitt 3 von Tachengraben bis zum Schieberkreuz Gloggnitz; Bescheid vom 28. August 2024, Zl. 2024-0.629.354; Trassenänderung; Ermittlungsverfahren.
Kundmachung: Anberaumung einer mündlichen Verhandlung
Mit Bescheid der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vom 28. August 2024, Zl. 2024-0.629.354, wurde der Netz Niederösterreich GmbH gemäß dem Gaswirtschaftsgesetz (GWG) 2011 die Genehmigung für die Errichtung und einen provisorischen Betrieb für den Ersatzneubau der Gashochdruck-Verteilerleitung (VL) Süd 1 Natschbach – Gloggnitz, im Bereich Sektion 11 Abschnitt 3 von Tachengraben bis zum Schieberkreuz Gloggnitz erteilt.
Aufgrund neuer Überlegungen zur technischen Ausführung soll nunmehr der Trassenverlauf im Bereich südlich der Semmering-Schnellstraße (S6) geringfügig angepasst werden. Dadurch können die ursprünglich erforderlichen Rodungen in diesem Bereich um mehr als die Hälfte reduziert werden. Die Gasleitung soll in den Bereichen Winkelpunkt (WP) 311 – WP 317a und WP 343 – WP 405 in den Begleitweg der S6 gelegt werden. Das mit dem Bescheid vom 28. August 2024, Zl. 2024-0.629.354, genehmigte erdverlegte Schieberkreuz am Ende des 3. Abschnitts soll nun nicht mehr ausgeführt werden.
Der betroffene Leitungsabschnitt befindet sich im Gemeindegebiet von Enzenreith im Verwaltungsbezirk Neunkirchen in Niederösterreich. Aufgrund der Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG) 2011), Bundesgesetzblatt (BGBl.) I Nummer (Nr.) 107/2011, in der geltenden Fassung (idgF), in Verbindung mit (iVm) den Bestimmungen des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76/1986, idgF, ist für die Genehmigung dieses Vorhabens die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) in ihrer Funktion als gasrechtliche Genehmigungsbehörde zuständig. Die Netz Niederösterreich GmbH suchte daher mit Schreiben vom 9. Jänner 2025 um Erteilung der Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb gemäß den Bestimmungen des GWG 2011 an. Mit diesem Ansuchen übermittelte die Netz Niederösterreich GmbH dem BMK die erforderlichen Einreichunterlagen.
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ordnet über den Antrag der Netz Niederösterreich GmbH gemäß den §§ 134, 137, 138 sowie 150, 151 und 153 GWG 2011, BGBl. I Nr. 107/2011, sowie gemäß den §§ 40 ff AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991, alle idgF, die Durchführung des Ermittlungsverfahrens an.
Nach den Bestimmungen des GWG 2011 ist durch entsprechende Auflagen eine Abstimmung des Projekts mit bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, des Wasserrechtes, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, der Wildbach- und Lawinenverbauung, des Natur- und Landschaftsschutzes, des Denkmalschutzes, der Bodenkultur, des öffentlichen Verkehrs sowie der Landesverteidigung und des Dienstnehmerschutzes herbeizuführen. Zur Wahrung dieser Interessen sind die dazu berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften zu hören. Andere für das Projekt erforderliche verwaltungsrechtliche Bewilligungen bleiben unberührt.
Achtung
Die mündliche Verhandlung wird wie folgt anberaumt:
Donnerstag, 6. Februar 2025, 10:00 Uhr,
Stadtamt Gloggnitz,
Sparkassenplatz 5, 2640 Gloggnitz
Die Amtsabordnung findet sich zum genannten Zeitpunkt im Stadtamt Gloggnitz ein. Von dort wird im Bedarfsfall auch der vorgesehene Lokalaugenschein seinen Ausgang nehmen.
In die von der Netz Niederösterreich GmbH übermittelten Einreichunterlagen kann bis zur mündlichen Verhandlung im Gemeindeamt von Enzenreith Einsicht genommen werden.
Sie werden eingeladen, soweit Ihre Interessen berührt sind, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Sie können persönlich zur Verhandlung kommen oder sich vertreten lassen. Sie können auch gemeinsam mit Ihrem Vertreter an der Verhandlung teilnehmen. Wenn Sie sich vertreten lassen, dann muss Ihr Vertreter mit der Sachlage vertraut und mit einer schriftlichen Vollmacht zur Abgabe bindender Erklärungen ausgestattet sein. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten und muss ordnungsgemäß vergebührt sein.
Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich, wenn
- Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person, z.B. einen Rechtsanwalt oder Notar, vertreten lassen,
- Sie sich durch Familienmitglieder (bzw. Haushaltsangehörige, Angestellte, Funktionäre von Organisationen), die der Behörde bekannt sind, vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht,
- Sie gemeinsam mit Ihrem Bevollmächtigten zur Verhandlung kommen.
Falls Sie an der Verhandlung teilnehmen, bringen Sie bitte diese Verständigung mit oder veranlassen Sie, dass Ihr Bevollmächtigter diese mitbringt. Gemäß § 42 AVG 1991 idgF. verliert eine Person, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten hat, ihre Stellung als Partei dann, soweit sie nicht spätestens bei der Verhandlung Einwendungen gegen das beantragte Projekt erhebt. Wenn Sie keine Einwendungen gegen den der Verhandlung zugrundeliegenden Antrag erheben wollen, ist Ihre Teilnahme an der Verhandlung nicht unbedingt erforderlich.