Gasleitungsanlage Knoten Wiener Neustadt Geschäftszahl: 2025-0.032.226

Genehmigungsverfahren gemäß Gaswirtschaftsgesetz 2011; Netz Niederösterreich GmbH; Gasleitungsanlage Knoten Wiener Neustadt, Leistungserhöhung von 70.000 m3/h auf 130.000 m3/h samt den erforderlichen Umbauarbeiten der Eingangsregelstrecken „B” und „C” aus der Stichleitung TAG sowie Messstrecke „L” in Richtung Verteilleitung Süd 2 des Knotens Wiener Neustadt; Ermittlungsverfahren.

Kundmachung einer mündlichen Verhandlung

unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung (Videokonferenz).

Die Gasleitungsanlage Knoten Wiener Neustadt der Netz Niederösterreich GmbH dient der Einspeisung in die Verteilerleitungen (VL) Süd 1, VL Süd 2, VL Süd West und VL Südring, sowie der Anspeisung der Ortsversorgung (OV) Gasdruckregelanlage (GDRA) Wiener Neustadt Nord.

Aufgrund von Netzzutrittsanträgen von Biomethananlagen im Burgenland und der geplanten Verdoppelung der Inlandsproduktion in Niederösterreich soll das Süd 1/Süd 2-System mit geringerem Druck betrieben werden. Primär soll die Versorgung des Industrieviertels und der nachgelagerten Netze (Burgenland und Steiermark) mit unverdichtetem Gas aus Baumgarten und Produktion aus Aderklaa über Schwechat erfolgen. Für die Versorgungsicherheit im Spitzenlastfall und im Notfall muss die Station Wiener Neustadt dementsprechend adaptiert werden. Dies ermöglicht neue und effizientere Fahrweisen im Südsystem der Netz Niederösterreich GmbH und eine Erhöhung der Versorgungssicherheit der Gas Connect Austria GmbH durch Erhöhung der Reverseflowkapazität von der VL Süd 2 in Richtung Schwechat.

Der bestehende Knoten Wiener Neustadt wurde für eine Durchsatzleistung von 70.000 Kubikmeter pro Stunde (m³/h) konzipiert und errichtet. Im Zuge der Langfristplanung der Austrian Gas Grid Management AG (AGGM) wird diese Anlage nunmehr durch die Netz Niederösterreich GmbH technisch überarbeitet und die projektrelevanten Anlagenteile auf den Stand der Technik gebracht. Die Gasdurchsatzleistung wird dadurch von 70.000 m³/h auf 130.000 m³/h erhöht.

Aufgrund der Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011)), Bundesgesetzblatt (BGBl.) I Nummer (Nr.) 107/2011, in der geltenden Fassung (idgF), in Verbindung mit (iVm) den Bestimmungen des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76/1986, idgF, ist für die Genehmigung dieses Vorhabens die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) in ihrer Funktion als gasrechtliche Genehmigungsbehörde zuständig.

Mit Schreiben vom 9. Jänner 2025 suchte die Netz Niederösterreich GmbH beim BMK um Genehmigung der Errichtung und des Betriebs für den Umbau der Eingangsregelstrecken „B“ und „C“ aus der Stichleitung TAG sowie die Messstrecke „L“ in Richtung VL Süd 2 des Knotens Wiener Neustadt an. Mit diesem Ansuchen übermittelte die Netz Niederösterreich GmbH dem BMK die erforderlichen Einreichunterlagen.

Nach den Bestimmungen des GWG 2011 ist durch entsprechende Auflagen eine Abstimmung des Projekts mit bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, des Wasserrechtes, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, der Wildbach- und Lawinenverbauung, des Natur- und Landschaftsschutzes, des Denkmalschutzes, der Bodenkultur, des öffentlichen Verkehrs sowie der Landesverteidigung und des Dienstnehmerschutzes herbeizuführen. Zur Wahrung dieser Interessen sind die dazu berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften zu hören. Andere für das Projekt erforderliche verwaltungsrechtliche Bewilligungen bleiben unberührt.

Achtung

Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ordnet über den Antrag der Netz Niederösterreich GmbH gemäß den §§ 134, 137, 138 sowie 150, 151 und 153 des GWG 2011 sowie gemäß den §§ 40 ff Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG 1991), BGBl. Nr. 51/1991, idgF, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung wie folgt an:

Mittwoch, 5. Februar 2025, 9:00 Uhr

Zugangs-Link für die Videokonferenz

In die von der Netz Niederösterreich GmbH übermittelten Einreichunterlagen kann bis zur mündlichen Verhandlung im Magistrat Wiener Neustadt während der Amtsstunden Einsicht genommen werden.

Kundmachung vom 14. Jänner 2025 (PDF, 328 KB)

Sie werden eingeladen, soweit Ihre Interessen berührt sind, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen.

Sie können an der mündlichen Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung (Videokonferenz) teilnehmen oder – wenn Sie das wollen – persönlich am Sitz der Behörde erscheinen:
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, Referat VI/4a Energiewegerecht, Stubenring 1, 1010 Wien).

Wenn Sie an der Videokonferenz teilnehmen wollen und Ihnen der Zugangs-Link für die Videokonferenz nicht bereits per E-Mail übermittelt wurde, geben Sie dies bitte – unter Angabe der Geschäftszahl – bis spätestens 4. Februar 2025 unter den E-Mail-Adressen Michael.Siegl@bmk.gv.at und Abt-VI-4a@bmk.gv.at bekannt. Sie erhalten in der Folge einen Zugangs-Link für die Videokonferenz.

Sie können persönlich an der mündlichen Verhandlung teilnehmen oder sich vertreten lassen. Wenn Sie sich vertreten lassen, dann muss Ihr Vertreter mit der Sachlage vertraut und mit einer schriftlichen Vollmacht zur Abgabe bindender Erklärungen ausgestattet sein. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten und muss ordnungsgemäß vergebührt sein.

Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich, wenn

  • Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person, zum Beispiel einen Rechtsanwalt oder Notar, vertreten lassen,
  • Sie sich durch Familienmitglieder (beziehungsweise Haushaltsangehörige, Angestellte, Funktionäre von Organisationen), die der Behörde bekannt sind, vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht,
  • Sie gemeinsam mit Ihrem Bevollmächtigten zur Verhandlung kommen.

Falls Sie an der mündlichen Verhandlung teilnehmen, bringen Sie bitte diese Verständigung mit oder veranlassen Sie, dass Ihr Bevollmächtigter diese mitbringt. Gemäß § 42 Absatz 1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, idgF, verliert eine Person, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten hat, ihre Stellung als Partei dann, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn Sie keine Einwendungen gegen die der Verhandlung zugrundeliegenden Anträge erheben wollen, ist Ihre Teilnahme an der Verhandlung nicht unbedingt erforderlich.

Kundmachung vom 14. Jänner 2025 (PDF, 328 KB)