Weltraumgesetz
Bundesgesetz über die Genehmigung von Weltraumaktivitäten und die Einrichtung eines Weltraumregisters
Mit der Schaffung eines eigenen Weltraumgesetzes wird Rechtskonformität mit den internationalen Verträgen hergestellt und vermieden, dass es durch unbewilligte österreichische Weltraumgegenstände zu Schadens- und damit verbundenen Haftungsfällen kommt. Während früher Weltraumaktivitäten vor allem von Staaten durchgeführt wurden, sind heute zunehmend private und kommerzielle Einrichtungen in diesem Bereich tätig. Nach der bisherigen österreichischen Rechtslage sind nichtstaatliche Einrichtungen nicht verpflichtet, ihre Weltraumaktivitäten der Republik bekannt zu machen. Daher wird durch das Weltraumgesetz eine Genehmigungspflicht der Republik festgesetzt.
Es ist nach dem Weltraumregistrierungsübereinkommen 1975 erforderlich, ein nationales Register zu schaffen, in welchem Weltraumobjekte registriert werden. Diese Verpflichtung wird mit der Schaffung eines nationalen Registers umgesetzt. Nach dem Weltraumvertrag 1967 haftet Österreich als Startstaat (Startstaat ist unter anderem der Staat, der den Start eines Weltraumgegenstandes durchführen lässt) für Schäden, die durch seinen Weltraumgegenstand anderen Vertragsstaaten oder deren natürlichen oder juristischen Personen zugefügt werden. Für Schäden auf der Erde oder an Luftfahrzeugen im Flug ist diese sogar verschuldensunabhängig. Diese Verpflichtung wird durch das Weltraumgesetz umgesetzt.