Bekannte Lieferanten von Flughafenlieferungen
Verpflichtungserklärung Anlage 9-A gemäß EU-VO 2015/1998
Die Anerkennung von bekannten Flughafenlieferanten erfolgt durch den jeweiligen Zivilflugplatzhalter.
Verpflichtungserklärung Anlage 9-A gemäß EU-VO 2015/1998
Die Anerkennung von bekannten Flughafenlieferanten erfolgt durch den jeweiligen Zivilflugplatzhalter.
Quelle: https://www.bmk.gv.at/themen/verkehr/luftfahrt/formulare/bekannte-flughafen.html
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