Bekannte Lieferanten von Flughafenlieferungen
Verpflichtungserklärung Anlage 9-A gemäß EU-VO 2015/1998
Die Anerkennung von bekannten Flughafenlieferanten erfolgt durch den jeweiligen Zivilflugplatzhalter.
Verpflichtungserklärung Anlage 9-A gemäß EU-VO 2015/1998
Die Anerkennung von bekannten Flughafenlieferanten erfolgt durch den jeweiligen Zivilflugplatzhalter.