Neue Abfallverbringungsverordnung (EU) 1157/2024
Mit 30. April 2024 wurde im Amtsblatt der EU die Verordnung (EU) 1157/2024 veröffentlicht, welche die Abfallverbringung in der EU und darüber hinaus neu regelt. Neben dem Umwelt- und Gesundheits-schutz sind vor allem die nachhaltige Bewirtschaftung der Ressource Abfall und die Förderung der Kreislaufwirtschaft zentrale Ziele der Verordnung. Ab dem 21. Mai 2026 ersetzt sie die derzeit (noch) geltende EG-VerbringungsV 1013/2006 vollständig.
Bis dahin sind weitgehend die Bestimmungen der bisherigen EG-VerbringungsV 1013/2006 anzuwenden. Die Muster und Vorlagen des Ministeriums können nach wie vor verwendet werden. Artikel 85 der neuen EU-VerbringungsV 1157/2024 enthält folgende Übergangsfristen:
- Bis zum 21. Mai 2026 gelten im Wesentlichen weiterhin die Bestimmungen der EG-VerbringungsV 1013/2006.
- Notifizierungen, für die die Behörde am Bestimmungsort vor dem 21. Mai 2026 die Empfangsbestätigung übermittelt hat, sind nach den Bestimmungen der bisherigen EG-VerbringungsV 1013/2006 abzuschließen.
- Verbringungen, denen gemäß Artikel 9 EG-VerbringungsV 1013/2006 zugestimmt wurde, behalten auch nach dem 21. Mai 2026 ihre Gültigkeit. Die (endgültige) Behandlung der verbrachten Abfälle muss jedoch bis längstens 21. Mai 2027 abgeschlossen sein.
- Vorabzustimmungen gemäß Artikel 14 EG-VerbringungsV 1013/2006 i. V. m. § 71a AWG 2002 verlieren spätestens mit 20. Mai 2029 ihre Gültigkeit.
- Verbringungen zu einer Anlage mit Vorabzustimmung, denen gemäß Artikel 9 EG-VerbringungsV 1013/2006 zugestimmt wurde, müssen bis längstens 21. Mai 2029 abgeschlossen sein.
- Ab 21. Mai 2026 ist die neue EU-VerbringungsV 1157/2024 vollinhaltlich auf Neuanträge für Verbringungen anzuwenden. Die EU-VerbringungsV 1157/2024 ist auch auf Anträge anzuwenden, die vor dem 21. Mai 2026 gestellt wurden, wenn vor dem 21. Mai 2026 keine Empfangsbestätigung der Bestimmungsortbehörde vorliegt.
- Digitalisierung der Abfallverbringung: Ab 21. Mai 2026 erfolgen Übermittlung und Austausch von Notifizierungen, Zustimmungen, Meldungen, Dokumenten und sonstigen Informationen betreffend die Verbringung von Abfällen elektronisch über das Digital Waste Shipment System (DIWASS) (Art. 27). In Österreich wird dies (weiterhin) über die Anwendung eVerbringung im Elektronischen Datenmanagement (EDM) umgesetzt. Personen und Behörden, die nicht in der Union ansässig sind und keinen Zugang zum DIWASS haben, können die Informationen und Unterlagen wie bisher per Post, per Fax oder E-Mail mit digitaler Signatur an die zuständigen Behörden übermitteln (Artikel 38 Absatz 2, Artikel 51 Absatz 2).
- Notifizierungsverfahren: Für den Verfahrensablauf gelten fortan neue Vorgaben und Fristen (Artikel 5, 8, 9 ff). Notifizierungen sind vom Notifizierenden künftig bei allen beteiligten Behörden gleichzeitig elektronisch einzubringen. Die Weiterleitung von Notifizierungsunterlagen durch die Versandortbehörde entfällt.
- Sammelnotifizierung: Verbringungen müssen künftig am selben Ort beginnen und dürfen nicht mehr von unterschiedlichen Abfallanfallstellen starten (Artikel 13 Absatz 1 lit. c).
- Notifizierungsvertrag: Dieser ist neben dem Notifizierenden und dem Empfänger auch vom Anlagenbetreiber zu unterzeichnen, sofern dieser nicht mit dem Empfänger ident ist.
- Idente Folgenotifizierung: Im Falle von identen Folgenotifizierungen ist künftig ein Verweis auf die bereits im Zuge der Vornotifizierung übermittelten Informationen möglich (Artikel 9 Absatz 3).
- Gemischte Siedlungsabfälle: Darunter werden nunmehr unbehandelte und, sofern die Behandlung deren Eigenschaften nicht wesentlich verändert, zB Brennstoffe aus aufbereiteten gemischten Siedlungsabfällen, auch behandelte gemischte Siedlungsabfälle zusammengefasst. Allgemein gilt, dass deren Verbringung zur Beseitigung verboten ist (Artikel 4 Absatz 3; Artikel 11 Absatz 1 lit. h).
- Verbot der Verbringung von Abfällen zur Beseitigung: Bei Einhaltung bestimmter Voraussetzungen wird nach vorheriger schriftlicher Notifizierung trotz generellen Verbots eine Zustimmung erteilt (Artikel 11).
- Grüne Liste – Abfälle: Die Verbringung zur Verwertung ist weiterhin möglich, jedoch mit neuen Meldepflichten und Fristen verbunden (Artikel 18).
- Verbringung zur Laboranalyse oder für Experimente: Die generell zulässige Abfallmenge wurde auf bis zu 250 kg erhöht (Artikel 4 Absatz 5).
- Gemischte Siedlungsabfälle: Die Verbringung von gemischten Siedlungsabfällen zum Zweck der Verwertung ist notifizierungspflichtig (Artikel 4 Absatz 3).
- Verbot der Ausfuhr von Abfällen zur Beseitigung: Ausgenommen sind EFTA-Staaten, die auch Vertragsparteien des Basler Übereinkommens sind und die notwendigen Voraussetzungen erfüllen. Für das Verfahren gelten modifizierte Regelungen (Artikel 37, Artikel 38).
- Ausfuhr von Abfällen zur Verwertung in Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt: Diese unterliegt fortan strengeren Regulierungen. Der Export von gefährlichen Abfällen sowie bestimmten anderen Abfällen ist weiterhin generell verboten. Sofern kein generelles Ausfuhrverbot für bestimmte nicht gefährliche Abfälle und Gemische besteht, ist die Verbringung nur in jene Staaten zulässig, die auf der neuen Staatenliste angeführt sind (Artikel 39 ff.).
- Ausfuhr von Abfällen zur Verwertung in Staaten, für die der OECD-Beschluss gilt: Abfälle können unter Einhaltung zusätzlicher Bestimmungen exportiert werden (Artikel 44).
- Kunststoffabfälle B3011: Ab 21. Mai 2026 dürfen diese zur Verwertung in Staaten, für die der OECD-Beschluss gilt, nur mehr nach vorheriger schriftlicher Notifizierung und Zustimmung ausgeführt werden (Artikel 44 Absatz 2 c). Die Ausfuhr zur Verwertung in Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, ist ab 21. November 2026 vorerst vollständig verboten (Artikel 39 Absatz 1 lit. d).
- Gemischte Siedlungsabfälle: Die Ausfuhr von gemischten Siedlungsabfällen aus der EU ist generell verboten (Artikel 4 Absatz 3; Artikel 11 Absatz 1 lit. h; Artikel 39 Absatz 1 lit. c; Artikel 44 Absatz 1 i. V. m. Absatz 2 lit. f).
- Pflicht zur Anlagenprüfung: Für alle Ausfuhren aus der EU gilt ab dem 21. Mai 2027 eine neu eingeführte Auditverpflichtung für die Verwertungsanlage im Empfängerland (Artikel 46 Absatz 3).
- Verbot der Einfuhr von Abfällen zur Beseitigung: Unter bestimmten Voraussetzungen kann nach vorheriger schriftlicher Notifizierung eine Zustimmung erteilt werden (Artikel 50 Absatz 1). Es gelten zusätzliche Verfahrensbestimmungen (Artikel 51).
- Verbot der Einfuhr von Abfällen zur Verwertung: Ausgenommen davon sind unter anderem Importe aus Staaten, für die der OECD-Beschluss gilt oder die Vertragsparteien des Basler Übereinkommens sind, unter Einhaltung der erforderlichen Bestimmungen und Voraussetzungen (Artikel 52).
- Gemischte Siedlungsabfälle: Die Einfuhr von gemischten Siedlungsabfällen in die EU zum Zweck der Verwertung ist zulässig.
Sicherheitsleistung – neues Berechnungstool
Mit der Umsetzung der EU-VerbringungsV 1157/2024 wird in Österreich auch die Bestimmung der Höhe von Sicherheitsleistungen oder entsprechenden Versicherungen erleichtert. Künftig soll dies bereits vor Antragsstellung über ein auf der Homepage des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft verfügbares Berechnungstool möglich sein.
Details und aktualisierte Muster
Ab Herbst 2025 werden zum Thema Abfallverbringung ausführlichere Informationen sowie aktualisierte Muster und Vorlagen auf der Website des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft zur Verfügung stehen.