Ausgangsstoffverordnung

Verordnung über Ausgangsstoffe für Explosivstoffe; BGBl. II Nr. 31/2015 (→ RIS), die durch die Verordnung (EU) Nr. 98/2013 (→ EUR-Lex) über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe wurden in Europa Maßnahmen eingeführt, die den Missbrauch von Explosivstoffen für kriminelle und terroristische Taten verhindern sollen. Für diejenigen Stoffe des Anhangs I dieser EU-Verordnung, die unter Einschränkungen an private Käuferinnen und Käufer abgegeben werden dürfen, wurde in Österreich ein Registrierungssystem eingeführt. Dieses gilt derzeit für folgende Stoffe:

  1. Wasserstoffperoxid (CAS-Nr. 7722-84-1) in Konzentrationen über 12 Gew% bis einschließlich 35 Gew%
  2. Nitromethan (CAS-Nr. 75-52-5) in Konzentrationen über 30 Gew% bis einschließlich 40 Gew%
  3. Salpetersäure (CAS-Nr. 7697-37-2) in Konzentrationen über 3 Gew% bis einschließlich 10 Gew%

Unternehmen, die diese Stoffe an Private abgeben, haben demnach ein Register zu führen, aus dem die Identität der Käufer zweifelsfrei hervorgeht. In dieser Verordnung wird auch die Kennzeichnung beschränkter Ausgangsstoffe festgelegt.

Ausgangsstoffverordnung, gesamte Rechtsvorschrift (→ RIS)