Überwachung, Berichterstattung und Prüfung von Emissionen aus Luftverkehrstätigkeiten

Rechtliche Grundlage

Die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union (EU-Emissionshandelsrichtlinie) verpflichtet Luftfahrzeugbetreiber:innen zur Überwachung von und die Berichterstattung über CO2-Emissionen sowie zur Erhebung von Tonnenkilometerdaten für das jeweilige Bezugsjahr.

Mit 14. März 2018 wurde die Revision der EU-Emissionshandelsrichtlinie in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/410) in Kraft gesetzt, mit dem Zweck die EU-internen klimapolitischen Ziele für das Jahr 2030 umzusetzen. Dazu zählt die Zielsetzung, die Emissionen im EU-Emissionshandelssystem (EU-EHS) um 43 Prozent im Vergleich zu 2005 zu reduzieren.

Für Luftverkehrstätigkeiten im Geltungsbereich der EU-Emissionshandelsrichtlinie wurde im Artikel 28a Absatz 2 dritter Satz ab dem 1. Jänner 2021 ein jährlicher linearer Reduktionsfaktor festlegt, der gemäß Artikel 9 in der Höhe von 2,2 Prozent auf die Anzahl der zuzuteilenden Zertifikate anzuwenden ist.

Artikel 28c dieser Richtlinie ermächtigt die Europäische Kommission, delegierte Rechtsakte zu erlassen, die eine angemessene Emissionsüberwachung, -berichterstattung und -prüfung für die Zwecke der Durchführung des globalen marktbasierten Mechanismus (CORSIA) der Internationalen Zivilluftfahrt Organisation (ICAO) auf allen von ihm erfassten Flugstrecken betreffen. Umgesetzt wurde dies mit der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1603 der EU-Kommission vom 18. Juli 2019.

Die Verordnung (EU) 2018/2066 der EU-Kommission (Monitoring and Reporting Regulation, MMR) enthält Vorschriften für die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen und Tätigkeitsdaten gemäß der EU-Emissionshandelsrichtlinie in dem am 1. Januar 2021 beginnenden Handelszeitraum sowie den darauffolgenden Handelszeiträumen.

Gemäß Emissionszertifikategesetz (EZG 2011) sind die Luftfahrzeugbetreiber:innen verpflichtet, gemeinsam mit der jährlichen Emissionsmeldung ein Prüfgutachten einer unabhängigen Prüfeinrichtung über die erfolgte Prüfung der Emissionen vorzulegen. Außerdem ist zum Zwecke eines Antrages auf Zuteilung und Vergabe von Emissionszertifikaten eine Bescheinigung einer unabhängigen Prüfeinrichtung über die erfolgte Prüfung der Tonnenkilometerangaben vorzulegen.

Unabhängige Prüfeinrichtungen für Emissionen aus Luftverkehrstätigkeiten bedürfen einer Akkreditierung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten.

Verknüpfung der Emissionshandelssysteme der EU und der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2020 haben die Europäische Union und die Schweizerische Eidgenossenschaft ein Abkommen zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Emissionshandelssysteme geschlossen. Infolgedessen wurde die EU-Emissionshandelsrichtlinie dahingehend geändert, dass alle Flüge aus der Schweiz, die in einem Land des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) ankommen, unter das Schweizer Emissionshandelssystem fallen.

One-Stop-Shop“-Prinzip: Gemäß dem oben genannten Abkommen werden alle Luftfahrzeugbetreiber:innen einem Verwaltungsmitgliedstaat zugeordnet, der für die Durchsetzung sowohl des EU- als auch des Schweizer Emissionshandelssystems zuständig ist. Daher ist es sinnvoll, die jährlichen Emissionsberichte für beide Systeme in einer elektronischen Vorlage zusammenzufassen.

Über das Schweizer Emissionshandelssystem (→ Schweizer Bundesamt für Umwelt BAFU)

Abkommen mit dem Vereinigten Königreich

Aufgrund rechtlicher Änderungen in Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und mit dem zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich geschlossenen Handels- und Kooperationsabkommen, das am 1. Mai 2021 endgültig in Kraft getreten ist, wurde für den Luftverkehr vereinbart, dass alle abfliegenden Flüge aus dem EWR in das Vereinigte Königreich dem EU-EHS unterliegen.

Aufgrund eines am 13. Dezember 2021 ergangenen Beschlusses der EU-Kommission, basierend auf der EU-Emissionshandelsrichtlinie sowie gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) 2019/1122 der Kommission vom 12. März 2019 über das Unionsregister, war es notwendig, die Zuteilungen von kostenfreien Emissionszertifikaten an Luftfahrzeugbetreiber:innen für die Jahre 2021, 2022 und 2023 neu zu berechnen.

CORSIA

Im Jahr 2013 beschloss die UN-Staatengemeinschaft die Einführung einer globalen marktbasierten Klimaschutzmaßnahme für den internationalen Luftverkehr ab 2020, die mit dem Beschluss zum „Carbon Offsetting and Reduction Scheme for International Aviation“ (CORSIA) bei der Vollversammlung der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation ICAO 2016 in Montreal konkretisiert wurde.

Mit dem Beginn des Jahres 2019 sind die Luftfahrzeugbetreiber:innen aller ICAO-Mitgliedstaaten im Rahmen von CORSIA zu einer Überwachung und Berichterstattung ihrer CO2-Emissionen an die ICAO verpflichtet.
2017 wurde die EU-Emissionshandelsrichtlinie durch die Verordnung (EU) 2017/2392 geändert. Einer der Zwecke dieser Verordnung war, die Umsetzung von CORSIA ab 2021 vorzubereiten, die Anforderungen des Unionsrechts an die Überwachung, Berichterstattung und Überprüfung für die Zwecke von CORSIA (monitoring, reporting and verification „MRV“) sowie für die Berichterstattung und Überprüfung der Durchführung von CORSIA festzulegen.

Damit die ICAO dem derzeitigen Rechtrahmen auf Unionsebene in vollem Umfang Rechnung tragen kann, haben ihr die Mitgliedstaaten nach dem Beschluss (EU) 2018/2027 des Rates mitgeteilt, in welchen Bereichen die unionsrechtlichen Bestimmungen vom Regelwerk der ICAO abweichen. Die EU-Emissionshandelsrichtlinie gilt in ihrer derzeitigen Fassung unabhängig von der Nationalität der Flugzeugbetreiber:innen, und deckt grundsätzlich Flüge ab, die auf einem Flugplatz im Hoheitsgebiet eines unter den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) fallenden Mitgliedstaats beginnen oder enden. Ebenso für Flüge innerhalb von Mitgliedstaaten und/oder Ländern des EWR sowie zwischen Mitgliedstaaten und/oder Ländern des EWR. Diese Regeln gelten derzeit sowohl für die Anforderungen an die MRV als auch für die Kompensationspflichten.