Anträge gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz
Anträge gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz (→ RIS) haben den vollen Namen der Antragstellenden sowie eine Zustelladresse im Sinne des § 2 Ziffer 3 Zustellgesetz (→ RIS) zu enthalten.
Anträge gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz (→ RIS) haben den vollen Namen der Antragstellenden sowie eine Zustelladresse im Sinne des § 2 Ziffer 3 Zustellgesetz (→ RIS) zu enthalten.
Quelle: https://www.bmk.gv.at/impressum/antraege.html
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