Übergabestation Auersthal Geschäftszahl: 2025-0.117.923
Genehmigungsverfahren gemäß Gaswirtschaftsgesetz 2011;
Gas Connect Austria GmbH; Übergabestation (ÜST) Auersthal, Verteilleitung West 2 – Nachrüstung von Regelventilen; Ermittlungsverfahren
Kundmachung: Anberaumung einer mündlichen Verhandlung
Die Gas Connect Austria GmbH (GCA) betreibt in Österreich ein System von Fernleitungen für den europäischen Transit und für das Primärverteilersystem zur Versorgung des Inlandes mit Erdgas.
In der Gasstation Auersthal der GCA befindet sich der Anlagenteil der Erdgas-Hochdruck-Verteilerleitung West 2 der Netz Niederösterreich GmbH. Im „West 2 Messgebäude“ erfolgt die Gasmengenmessung über drei Messstrecken. Messstrecke 1 ist mit einem Regelventil, das bei einem minimalen bzw. maximalen Gasdurchfluss schließt, nach der Gasmengenmessung ausgerüstet. Die Regelung des minimalen bzw. maximalen Gasdurchflusses soll bei den Messstrecken 2 und 3 durch die Installation von Regelventilen nachgerüstet werden. Dadurch kann sodann auch die Vorwahl der Primärstrecke auf die Messstrecken 2 oder 3 erfolgen.
Mit dem Einbau der Regelventile sollen auch Adaptierungsarbeiten wie neue Ausbindungen, Einbindungen, Anpassung von Rohrleitungslängen, Erweiterung von Niederspannungs-verteilleitungen etc. durchgeführt werden.
Die von der GCA in der Übergabestation (ÜST) Auersthal geplanten Umbaumaßnahmen umfassen im Wesentlichen:
- Demontage einer 12“ Regelarmatur in der Messstrecke 1
- Einbau von 12“ Regelventilen in den Messstrecken 1, 2 und 3 nach der Gasmengenmessung
- Anpassung der Z-Schaltung in der Messstrecke 3 zur Kontrollmessung der Turbinenradzähler
- Neuerrichtung von zwei Fundamenten zur Unterstützung der Regelventile in den Messstrecken 2 und 3
- Erweiterung des Potentialausgleichsystems
- Kabelverlegung von den Regelventilen in das Prozessleitsystem-Gebäude
- Erweiterung der Datenübertragung an Prozessleitsystem und Fernwirkanlage
Die Gasstation Auersthal einschließlich der umzubauenden Anlagenteile befindet sich auf dem Grundstück-Nr. 4290, EZ 3486, KG 06003 Auersthal, der OMV Austria Exploration & Production GmbH und der GCA, im Gemeindegebiet von Auersthal (Bezirk Gänserndorf, Niederösterreich).
Aufgrund der Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011, i. d. g. F., i. V. m. den Bestimmungen des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76/1986, idF BGBl. I Nr. 44/2024 , ist für die Genehmigung dieses Vorhabens der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) in seiner Funktion als gasrechtliche Genehmigungsbehörde zuständig.
Achtung
Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ordnet über den Antrag der GCA gemäß den §§ 134, 137, 138 sowie 150, 151 und 153 des GWG 2011 sowie gemäß den §§ 40 ff. AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991 i. d. g. F., die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung wie folgt an:
Donnerstag, 1. April 2025, 9:30 Uhr
Zugangs-Link für die Videokonferenz (Zoom)
Sie werden eingeladen, soweit Ihre Interessen berührt sind, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen.
Sie können an der mündlichen Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung (Videokonferenz) teilnehmen oder – wenn Sie das wollen – persönlich am Sitz der Behörde erscheinen (Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, Referat VI/4a Energiewegerecht, Stubenring 1, 1010 Wien).
Wenn Sie an der Videokonferenz teilnehmen wollen und Ihnen der Zugangs-Link für die Videokonferenz nicht bereits per E-Mail übermittelt wurde, geben Sie dies bitte – unter Angabe der Geschäftszahl – bis spätestens 31. März 2025 unter den E-Mail-Adressen michael.siegl@bmk.gv.at und Abt-VI-4a@bmk.gv.at bekannt. Sie erhalten in der Folge einen Zugangs-Link für die Videokonferenz.
Sie können persönlich an der mündlichen Verhandlung teilnehmen oder sich vertreten lassen. Sie können auch gemeinsam mit Ihrem Vertreter an der Verhandlung teilnehmen. Wenn Sie sich vertreten lassen, muss Ihr Vertreter mit der Sachlage vertraut und mit einer schriftlichen Vollmacht zur Abgabe bindender Erklärungen ausgestattet sein. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten und muss ordnungsgemäß vergebührt sein.
Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich, wenn
- Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person, z.B. einen Rechtsanwalt oder Notar, vertreten lassen,
- Sie sich durch Familienmitglieder (bzw. Haushaltsangehörige, Angestellte, Funktionäre von Organisationen), die der Behörde bekannt sind, vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht,
- Sie gemeinsam mit Ihrem Bevollmächtigten zur Verhandlung kommen.
Falls Sie an der Verhandlung teilnehmen, bringen Sie bitte diese Verständigung mit oder veranlassen Sie, dass Ihr Bevollmächtigter diese mitbringt.
Gemäß § 42 AVG 1991 i. d. g. F. verliert eine Person, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten hat, ihre Stellung als Partei dann, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt.
Wenn Sie keine Einwendungen gegen den der Verhandlung zugrundeliegenden Antrag erheben wollen, ist Ihre Teilnahme an der Verhandlung nicht unbedingt erforderlich.
In die von der GCA übermittelten Einreichunterlagen kann bis zur mündlichen Verhandlung im Gemeindeamt von Auersthal Einsicht genommen werden.