Erdgas-Hochdruck-Verteilerleitung West 2 Geschäftszahl: 2025-0.097.179
Genehmigungsverfahren gemäß Gaswirtschaftsgesetz 2011; Netz Niederösterreich GmbH; Erdgas-Hochdruck-Verteilerleitung West 2, Demontage und Neuerrichtung des Schieberhauses Neumarkt an der Ybbs; Ermittlungsverfahren.
Kundmachung: Anberaumung einer mündlichen Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung (Videokonferenz)
Die Netz Niederösterreich GmbH errichtete im Jahr 1975 die Erdgas-Hochdruck-Verteilerleitung West 2 DN600, Abschnitt Traismauer – Leutzmannsdorf, zur Versorgung des westlichen Niederösterreich mit Erdgas. Im Zuge dieses Baus wurde für die Sektionierung der Verteilerleitung (VL) West 2 das Schieberhaus (SH) Neumarkt an der Ybbs in der KG Neumarkt errichtet. Damals erfolgte die Verlegung der West 2 parallel zur bestehenden Verteilerleitung West 1 DN200. Im SH Neumarkt wurden für die West 1 und West 2 jeweils Sektionsabsperreinrichtungen eingebaut.
Nunmehr plant die Netz Niederösterreich GmbH im Zuge von Ertüchtigungsmaßnahmen die Demontage und Neuerrichtung des Schieberhauses Neumarkt an der Ybbs samt den Sektionierungen für die Gas-Hochdruck-Verteilerleitungen West 1 und West 2.
Dabei soll das bestehende Schieberhausgebäude und die darin befindliche Anlagentechnik demontiert werden. Am selben Standort soll ein neues Schieberhausgebäude samt der Rohrtechnik der Sektionsabsperrarmaturen für die West 1- und West 2-Leitung errichtet und die Bestandsleitung Stichleitung Umdasch St. Martin DN80 MOP 70 bar in die West 1- und West 2 – Leitung eingebunden werden.
Die Verteilerleitung West 2 ist im Sinne des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 der Netzebene 1 zuzurechnen. Dazu gehört auch das bestehende Schieberhaus Neumarkt, weil es im Zuge der Verlegung der West 2-Leitung errichtet und genehmigt wurde. Die dafür zuständige Genehmigungsbehörde ist somit die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie. [Die Sektionierung der West 1-Leitung im geplanten SH Neumarkt und die Einbindung der Bestandsleitung Stichleitung Umdasch St. Martin in die West 1- und West 2- Leitung sind nicht Antragsgegenstand, weil sie zur Netzebene 2 gehören; die dafür zuständige Genehmigungsbehörde ist die Niederösterreichische Landeshauptfrau.] Die Schnittstellen innerhalb des Schieberhauses zwischen den Netzebenen 1 und 2 befinden sich unmittelbar nach den Absperrarmaturen mit der Nr. 3, Nr. 4 und Nr. 105.
Die von der Netz Niederösterreich GmbH geplanten Baumaßnahmen umfassen im Wesentlichen:
- Demontage des SH Neumarkt: Das bestehende Schieberhausgebäude auf Grundstück Nr. 177/2, KG Neumarkt, soll abgetragen, alle darin befindlichen Leitungen und Armarturen entfernt und fachgerecht entsorgt werden.
- Ersatzneubau des SH Neumarkt: Das projektierte SH Neumarkt soll am selben Standort, auf Grundstück Nr. 177/2, KG Neumarkt, errichtet werden. Weil der Standort im Hochwasserabflussbereich der Ybbs liegt, soll der Zugang zum projektierten SH Neumarkt entsprechend erhöht über dem Geländeniveau bzw. über dem Hochwasserabflusswert HQ 100 angelegt werden. Im neu zu errichtenden Schieberhaus sind ein unterkellerter Raum für die gasführenden Leitungen mit den Armaturen (Schieberraum) sowie ein im Gebäudekomplex integrierter, nicht unterkellerter Raum (E-Technikraum) mit den elektrischen sowie fernwirktechnischen Einrichtungen vorgesehen.
Zweck der Gasleitungsanlage ist das Trennen der Sektionen 15 und 16 der West 1- und West 2-Verteilerleitungen. Vom geplanten Bauvorhaben betroffen ist die Gemeinde Neumarkt an der Ybbs im Bezirk Melk in Niederösterreich.
Aufgrund der Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011, idgF, ist für die Genehmigung dieses Vorhabens die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) in ihrer Funktion als gasrechtliche Genehmigungsbehörde zuständig.
Die Netz Niederösterreich GmbH suchte daher mit Schreiben vom 8.1.2025 um Erteilung der Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb gemäß den Bestimmungen des GWG 2011 an. Mit diesem Ansuchen übermittelte die Netz Niederösterreich GmbH dem BMK die erforderlichen Einreichunterlagen.
Nach den Bestimmungen des GWG 2011 ist durch entsprechende Auflagen eine Abstimmung des Projekts mit bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, des Wasserrechtes, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, der Wildbach- und Lawinenverbauung, des Natur- und Landschaftsschutzes, des Denkmalschutzes, der Bodenkultur, des öffentlichen Verkehrs sowie der Landesverteidigung und des Dienstnehmerschutzes herbeizuführen. Zur Wahrung dieser Interessen sind die dazu berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften zu hören. Andere für das Projekt erforderliche verwaltungsrechtliche Bewilligungen bleiben unberührt.
Achtung
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ordnet über den Antrag der Gas Connect Austria GmbH gemäß den §§ 134, 137, 138 sowie 150, 151 und 153 des GWG 2011 sowie gemäß den §§ 40 ff AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991, idgF, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung wie folgt an:
Donnerstag, 20. März 2025, 9:00 Uhr
Zugangs-Link für die Videokonferenz
In die von der Gas Connect Austria GmbH übermittelten Einreichunterlagen kann bis zur mündlichen Verhandlung im Gemeindeamt von Neumarkt an der Ybbs Einsicht genommen werden.
Sie können an der mündlichen Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung (Videokonferenz) teilnehmen oder – wenn Sie das wollen – persönlich am Sitz der Behörde erscheinen persönlich am Sitz der Behörde erscheinen (Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, Referat VI/4a Energiewegerecht, Stubenring 1, 1010 Wien).
Wenn Sie an der Videokonferenz teilnehmen wollen und Ihnen der Zugangs-Link für die Videokonferenz nicht bereits per E-Mail übermittelt wurde, geben Sie dies bitte – unter Angabe der Geschäftszahl – bis spätestens 19. März 2025 unter den E-Mail-Adressen Michael.Siegl@bmk.gv.at und Abt-VI-4a@bmk.gv.at bekannt. Sie erhalten in der Folge einen Zugangs-Link für die Videokonferenz.
Sie können persönlich an der mündlichen Verhandlung teilnehmen oder sich vertreten lassen. Sie können auch gemeinsam mit Ihrem Vertreter an der Verhandlung teilnehmen. Wenn Sie sich vertreten lassen, muss Ihr Vertreter mit der Sachlage vertraut und mit einer schriftlichen Vollmacht zur Abgabe bindender Erklärungen ausgestattet sein. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten und muss ordnungsgemäß vergebührt sein. Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich, wenn
- Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person, zum Beispiel einen Rechtsanwalt oder Notar, vertreten lassen,
- Sie sich durch Familienmitglieder (oder Haushaltsangehörige, Angestellte, Funktionäre von Organisationen), die der Behörde bekannt sind, vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht,
- Sie gemeinsam mit Ihrem Bevollmächtigten zur Verhandlung kommen.
Falls Sie an der Verhandlung teilnehmen, bringen Sie bitte diese Verständigung mit oder veranlassen Sie, dass Ihr Bevollmächtigter diese mitbringt. Gemäß § 42 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 in der geltenden Fassung verliert eine Person, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten hat, ihre Stellung als Partei dann, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt.
Wenn Sie keine Einwendungen gegen den der Verhandlung zugrundeliegenden Antrag erheben wollen, ist Ihre Teilnahme an der Verhandlung nicht unbedingt erforderlich.