Krift – Pyhrn Hochdruckleitung: Ermittlungsverfahren Geschäftszahl: 2024-0.828.067
Genehmigungsverfahren gemäß Gaswirtschaftsgesetz 2011; Netz Oberösterreich GmbH; Gas-Hochdruckleitung (HDL) 038 Krift – Pyhrn, Umlegung; Ermittlungsverfahren.
Kundmachung (Ladung)
Die Netz Oberösterreich GmbH plant für die bestehende Gashochdruckleitung HDL 038 Krift – Pyhrn die Umlegung in sieben Sektoren infolge des geplanten zweigleisigen Ausbaus der ÖBB-Strecke 204.01 Linz – Selzthal im Abschnitt Hinterstoder – Pießling Vorderstoder und der damit einhergehenden baulichen Maßnahmen im Bereich der bestehenden Gasleitung HDL 038.
Die Gasleitung soll in sieben definierten Abschnitten mit einer projektierten Gesamtlänge von rund 3 Kilometer (km) umgelegt werden. Durch diese Umverlegungen wird der Ausbau der ÖBB-Strecke ermöglicht und kann das überregionale Gasversorgungsnetz weiterhin erhalten bleiben. Die sieben Abschnitte berühren die Gemeindegebiete von St. Pankraz und Roßleithen (beide im politischen Bezirk Kirchdorf in Oberösterreich):
Sektor 1:
- Leitung Kilometer (Ltg.km) 34.573 - 34.691 Bestand
- Ltg.km 34.573 - 34.712 Projekt
Sektor 2:
- Ltg.km 35.043 – 37.005 Bestand
- Ltg.km 35.064 – 37.090 Projekt
Sektor 3:
- Ltg.km 37.188 – 37.439 Bestand
- Ltg.km 37.274 – 37.524 Projekt
Sektor 4:
- Ltg.km 40.373 – 40.517 Bestand
- Ltg.km 40.458 – 40.597 Projekt
Sektor 5:
- Ltg.km 40.857 – 41.003 Bestand
- Ltg.km 40.938 – 41.080 Projekt
Sektor 6:
- Ltg.km 41.076 – 41.228 Bestand
- Ltg.km 41.153 – 41.325 Projekt
Sektor 7:
- Ltg.km 41.594 – 41.689 Bestand
- Ltg.km 41.690 – 41.810 Projekt
Die Trassenführung der Umverlegungsabschnitte erfolgt großteils parallel zur Bestandsleitung beziehugsweise zum geplanten ÖBB-Streckenausbau, um die Anzahl der Umlegebereiche möglichst gering zu halten.
Aufgrund der Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011)), Bundesgesetzblatt (BGBl.) I Nummer (Nr.) 107/2011, in der geltenden Fassung (idgF), in Verbindung mit (iVm) den Bestimmungen des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76/1986, idgF, ist für die Genehmigung dieses Vorhabens die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) in ihrer Funktion als gasrechtliche Genehmigungsbehörde zuständig.
Die Netz Oberösterreich GmbH suchte daher mit Schreiben vom 30. Oktober 2024 im Namen der Energie AG Oberösterreich sowie im eigenen Namen um Erteilung der Genehmigung des gegenständlichen Projekts gemäß den Bestimmungen des GWG 2011 an. Mit diesem Ansuchen übermittelte die Netz Oberösterreich GmbH dem BMK die erforderlichen Einreichunterlagen. Die BMK ordnet über den Antrag der Netz Oberösterreich GmbH gemäß den §§ 134, 137, 138 sowie 150, 151 und 153 GWG 2011, BGBl. I Nr. 107/2011, idgF, sowie gemäß den §§ 40 ff Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) 1991, BGBl. Nr. 51/1991, idgF, die Durchführung des Ermittlungsverfahrens an.
Nach den Bestimmungen des GWG 2011 ist durch entsprechende Auflagen eine Abstimmung des Projekts mit bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, des Wasserrechtes, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, der Wildbach- und Lawinenverbauung, des Natur- und Landschaftsschutzes, des Denkmalschutzes, der Bodenkultur, des öffentlichen Verkehrs sowie der Landesverteidigung und des Dienstnehmerschutzes herbeizuführen. Zur Wahrung dieser Interessen sind die dazu berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften zu hören. Andere für das Projekt erforderliche verwaltungsrechtliche Bewilligungen bleiben unberührt.
Achtung
Die mündliche Verhandlung wird wie folgt anberaumt:
Donnerstag, 12. Dezember 2024, 11.00 Uhr,
Gemeindeamt Roßleithen,
Pichl 1, 4575 Pichl
Die Amtsabordnung findet sich zum genannten Zeitpunkt am angegebenen Ort ein. In die von der Netz Oberösterreich GmbH übermittelten Einreichunterlagen kann bis zur mündlichen Verhandlung in den Gemeindeämtern von St. Pankraz und Roßleithen Einsicht genommen werden.
Sie werden eingeladen, soweit Ihre Interessen berührt sind, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Sie können persönlich zur Verhandlung kommen oder sich vertreten lassen. Sie können auch gemeinsam mit Ihrem Vertreter an der Verhandlung teilnehmen. Wenn Sie sich vertreten lassen, dann muss Ihr Vertreter mit der Sachlage vertraut und mit einer schriftlichen Vollmacht zur Abgabe bindender Erklärungen ausgestattet sein.
Bevollmächtigte können eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften sein. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis. Als Bevollmächtigte sind solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben.
Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a AVG), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.
Sie können sich eines Rechtsbeistandes bedienen und auch in seiner Begleitung vor der Behörde erscheinen. Die Bestellung eines Bevollmächtigten schließt nicht aus, dass Sie im eigenen Namen Erklärungen abgeben.
Bitte bringen Sie zur Verhandlung diese Verständigung mit oder veranlassen Sie, dass Ihr Bevollmächtigter diese mitbringt. Einwendungen gegen den Antrag der Konsenswerberin sind spätestens bei der Verhandlung selbst vorzubringen.
Gemäß § 42 AVG 1991, idgF, verliert eine Person, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten hat, ihre Stellung als Partei dann, soweit sie nicht spätestens bei der Verhandlung Einwendungen gegen das beantragte Projekt erhebt. Wenn Sie keine Einwendungen gegen den der Verhandlung zugrundeliegenden Antrag erheben wollen, ist Ihre Teilnahme an der Verhandlung nicht unbedingt erforderlich.