Messstation Arnoldstein  Geschäftszahl: 2025-0.097.085

Genehmigungsverfahren gemäß Gaswirtschaftsgesetz 2011; TAG GmbH; Projekt „Automation Reverse Flow MSAR“ in der Messstation Arnoldstein; Ermittlungsverfahren

Kundmachung: Anberaumung einer mündlichen Verhandlung

Die TAG GmbH betreibt entlang ihrer Erdgasleitungen durch Österreich, von Baumgarten an der March in Niederösterreich durch die Steiermark und Kärnten bis an die Staatsgrenze zu Italien, 5 Verdichterstationen.

Die TAG GmbH plant für die bestehende Messstation Arnoldstein einen Umbau, welcher die Automatisierung der Umschaltung zwischen Normal- und Reverse-Flow-Betrieb bezweckt. Dazu sind verschiedene Anpassungen geplant, wie der Austausch von Handventilen im Bypass der drei Hauptleitungsarmaturen, sowohl ein- als auch ausgangsseitig durch Motorventile inkl. Getriebe. Gleichzeitig sollen Maßnahmen gesetzt werden, die einen unbeabsichtigten Rückfluss sowie Mikroleckagen verhindern. Die Aktualisierung des Stationsleitsystems und der Gasqualitätsmessungen sind ebenfalls geplant.

Aufgrund der Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011), BGBl.Nr. 107/2011, idgF, iVm den Bestimmungen des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76/1986, i. d. F. BGBl. I Nr. 44/2024, ist für die Genehmigung dieses Vorhabens der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) in seiner Funktion als gasrechtliche Genehmigungsbehörde zuständig.

Mit Schreiben vom 29.1.2025 suchte die TAG GmbH um Genehmigung der Errichtung und des Betriebs für die dargestellten Maßnahmen an. Mit diesem Ansuchen übermittelte die TAG GmbH die erforderlichen Einreichunterlagen.

Nach den Bestimmungen des GWG 2011 ist durch entsprechende Auflagen eine Abstimmung des Projekts mit bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, des Wasserrechtes, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, der Wildbach- und Lawinenverbauung, des Natur- und Landschaftsschutzes, des Denkmalschutzes, der Bodenkultur, des öffentlichen Verkehrs sowie der Landesverteidigung und des Dienstnehmerschutzes herbeizuführen. Zur Wahrung dieser Interessen sind die dazu berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften zu hören. Andere für das Projekt erforderliche verwaltungsrechtliche Bewilligungen bleiben unberührt.

Achtung

Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ordnet über den Antrag der TAG GmbH gemäß den §§ 134, 137, 138 sowie 150, 151 und 153 des GWG 2011 sowie gemäß den §§ 40 ff. AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991 i. d. g. F., die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung wie folgt an:

Donnerstag, 27. März 2025, 10:00 Uhr

 Zugangs-Link für die Videokonferenz (Zoom)

Sie werden eingeladen, soweit Ihre Interessen berührt sind, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen.

Sie können an der mündlichen Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung (Videokonferenz) teilnehmen oder – wenn Sie das wollen – persönlich am Sitz der Behörde erscheinen (Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, Referat VI/4a Energiewegerecht, Stubenring 1, 1010 Wien).

Wenn Sie an der Videokonferenz teilnehmen wollen und Ihnen der Zugangs-Link für die Videokonferenz nicht bereits per E-Mail übermittelt wurde, geben Sie dies bitte – unter Angabe der Geschäftszahl – bis spätestens 26. März 2025 unter den E-Mail-Adressen michael.siegl@bmk.gv.at und Abt-VI-4a@bmk.gv.at bekannt. Sie erhalten in der Folge einen Zugangs-Link für die Videokonferenz.

Sie können persönlich an der mündlichen Verhandlung teilnehmen oder sich vertreten lassen. Wenn Sie sich vertreten lassen, dann muss Ihr Vertreter mit der Sachlage vertraut und mit einer schriftlichen Vollmacht zur Abgabe bindender Erklärungen ausgestattet sein. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten und muss ordnungsgemäß vergebührt sein.

Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich, wenn

  • Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person, z. B. einen Rechtsanwalt oder Notar, vertreten lassen,
  • Sie sich durch Familienmitglieder (bzw. Haushaltsangehörige, Angestellte, Funktionäre von Organisationen), die der Behörde bekannt sind, vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht,
  • Sie gemeinsam mit Ihrem Bevollmächtigten zur Verhandlung kommen.

Falls Sie an der mündlichen Verhandlung teilnehmen, bringen Sie bitte diese Verständigung mit oder veranlassen Sie, dass Ihr Bevollmächtigter diese mitbringt.

Gemäß § 42 Absatz 1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, i. d. g. F., verliert eine Person, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten hat, ihre Stellung als Partei dann, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt.

Wenn Sie keine Einwendungen gegen die der Verhandlung zugrundeliegenden Anträge erheben wollen, ist Ihre Teilnahme an der Verhandlung nicht unbedingt erforderlich.

In die von der TAG GmbH übermittelten Einreichunterlagen kann bis zur mündlichen Verhandlung im Marktgemeindeamt Arnoldstein während der Amtsstunden Einsicht genommen werden.

Kundmachung vom 5. März 2025 (PDF, 327 KB)