Übergabemessstation Tallesbrunn: Erneuerung von Ultraschallzählern Geschäftszahl: 2025-0.056.954
Genehmigungsverfahren gemäß Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011);
Gas Connect Austria GmbH; Übergabemessstation Tallesbrunn – Erneuerung
von Ultraschallzählern unter anderem; Ermittlungsverfahren.
Kundmachung: Anberaumung einer mündlichen Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung (Videokonferenz)
In Niederösterreich befindet sich die Übergabemessstation (ÜMS) Tallesbrunn der Gas Connect Austria GmbH. In dieser sollen Erneuerungsarbeiten vorgenommen werden. Die von der Gas Connect Austria GmbH geplanten Umbaumaßnahmen an insgesamt drei Messstecken umfassen im Wesentlichen:
- Austausch von Wirbelgaszählern (WGZ) durch Ultraschallzähler (USZ)
- Ersatz des bestehenden USZ durch ein neues Modell
- Tausch der bestehenden Plattengleichrichter
- Neuverlegung der EMSR-Verkabelung für die neuen Ultraschallzähler
- Einbau eines Passstücks
- Neupositionierung der Temperaturmessung
- Anpassung der Rohrlagerung
- Neukalibrierung der Mengenkonverter
- Anpassung der Programmierung und Visualisierung des Prozessleitsystems im EMSR Raum (elektrische Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik)
Die Übergabemessstation (ÜMS) Tallesbrunn inklusive der umzubauenden Anlagenteile befindet sich auf einem Grundstück der OMV Gas Storage GmbH im Gemeindegebiet von Weikendorf im Bezirk Gänserndorf in Niederösterreich. Aufgrund der Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011)), Bundesgesetzblatt (BGBl.) I Nummer (Nr.) 107/2011, in der geltenden Fassung (idgF), ist für die Genehmigung dieses Vorhabens die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) in ihrer Funktion als gasrechtliche Genehmigungsbehörde zuständig.
Die Gas Connect Austria GmbH suchte daher mit Schreiben vom 12. Dezember 2024 um Erteilung der Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb gemäß den Bestimmungen des GWG 2011 an. Mit diesem Ansuchen übermittelte die Gas Connect Austria GmbH dem BMK die erforderlichen Einreichunterlagen.
Nach den Bestimmungen des GWG 2011 ist durch entsprechende Auflagen eine Abstimmung des Projekts mit bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, des Wasserrechtes, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, der Wildbach- und Lawinenverbauung, des Natur- und Landschaftsschutzes, des Denkmalschutzes, der Bodenkultur, des öffentlichen Verkehrs sowie der Landesverteidigung und des Dienstnehmerschutzes herbeizuführen. Zur Wahrung dieser Interessen sind die dazu berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften zu hören. Andere für das Projekt erforderliche verwaltungsrechtliche Bewilligungen bleiben unberührt.
Achtung
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ordnet über den Antrag der Gas Connect Austria GmbH gemäß den §§ 134, 137, 138 sowie 150, 151 und 153 des GWG 2011 sowie gemäß den §§ 40 ff AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991, idgF, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung wie folgt an:
Montag, 10. Februar 2025, 10.00 Uhr
Zugangs-Link für die Videokonferenz
In die von der Gas Connect Austria GmbH übermittelten Einreichunterlagen kann bis zur mündlichen Verhandlung im Gemeindeamt von Weikendorf Einsicht genommen werden.
Sie werden eingeladen, soweit Ihre Interessen berührt sind, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Sie können an der mündlichen Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung (Videokonferenz) teilnehmen oder – wenn Sie das wollen – persönlich am Sitz der Behörde erscheinen (Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, Referat VI/4a Energiewegerecht, Stubenring 1, 1010 Wien).
Wenn Sie an der Videokonferenz teilnehmen wollen und Ihnen der Zugangs-Link für die Videokonferenz nicht bereits per E-Mail übermittelt wurde, geben Sie dies bitte – unter Angabe der Geschäftszahl – bis spätestens 7. Februar 2025 unter den E-Mail-Adressen Michael.Siegl@bmk.gv.at und Abt-VI-4a@bmk.gv.at bekannt. Sie erhalten in der Folge einen Zugangs-Link für die Videokonferenz.
Sie können persönlich an der mündlichen Verhandlung teilnehmen oder sich vertreten lassen. Sie können auch gemeinsam mit Ihrem Vertreter an der Verhandlung teilnehmen. Wenn Sie sich vertreten lassen, muss Ihr Vertreter mit der Sachlage vertraut und mit einer schriftlichen Vollmacht zur Abgabe bindender Erklärungen ausgestattet sein. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten und muss ordnungsgemäß vergebührt sein. Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich, wenn
- Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person, zum Beispiel einen Rechtsanwalt oder Notar, vertreten lassen,
- Sie sich durch Familienmitglieder (oder Haushaltsangehörige, Angestellte, Funktionäre von Organisationen), die der Behörde bekannt sind, vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht,
- Sie gemeinsam mit Ihrem Bevollmächtigten zur Verhandlung kommen.
Falls Sie an der Verhandlung teilnehmen, bringen Sie bitte diese Verständigung mit oder veranlassen Sie, dass Ihr Bevollmächtigter diese mitbringt. Gemäß § 42 AVG 1991 idgF. verliert eine Person, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten hat, ihre Stellung als Partei dann, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn Sie keine Einwendungen gegen den der Verhandlung zugrundeliegenden Antrag erheben wollen, ist Ihre Teilnahme an der Verhandlung nicht unbedingt erforderlich.