Dienstvorschrift für Eisenbahnaufsichtsorgane
Eine Dienstvorschrift für Eisenbahnaufsichtsorgane (EAO) muss vom Eisenbahnunternehmen erstellt und der Behörde zur Genehmigung vorgelegt werden.
Ja. Das Eisenbahnunternehmen hat jeweils im Rahmen bestehender Rechtsvorschriften das Verhalten einschließlich der Ausbildung der Eisenbahnbediensteten, die Tätigkeiten zur Gewährleistung der Sicherheit des Betriebes einer Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen und des Verkehrs auf Eisenbahnen ausführen, durch allgemeine Anordnungen im Interesse der Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf Eisenbahnen zu regeln. Solche allgemeinen Anordnungen sind ausdrücklich als „Dienstvorschrift“ zu bezeichnen. Insbesondere sind Aufgaben und Anordnungsbefugnis der EAO zu regeln.
Rechtsgrundlagen: § 21a Eisenbahngesetz 1957, § 7 Absatz 2, § 7 Absatz 4 Ziffer 5 Eisenbahnverordnung 2003
Ja, eine Dienstvorschrift für EAO bedarf der Genehmigung der Behörde. Das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist die zuständige Behörde dafür.
Rechtsgrundlagen: § 21a Absatz 3 Eisenbahngesetz 1957, § 7 Eisenbahnverordnung 2003
Wer das Verhalten einschließlich der Ausbildung von Eisenbahnbediensteten nicht durch allgemeine Anordnungen regelt, begeht eine Verwaltungsübertretung!
Rechtsgrundlage: § 162 Absatz 2 Ziffer 1 Eisenbahngesetz 1957
Bitte verwenden Sie bei der Antragstellung das folgende Merkblatt 5 und die angeführten Muster in den Beilagen:
- Merkblatt 5 zur Genehmigung einer Dienstvorschrift für EAO (PDF, 111 KB)
- Beilage 1: Antragsformular (Word, 54 KB)
- Beilage 2: Vollmacht (Word, 57 KB)
- Beilage 3: Musterdienstvorschrift für EAO (Word, 52 KB)
- Beilage 4: Erklärung AVO Verkehr 2017 (PDF, 100 KB)
- Beilage 5: Signifikante Änderungen (PDF, 69 KB)
- Zusammenstellung der Vorschriftenbestimmungen (PDF, 324 KB)