Antragstellung

Liegt das geplante Bauvorhaben oder der Aufstellort eines Baugerätes im Bereich einer Sicherheitszone, so ist eine Abklärung der zulässigen Höhe durch das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK), in dessen Funktion als Oberste Zivilluftfahrtbehörde, erforderlich.

Ob sich das eigene Grundstück innerhalb einer Sicherheitszone befindet, sollte als Vermerk im Grundbuch eingetragen und im Grundbuchauszug ersichtlich sein.

Bitte verwenden Sie zwecks Antragstellung das bereitgestellte  Online-Formular (formularservice.gv.at). Welche Daten im Rahmen der Antragstellung benötigt werden, ist dem Informationsblatt hinsichtlich der Antragstellung zu entnehmen.
 
Verfahrensablauf bei Antragstellung bzw. Überprüfung auf Vorliegen eines Luftfahrthindernisses

  • Übermittlung der erforderlichen Informationen an das BMK
  • Prüfung durch die Behörde
  • Übermittlung einer Stellungnahme/eines Bescheides durch die Behörde

Bei der Aufstellung von Baugeräten im Nahbereich eines Flughafens sind auch mögliche optische und/oder elektrische Störwirkungen gemäß  § 94 Luftfahrtgesetz (RIS) zu berücksichtigen. Nähere Auskünfte dazu erhalten Sie im Rahmen der Antragsprüfung über das BMK.

Hinweis

Erfolgt die Errichtung eines Objektes, welches ein Luftfahrthindernis darstellt, ohne behördliche Bewilligung, so stellt dies nach  § 169 Luftfahrtgesetz (RIS) eine Verwaltungsübertretung dar und kann bis zur Beseitigung des errichteten Objekts führen: