Leistungserklärung und CE-Kennzeichnung

Eine Grünbrücke führt über die Autobahn
Foto: BMK / LoAn

Über Bauprodukte nach einer harmonisierten technischen Spezifikation (hEN) oder einer Europäisch Technischen Bewertung (ETB) ist nach der Verordnung EU Nr. 305/211 vom 9. März 2011 eine Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit durch eine notifizierte Stelle durchzuführen und eine entsprechende Bestätigung auszustellen. Dies führt weiter zur Leistungserklärung und zur Anbringung der CE-Kennzeichnung durch den Hersteller.

Mit der CE-Kennzeichnung übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die Konformität des Bauprodukts mit der in der Leistungserklärung deklarierten Leistung unter Angabe der spezifischen Produktkennwerte sowie für die Einhaltung aller Anforderungen der Bauproduktenverordnung und anderer einschlägiger Harmonisierungsvorschriften der Union.

In Einzelfällen werden CE-gekennzeichnete Produkte weitergehend über den in der harmonisierten Norm angeführten Anwendungsbereich verwendet. Diese Produkte sind ergänzend konform zu nationalen anwendungsspezifischen Regelungen (zum Beispiel: Abdichtungsanforderungen gemäß RVS für die Randbalkenbefestigung von Brücken unter Anwendung CE-gekennzeichneter Dübel).